Archiv für Juni 2007

Klinik muss Oberarzt nach TV-Ärzte/VKA entsprechend seiner Funktion vergüten, Arbeitsgericht Kassel, Urt. v. 27.06.2007, Az. 5 Ca 116/07

Im Streitfall um die Eingruppierung und Vergütung von Oberärzten (MediBlawg berichtete) hat die Ärztegewerkschaft Marburger Bund (MB) verkündet, einen wichtigen juristischen Erfolg errungen zu haben.
Am 27. Juni urteilte das Arbeitsgericht Kassel in einem vom MB geführten Fall eines Oberarztes aus Kassel, dass ihm laut Ärzte-Tarifvertrag des MB die Oberarztvergütung zusteht (AZ 5 Ca 116/07). Das betroffene Klinikum Kassel hatte den Oberarzt eine Stufe tiefer in die Entgeltgruppe für Fachärzte eingruppiert. Dem Arzt werden damit monatlich mehrere Hundert Euro an Einkommen vorenthalten. Gleichzeitig übe aber der betroffene Arzt Oberarzttätigkeiten aus. Das Urteil sei eine harte juristische Ohrfeige für alle Klinikarbeitgeber, die die arztspezifischen Tarifverträge bewusst falsch umsetzen und Oberärzte um ihr zustehendes Gehalt prellen, erklärte der MB-Vorsitzend Dr. Frank Ulrich Montgomery. (Quelle: Pressemitteilung des Marburger Bundes).

Die kommunalen Arbeitgeber halten jedoch immer noch dagegen:

„Diese Entscheidung berührt nicht die grundsätzliche Auseinandersetzung zwischen VKA und Marburger Bund in der Frage der Umsetzung des im letzten Jahr vereinbarten Tarifvertrages für Ärzte an kommunalen Krankenhäusern“, so der Geschäftsführer der Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände (VKA), Hartmut Matiaske. Im entschiedenen Fall habe das Krankenhaus dem Arzt erst nach Inkrafttreten des Tarifvertrages die Funktion eines Oberarztes übertragen.
Somit unterscheide sich der Kasseler Oberarzt von zahlreichen Alt-Oberärzten, denen bereits vor Inkrafttreten des Tarifvertrages lediglich der Titel “Oberarzt” verliehen worden ist. Denen stehe nach dem neuen Tarifvertrag zwar der Titel, nicht aber automatisch die Bezahlung nach der Oberarzt-Entgeltgruppe zu. Diese erhalten nur solche Ärzte, denen Klinikarbeitgeber “die medizinische Verantwortung für selbständige Teil- oder Funktionsbereiche” übertragen haben. (Quelle: Pressemitteilung des VKA)

BSG: Kein Vergütungsanspruch der Kassenärzte gegen GKV bei kollektivem Systemausstieg – Urteil vom 27.06.2007, Az. B 6 KA 37/06 R u.a.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat am heutigen Tag in mehreren Parallelverfahren entschieden, dass auch der kollektive Verzicht auf die kassen(zahn)-ärztliche Zulassung auf Grund eines „Ärztestreiks“ den Anspruch von Ärzten auf Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung und damit auch Vergütungsansprüche gegen die GKVen ausschließt. Die Versicherten dürfen danach die „Verzichtler“ nicht für eine Behandlung in Anspruch nehmen.

Anlass für die Entscheidungen des BSG war der niedersächsische „Zahnärztestreik“, in dem 72 von 180 niedergelassenen Kieferorthopäden ihre vertragszahnärztliche Zulassung aus Protest gegen die Gesundheitsreform 2003 zurückgaben. Nach dem Verzicht behandelten die Kieferorthopäden weiterhin in der GKV versicherte Patienten und stellten deren Krankenkassen ihre Honorarforderungen nach dem einfachen Gebührensatz der für privatärztliche Behandlungen maßgeblichen GOZ in Rechnung. Die Krankenkassen verweigerten die Bezahlung. Den Grund sahen die Kassen darin, dass Ärzte und Zahnärzte nach ihrem Ausscheiden aus dem vertragszahnärztlichen System nur noch in Notfällen zur Versorgung von Versicherten befugt seien.
Das BSG räumte ein, dass das Gesetz unglücklich formuliert sei. In der Gesamtschau aller Vorschriften werde aber deutlich, dass der Gesetzgeber Überlegungen für einen Kollektivverzicht habe stoppen wollen. Für den Fall, dass er doch eintritt, wollte er ihn sanktionieren.

Quelle: Deutsches Ärzteblatt

Anmerkung: Der Gesetzgeber hatte in § 95 b SGB V die Folgen für den Zulassungsverzicht in einer abgestimmten Aktion geregelt. Das Gesetz lautet: § 95b Kollektiver Verzicht auf die Zulassung
(1) Mit den Pflichten eines Vertragsarztes ist es nicht vereinbar, in einem mit anderen Ärzten aufeinander abgestimmten Verfahren oder Verhalten auf die Zulassung als Vertragsarzt zu verzichten.

(2) Verzichten Vertragsärzte in einem mit anderen Vertragsärzten aufeinander abgestimmten Verfahren oder Verhalten auf ihre Zulassung als Vertragsarzt und kommt es aus diesem Grund zur Feststellung der Aufsichtsbehörde nach § 72a Abs. 1, kann eine erneute Zulassung frühestens nach Ablauf von sechs Jahren nach Abgabe der Verzichtserklärung erteilt werden.

(3) Nimmt ein Versicherter einen Arzt oder Zahnarzt in Anspruch, der auf seine Zulassung nach Absatz 1 verzichtet hat, zahlt die Krankenkasse die Vergütung mit befreiender Wirkung an den Arzt oder Zahnarzt. Der Vergütungsanspruch gegen die Krankenkasse ist auf das 1,0fache des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte beschränkt. Ein Vergütungsanspruch des Arztes oder Zahnarztes gegen den Versicherten besteht nicht. Abweichende Vereinbarungen sind nichtig.

Ziel dieser Regelung scheint nach dem Wortlaut zwar zu sein, dass der kollektiv ausgeschiedene Vertragsarzt dem Vertragsarztsystem insofern verhaftet bleibt, als er die Behandlung eines Versicherten nur mit dem Faktor 1,0 des nach der jeweils einschlägigen Gebührenordnung vorgesehenen Honorars vergütet erhält und ein Vergütungsanspruch nur gegen die Krankenkasse zusteht. Allerdings argumentierten die Vorinstanzen und auch die GKVen damit, dass der Zahlungsanspruch nur im Notfall, also nur solange besteht, wie die Kassen den Sicherstellungsauftrag nicht mit den noch zugelassnen Vertragsärzten und anderen Leistungserbringern (z.B. Kliniken) erfüllen können.
Da der Volltext der heutigen Entscheidung des BSG noch nicht vorliegt, kann nur spekuliert werden, dass die Argumentation des Gerichts für eine einschränkende Interpretation des § 95 b SGB V Abs. (3) ähnlich ist.

Gleichbehandlung nach dem AGG: Stellenausschreibungen müssen geschlechtsneutral formuliert werden (Mediblawg)

Ein Blick in die Stellenanzeigen der Tagespresse offenbart, dass Selbständige die gesetzlichen Vorgaben des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) immer noch missachten.

Ein Beispiel:
„Engagierte Arzthelferin für vielseitige Facharztpraxis … gesucht.“

Für Arzthelfer keine Chance? Oder doch nur ein Versehen?

Stellenanzeigen sind zwingend geschlechtsneutral zu formulieren: Hier ein Auszug der §§ 1 und 7 Abs. 1 AGG:

§ 1 Ziel des Gesetzes
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

§ 7 Benachteiligungsverbot
Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.

Die Stellenanzeige ist ein Indiz für die Geschlechterbenachteiligung im Stellenbesetzungsverfahren der Praxis. Ein Arzthelfer, der sich beworben hat und nicht zum Zuge kommt, könnte sich auf einen Verstoß gegen das AGG berufen. Der Arzt oder die Ärztin müssten im Prozess nachweisen, dass der Arzthelfer nicht wegen dessen Geschlechts unberücksichtigt geblieben ist (§ 22 AGG). Geling Ihnen das nicht, ist der Praxisinhaber zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verpflichtet.
Zur Entlastung der Arztpraxis: ich gebe zu, noch nie einen Arzthelfer (neue Bezeichnung: Medizinischer Fachangestellter) gesehen zu haben. Dennoch: Richtig wäre z.B. folgende Formulierung der Stellenanzeige:

Engagierte(n) Arzthelfer(in) für vielseitige Facharztpraxis … gesucht.“

Ebenso wichtig ist es, die Geschlechterneutralität auch im weiteren Verlauf des Auswahlverfahrens, insbesondere im Bewerbungsgespräch und bei der Abfassung von Ablehnungsschreiben zu wahren.

Das AGG muss selbstverständlich auch bei der Anstellung von Ärztinnen und Ärzten beachtet werden.

Führungskrise bei der KBV: Geht der Vorstand?

In der FAZ vom 21.06.2007 wird über eine mögliche Abwahl des KBV-Bundesvorstandes Anfang Juli 2007 berichtet. Der Antrag wird mittlerweile von fast einem Drittel der Delegierten zur außerordentlichen KBV-Vertreterversammlung am 5. und 6. Juli. Grund soll der eskalierende Streit zwischen Hausärzten und Fachärzten über die Verteilung der Honorare sein.

Link

Arzthaftung: Mangelnde Hygiene in der Praxis kann teuer werden - BGH Urt. v. 20.03.2007 Az. VI ZR 158/06

Der BGH hat in einem Urteil vom 20.03.2007 bestätigt, dass ein Arzt bei gravierender Vernachlässigung der Hygienevorschriften in der Praxis haftet. In der Praxis des Beklagten hatte sich eine Patientin mit Staphylokokken angesteckt. Die nunmehrige Klägerin bekam 1999 mehrere Injektionen und erlitt hierdurch einen Spritzenabszess mit der Folge mehrmaliger stationärer Aufenthalte und dauerhafter arbeitsunfähig.
Die Ursache der Infektion trat dadurch zutage, dass sich gleichzeitig mit der Klägerin noch mehrere Patienten mit demselben Erreger angesteckt haben. Eine bei allen Injektionen assistierende Arzthelferin war Trägerin der Staphylokokken.
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Das Stiefkind der ärztlichen Berufsausübungsgemeinschaft: Die Partnerschaftsgesellschaft – Teil III: Rechtsfähigkeit und Gründung

Die Partnerschaftsgesellschaft („Partnerschaft“) ist eine rechtsfähige Personenvereinigung. Sie kann unter ihrem Namen klagen und verklagt werden. Hierin unterscheidet sie sich von der als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) organisierten Gemeinschaftspraxis.

Die Rechtsfähigkeit der GbR ist zwar anerkannt, doch deren Folge ist im Einzelnen umstritten. Bei einer GbR müssen bzw. sollten alle Gesellschafter in einer Klage namentlich als Kläger bzw. Beklagte aufgeführt werden. In Grundbuchsachen ist immer noch jeder einzelne Gesellschafter einer GbR aufzuführen.

Die Gründung der Partnerschaft ist in ein beim Amtsgericht-Registergericht geführtes Partnerschaftsregister anzumelden und einzutragen, § 4 PartGG. Das gilt auch bei wesentlichen Änderungen, z.B. einem Gesellschafterwechsel.
Das Partnerschaftsregister hat im Rechtsverkehr einen handfesten Vorteil: Es bietet Außenstehenden die Möglichkeit zu erfahren, wer Mitglied der Partnerschaft ist.
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Zahl der MVZ im ersten Quartal um 67 auf 733 gestiegen

… berichtete die Berliner Zeitung am 12. Juni.

“KBV-Chef Andreas Köhler begrüßte die Entwicklung. “Medizinische Versorgungszentren können eine gute Ergänzung zum bestehenden medizinischen Angebot sein”, sagte er. “Wichtig ist allerdings, dass die Zentren möglichst von niedergelassenen Ärzten betrieben werden. Denn diese wissen am besten, was für die Patienten im ambulanten Bereich gut ist.”

Link: Berliner Zeitung

Werbeposter für Patientenanwälte

Der DAV (Deutscher Anwaltverein) bietet seinen Mitgliedern zur Zeit Poster zur Werbung in den eigenen Geschäftsräumen an. Darunter auch folgendes Bild:

http://anwaltverein.de/buchungsanfrage/bilder/105×148_op_rgb.jpg

Meine Meinung: geschmacklos, bedient ohne Not das Klischee pfuschender Ärzte. Außerdem sollte man sich ernsthaft die Frage stellen, ob das Motiv gegen die Brufsordnung der Rechtsanwälte verstößt. Werbung darf nur sachlich erfolgen (§ 6 Absatz 1 BORA).

Ärzteblatt berichtet über Eingruppierung von Oberärzten nach dem TV-Ä

Das Deutsche Ärzteblatt hat in der aktuellen Ausgabe die nach In-Kraft-Treten des Tarifvertrag für Uniklinikärzte (TV-Ä) sowie des Tarifvertrag für Ärzte an kommunalen Krankenhäusern (TV-Ärzte/ VKA) streitige Eingruppierung vieler Oberärzte / Funktionsoberärzte zusammenfassend dargestellt.
Dabei wird insbesondere auf die Hauptproblematik hingewiesen, wonach die zur Eingruppierung als Oberarzt einer Uniklinik notwendige Übertragung der Verantwortung für einen Teil- oder Funktionsbereich auch ohne ausdrückliche Regelung im Arbeitsvertrag schlüssig (konkludent) erfolgen kann.
Ärgerlich und frustrierend für die betroffenen Ärzte ist nur, dass sie sich gegen die „fehlerhaften Anwendung der Tarifverträge und der Ignoranz klarer tariflicher Regelungen“ nur mühsam wehren können, indem Indizien für die Funktionsübernahme nachgewiesen werden.

Die betroffenen Ärzte müssen angesichts einer sechsmonatigen Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Anstellungsverhältnis selbst tätig werden. „Musterverfahren“ wird es kaum geben, da sich die einzelnen Sachverhalte, also Art und zeitlicher sowie sachlicher Umfang der übertragenen Verantwortung erheblich voneinander unterscheiden können.

Link: Deutsches Ärzteblatt

Neuregelungen über die Anstellung von Ärzten bekannt gegeben

Die ab dem 1.7.2007 geänderte Fassung des Bundesmantelvertrages wird in § 14a (1) bestimmen, dass ein Vertragsarzt künftig bis zu drei teilzeit- oder vollzeitbeschäftigte Ärzte anstellen kann. Erbringt ein Vertragsarzt überwiegend medizinisch-technische Leistungen, sind vier angestellte Ärzte erlaubt, auf begründeten Antrag sogar mehr. Das VÄndG hatte bislang lediglich festgeschrieben, dass die frühere Regelung (1 Vollzeit- oder zwei halbtags angestellt beschäftigte Ärzte) gelockert wird.

Quelle: Pressemitteilung der KBV v. 6. Juni 2007

Mit dieser Neuregelung könnte sich die Umstrukturierung in der ambulanten Versorung - insbesondere in den geräteintensiven Bereichen wie z.B. Radiologie oder Neurologie - zukünftig beschleunigen. Problematisch ist möglicherweise ein (gewerbe-) steuerliches Problem, auf das ich an dieser Stelle bald hinweisen werde.


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