Ein Oberarzt, der durch seinen Chefarzt in seiner fachlichen Qualifikation herabgewürdigt wird und deshalb psychisch erkrankt, hat gegen seinen Arbeitgeber Anspruch auf Schmerzensgeld. Die Entlassung des Chefarztes kann er im Regelfall nicht verlangen. Anspruch auf das Angebot eines gleichwertigen Arbeitsplatzes, an dem er nicht mehr den Weisungen des bisherigen Chefarztes untersteht, hat der Oberarzt nur dann, wenn ein solcher Arbeitsplatz in der Klinik vorhanden ist.
Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 25. Oktober 2007.
Der Kläger verlangte, dass die Beklagte das Anstellungsverhältnis mit dem Chefarzt beendet, hilfsweise, dass sie ihm einen anderen gleichwertigen Arbeitsplatz anbietet, an dem er Weisungen des Chefarztes nicht unterliegt. Außerdem verlangt er Schmerzensgeld, da
der Chefarzt sein Persönlichkeitsrecht verletzt habe. Die Klinik hielt dagegen, alles in ihrer Macht Stehende getan zu haben, um das Verhältnis zwischen Kläger und Chefarzt zu entspannen. Eine andere adäquate Tätigkeit für den Kläger sei nicht vorhanden.
Das BAG war der Auffassung, der Chefarzt habe die psychische Erkrankung des Klägers schuldhaft herbeigeführt. Für den Schmerzensgeldanspruch habe die Beklagte einzustehen, da der Chefarzt ihr Erfüllungsgehilfe sei. Das Verfahren wurde an das zuständige Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Es geht in das Endspiel:
http://blog.mobbing-gegner.de/index.php?/archives/539-Mobbing-am-Scheideweg-Was-taugt-der-Rechtsweg.html
Der Ausgang war bisher nicht so positiv wie angenommen. Es läuft wohl wie auch immer auf einen “Vergleich” hinaus.
Kinder, Kinder was für ein Land, was für ein “System”