Ärzte dürfen die Behandlung von Privatpatienten künftig deutlich großzügiger abrechnen. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 08.11.2007 kann auch bei durchschnittlichen Leistungen mit dem Faktor 2,3 abgerechnet werden.
§ 5 Abs. 2 Satz 4 GOÄ bestimmt, dass “in der Regel” eine Gebühr nur “zwischen” dem Einfachen und dem 2,3fachen des Gebührensatzes bemessen werden darf. Die Überschreitung des 2,3fachen des Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in § 5 Abs. 2 Satz 1 GOÄ genannten Kriterien sich im Einzelfall von üblicherweise vorliegenden Umständen unterscheiden und ihnen nicht bereits in der Leistungsbeschreibung des Gebührenverzeichnisses Rechnung getragen worden ist.
Der BGH begründete seine Entscheidung damit, dass in der Abrechnungspraxis der privaten Krankenversicherungen und der Beihilfestellen schon jetzt weit überwiegend zu den Höchstsätzen abgerechnet werde. Der Bundesregierung sei diese Praxis seit vielen Jahren bekannt, ohne dass sie die die Abrechnung klarer abgegrenzt und für den Höchstsatz eine besondere Begründung verlangt hätte. Ohne Begründungspflicht sei es nicht praktikabel „und vom Verordnungsgeber offenbar nicht gewollt“, bei durchschnittlichen Leistungen einen Mittelwert festzulegen.
Dennoch: Ärzte dürften nicht schematisch den Höchstsatz berechnen. Bei einfachen Leistungen müsse sich der Satz „im unteren Bereich“ bewegen.
Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 167/2007 vom 08.11.2007
Anmerkung: Das Urteil ist insofern überraschend, als ein Mittelwert für durchschnittliche Leistungen innerhalb der Regelspanne von einigen Gerichten und der Literatur gefordert wurde. Wenn die Bundesregierung die Festsetzung eines solchen Mittelwertes nun in Angriff nehmen sollte, könnte es mit der Regelabrechnung zum Faktor 2,3 schnell vorbei sein.
Also ich finde das Urteil ziemlich fragwürdig. Das 2,3fache für eine medizinische Untersuchung zu verlangen ist schon recht großzügig.
Dabei könnte das Problem entstehen, dass immer mehr Ärzte nur noch Privatpatienten aufnehmen, weil sie wesentlich rentabler sind als ein “normaler Patient”