Der BGH hat in einem Urteil vom 20.03.2007 bestätigt, dass ein Arzt bei gravierender Vernachlässigung der Hygienevorschriften in der Praxis haftet. In der Praxis des Beklagten hatte sich eine Patientin mit Staphylokokken angesteckt. Die nunmehrige Klägerin bekam 1999 mehrere Injektionen und erlitt hierdurch einen Spritzenabszess mit der Folge mehrmaliger stationärer Aufenthalte und dauerhafter arbeitsunfähig.
Die Ursache der Infektion trat dadurch zutage, dass sich gleichzeitig mit der Klägerin noch mehrere Patienten mit demselben Erreger angesteckt haben. Eine bei allen Injektionen assistierende Arzthelferin war Trägerin der Staphylokokken.
‘Arzthaftung: Mangelnde Hygiene in der Praxis kann teuer werden - BGH Urt. v. 20.03.2007 Az. VI ZR 158/06′ weiterlesen
