Archiv für April 2007

Das Stiefkind der ärztlichen Berufsausübungsgemeinschaft: Die Partnerschaftsgesellschaft – Teil II: Name der Partnerschaft

Bei der Namenswahl für die Partnerschaft müssen gründungswillige Ärzte und Zahnärzte kein die Patienten möglicherweise verunsicherndes Neuland betreten. Die „Firma“, also der Name einer Partnerschaftsgesellschaft darf das Wort „Gemeinschaftspraxis“ enthalten, wenn durch einen Namenszusatz sichergestellt ist, dass andere, vor allem Patienten, die Gemeinschaftspraxis als Partnerschaft erkennen (OLG Schleswig, Beschl. v. 18.9.2002, Az. 2 W 80/02).

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Das Stiefkind der ärztlichen Berufsausübungsgemeinschaft: Die Partnerschaftsgesellschaft – Teil I: Haftung

Aus welchem Grund die Rechtsform der Partnerschaft im Vorfeld der Gründung von Gemeinschaftspraxen kaum in Erwägung gezogen wird, kann nur auf die Unkenntnis der Existenz dieser Gesellschaftsform zurückzuführen sein. Ärzte dürfen Gesellschaftsformen bilden, die die eigenverantwortliche und selbstständige sowie nicht gewerbliche Berufsausübung wahren, § 18 Abs. 2 der Musterberufsordnung. Hierzu gehören unter anderem die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und auch die Partnerschaftsgesellschaft.

Seit mittlerweile fast 13 Jahren existiert das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz. 1994 wurde diese Möglichkeit der Bildung einer Gesellschaftsform speziell für Freiberufler vom Gesetzgeber als kleine Revolution verkauft. In den ersten Jahren tat sich aber wenig. Noch heute gründen Ärzte oder Zahnärzte in manchem KV/KZV-Bezirk die erste Partnerschaft überhaupt.

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Zulässige Übergabe der Patientenkartei einer Einzelpraxis an eine zu gründende Gemeinschaftspraxis ohne Patienteneinwilligung?

Die Übergabe der Patientendatei an den Nachfolger bei Praxisverkauf ohne Einwilligung jedes einzelnen Patienten ist nichtig. Folge hiervon ist, dass auch ein Praxisübergabevertrag nichtig ist mit der für alle Beteiligten zumeist unangenehmen Folge, dass der Praxisverkauf rückabgewickelt werden muss. Das ist mittlerweile einheitliche Rechtsprechung. Auch läuft der bisherige Praxisinhaber Gefahr, sich strafbar zu machen und gegen das Berufsrecht zu verstoßen, vgl. § 203 Abs. 1 Nr. 1  StGB und § 3 Abs. 1 BOÄ.

Das gleiche Problem stellt sich jedoch, wenn aus einer Einzelpraxis eine Gemeinschaftspraxis gebildet werden soll. Die „Altpatienten“ haben ihren Behandlungsvertrag mit dem früheren Inhaber der Einzelpraxis geschlossen; insoweit verbietet die Schweigepflicht die Offenbarungen von Patientengeheimnissen außerhalb dieser „Zweierbeziehung“.   ‘Zulässige Übergabe der Patientenkartei einer Einzelpraxis an eine zu gründende Gemeinschaftspraxis ohne Patienteneinwilligung?’ weiterlesen

Lang befristete Mietverträge: Schuldenfalle bei Praxisgründung

Die Beratungspraxis zeigt es immer wieder: Eine der wichtigsten wirtschaftlichen Entscheidungen bei Neugründung einer Arztpraxis ist die Wahl des Mietobjekts und das Verhandlungsgeschick bei Abschluss des Mietvertrages über die Praxisräume. Es ist keine Seltenheit, dass Vermieter zunächst wie selbstverständlich Laufzeiten zwischen mindestens 5 und 10 Jahren fordern. Oft wird übersehen, dass der Gründer sich hierdurch nicht nur verpflichtet, den Mietzins in jedem Fall über die gesamte Laufzeit zu begleichen - unabhängig von der wirtschaftlichen Situation der Praxis. Der Neugründer büßt auch erheblich an Flexibilität für die berufliche Fortentwicklung ein.

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Keine Zulassungsbeschränkungen mehr für (Vertrags-) Zahnärzte

Zum 1. April 2007 ist das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der GKV (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz) in Kraft getreten und beinhaltet die ersatzlose Streichung der Regelungen betreffend die Zulassungsbeschränkungen für Vertragszahnärzte.

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Haftung des „zugezogenen“ Mitgründers einer Gemeinschaftspraxis für Altverbindlichkeiten des anderen Partners?

Für Aufsehen erregte letztes Jahr ein Urteil des OLG Naumburg v. 17.1.2006 (Az 9 U 86/05), das derzeit erhebliche Auswirkungen auf die Vertragsgestaltungspraxis hat. Nachdem es gesicherte Rechtsprechung des BGH ist, dass ein in eine bestehende Gemeinschaftspraxis eintretender Gesellschafter uneingeschränkt für die Altverbindlichkeiten der Gesellschaft haftet, schien es unstreitig, dass die Neugründung einer Gemeinschaftspraxis in Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nicht zur Haftung des in eine ärztliche Einzelpraxis eintretenden (weiteren) Mitinhabers bzw. Gesellschafters für Altverbindlichkeiten der früheren Einzelpraxis führt. Der BGH entschied zudem am 22.01.2004 (Az VIIII ZR 65/01), dass eine Haftungszurechnung analog § 28 HGB (regelt den Eintritt eines persönlich haftenden Gesellschafters in das Unternehmen eines Einzelkaufmanns) zumindest für Verbindlichkeiten aus dem Mandatsvertrag eines Anwalts nicht greift. Auch für den Fall der Neugründung einer Gemeinschaftspraxis wurde bis dato vielfach davon ausgegangen, dass der in die Einzelpraxis eintretende Arzt für zuvor entstandene Altverbindlichkeiten der Praxis gerade nicht haftet.

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BGH: Unwirksamkeit der Abtretung von Honoraransprüchen gegen die KV/KZV, soweit diese nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens entstehen

Eine praxisrelevante Entscheidung des BGH (Urt. V. 11.05.2006 - IX ZR 247/03) betrifft vor allem Sicherungsgläubiger, d.h. insbesondere Banken, die sich zur Absicherung von Krediten Forderungen des Arztes auf Vergütung gegen die KV/KZV abtreten lassen. Die Abtretung sei unwirksam, soweit die Ansprüche auf ärztlichen Leistungen beruhen, die der Arzt (als Schuldner) im Zuge der Fortführung seiner Praxis nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbracht hat. Diese Erlöse stehen damit der Insolvenzmasse zur gleichzeitigen Verteilung an die Insolvenzgläubiger zu.

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Auf geht’s: MediBlawg - Just another law-blog?

Hallo, (zukünftige) Leser und Kommentatoren. Heute startet unser Blog rund um das Arzt- und Medizinrecht. Und für die, die es noch nicht wissen: “Blawg” ist nichts anderes als ein Kunstwort für “Law (Web-)Blog”, also ein Webtagebuch zu rechtlichen Inhalten.Natürlich betreiben wir nicht den ersten “Blawg” in Deutschland und wir werden mit Sicherheit nicht die Letzten sein. Letztlich wird jeder “Blawg” früher oder später an seinen Inhalten gemessen. Das gilt auch für uns. Also dann: schaun wir mal.


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