Das Bundessozialgericht, so berichtet die Ärztezeitung, hat entschieden, dass gegen einen Arzt ein Regress zu Recht festgesetzt wurde, weil er dem Patienten dauerhaft ein Arzneimittel über der empfohlenen Höchstdosierung verordnete und damit der Arzneimittelzulassung nicht mehr gedeckt war (Urteil vom 27.06.2007, Az.: B 6 KA 44/06 R).
Der gegen den Regress klagende Arzt hatte einem Patienten innerhalb von drei Quartalen insgesamt 1140 Milliliter des Dosieraerosols Berodual verordnet. Der KV-Beschwerdeausschuss bewertete das Verordnungsvolumen, das über 225 ml hinausging, als unwirtschaftlich und setzte entsprechend einen Regress von 1407 Euro fest.
Quelle: Ärztezeitung
Eine Patientin machte Schadensersatzansprüche (Zeitaufwandsentschädigung, Verdienstausfall und Fahrtkosten) gegen einen Arzt geltend, der einen OP-Termin absagte.
Grund hierfür war, dass die Klägerin nicht bereit war, von der gesetzlichen Krankenkasse eventuell nicht getragene Kosten der OP zu übernehmen. Hierbei handelte es sich um die Differenz zwischen den von der Krankenkasse erstatteten Kosten und dem bei einem normalen OP-Verlauf entstehendem Honorar gemäß Gebührenordnung (Faktor 2,3). Diese Forderung erhob der Arzt allerdings erst nach der Vereinbarung des OP-Termins. ‘Schadensersatz einer Kassenpatientin aus einem nicht durchgeführten Behandlungsvertrag - LG Oldenburg, Urteil vom 12.01.2007, Az.: 8 S 515/06′ weiterlesen
Im Fall des nach einer Zahnbehandlung mittels verunreinigtem Narkose-Mittel gestorbenen dreijährigen Mädchens (MediBlawg berichtete) hat das Landgericht Ellwangen in Deutschland am gestrigen Mittwoch gegen den Narkosearzt eine Haftstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verhängt.
Das Gericht verurteilte den Facharzt unter anderem wegen Körperverletzung mit Todesfolge. Es folgte dem Antrag der Staatsanwaltschaft, die Verteidigung plädierte auf Freispruch.
Nach Überzeugung des Gerichts und der Mehrzahl der Gutachter besteht kein Zweifel daran, dass die Komplikationen mit der Gabe des Medikaments zusammenhängen. «Sie haben ein unverständlich hohes Maß an Leichtsinn und Gedankenlosigkeit und eine erschreckende Lässigkeit an den Tag gelegt», rügte der Richter den Angeklagten. Weil zumindest eine Heilabsicht vorlag, ging das Gericht jedoch von einem minder schweren Fall aus.
Quelle: Ad-Hoc News
Auf Grund einer aktuellen Arzneimittel-Richtgrößenprüfung für die Jahre 2003 bis 2005 haben 825 Arztpraxen in Niedersachsen Regress-Bescheide über insgesamt 106,5 Millionen EUR erhalten. Das sind im Durchnitt über 200.000 EUR pro Praxis.
Nunmehr befinden sich die Regressverfahren im Anhörungsstadium. Innerhalb von vier Wochen können die Betroffenen ihre Richtgrößenüberschreitung rechtfertigen. Dr. Thorsten Kleinschmidt, Sprecher der Bezirksstelle Braunschweig der Kassenärztlichen Vereinigung, erklärt hierzu bereits im Juni: „…Das Problem sei jedoch, dass diese Richtgröße für die Ärzte in Niedersachsen in den letzten Jahren immer zu niedrig gewesen sei. Man muss bedenken, dass wir in einem Flächenland mit vielen Rentnern leben. Daher sind die Ausgaben für die Mediziner vergleichsweise hoch.”
Links:
www.Kassenarzt.de Newsclick.de
Ein mittlerweile 72jähriger Arzt hat ohne Zulassung fünf Jahre lang in Deutschland gearbeitet und dafür rund 300 000 Euro erhalten.
Die Zulassung sei dem Mediziner 1997 nach dem sexuellen Missbrauch eines unter Narkose stehenden 16jährigen Mädchens gerichtlich entzogen worden. Der Facharzt für Innere Medizin bewarb sich mit einer Kopie seiner Approbation zwischen Oktober 2001 und September 2006 bei verschiedenen Kliniken und Praxen. Nun muss er sich wegen mehrfachen Betrugs vor dem Landgericht Coburg verantworten, da er ohne gültige Approbation keinen Honoraranspruch oder das Entgelt als Arzt erhalten hätte.
Quelle: Merkur-Online
Der zweite Vorstandsvorsitzende der Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) trat am 06.07.2007 zurück. Zuvor sprachen 47 von 60 Mitgliedern der Vertreterversammlung Herrn Ulrich Weigeldt ihr Misstrauen aus. Damit scheint der Konflikt über die künftige Ausrichtung der Kassenarztvertretung zunächst beigelegt.
Sein Nachfolger wurde heute bestimmt. Dies ist der Vorsitzende der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz, Carl-Heinz Müller. Dieser ließ in einer Pressemitteilung der KBV wissen:
„Als Allgemeinmediziner werde ich die hausärztlichen Interessen mit Nachdruck vertreten. Gemeinsam mit meinem Vorstandskollegen Dr. Andreas Köhler werde ich jedoch auch eine Politik für alle niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten machen. Das heißt, immer wieder über den eigenen Tellerrand hinausschauen. Wenn wir die ambulante Versorgung für die Patienten verbessern und die unbefriedigende Vergütungssituation für die Ärzte beheben wollen, so können wir diese Aufgaben nur gemeinsam schultern. Lagerbildungen sind da fehl am Platze. Daher werde ich mich für eine starke Vertragsärzteschaft unter dem Dach der KBV einsetzen.“
Link: Pressemitteilung der KBV vom 11. Juli 2007
Grund für den Misstrauensantrag gegen den Vorstand ist vor allem der Streit darüber, wer künftig die Versorgungsverträge mit den Kassen abschließen soll: wie bisher die kassenärztlichen Vereinigungen oder auch - wofür Weigeldt warb - andere Ärzteorganisationen, was der Deutsche Hausärzteverband angekündigt hatte.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat in einem Beschluss vom 22.06.2007 (Az. L 5 KA 2542/07) im einstweiligen Rechtsschutz darüber zu befinden, ob ein medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) zwischen Allgemeinzahnärzten und Kieferorthopäden zulässig ist.
Eine der ungeklärten Fragen des Zahnarztrechts ist die Zulässigkeit der Gründung von MVZ zwischen Zahnärzten mit unterschiedlicher Spezialisierung, z.B. von Zahnärzte und Kieferorthopäden. In einem MVZ müssen Ärzte „fachübergreifend“ tätig sein, § 95 Abs. 1 S. 2, 3 SGB V. Satz 2 und 3 dieser Vorschrift lauten: „Medizinische Versorgungszentren sind fachübergreifende ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, die in das Arztregister nach Absatz 2 Satz 3 eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Eine Einrichtung nach Satz 2 ist dann fachübergreifend, wenn in ihr Ärzte mit verschiedenen Facharzt- oder Schwerpunktbezeichnungen tätig sind…“.
‘Dürfen Kieferorthopäden und Zahnärzte kein MVZ gründen? LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 22.06.2007, Az. L 5 KA 2542/07′ weiterlesen
Der heute 54-Jährige soll laut Anklage Ende Oktober 2002 während einer zahnärztlichen Behandlung eine bereits verwendete Narkoselösung eingesetzt haben. Da sie schon einmal benutzt worden war, war sie nach Ansicht der Staatsanwaltschaft möglicherweise mit Bakterien verunreinigt. Das dreijährige Mädchen verstarb nach der Behandlung an einem septischen Schock.
Der Arzt gab zu, mehrfach aus der bereits geöffneten Flasche Betäubungsmittel in Spritzen gefüllt zu haben – laut Staatsanwaltschaft entgegen dem ausdrücklichen Hinweis des Herstellers. Der Angeklagte bestreitet aber, dass dies zum Tod der Patientin geführt habe.
Quelle: Focus Online
Anmerkung: Nun wird das Gericht vermutlich nicht ohne ein Sachverständigengutachten entscheiden können. Darin wird die Frage zu klären sein, ob die Lösung nicht mehr hygienisch verwendet werden konnte. Gelingt dieser Nachweis nicht, gilt zugunsten des Arztes die Unschuldsvermutung.
Der Stationsarzt eines Nervenkrankenhauses ist wegen einer intimen Beziehung mit einer Patientin zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten verurteilt worden. Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Das Amtsgericht Würzburg sprach den 55-Jährigen des sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses in 13 Fällen schuldig (§ 174 c StGB). Der Arzt hatte Monate lang ein Verhältnis mit einer 39 Jahre alten Patientin, die an einem Borderline-Syndrom litt. Die Treffen fanden außerhalb des Krankenhauses statt.
Quelle: Sueddeutsche.de
§ 174 c Abs. 1 und 2 StGB lautet:
“(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschließlich einer Suchtkrankheit oder wegen einer körperlichen Krankheit oder Behinderung zur Beratung, Behandlung oder Betreuung anvertraut ist, unter Mißbrauch des Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm zur psychotherapeutischen Behandlung anvertraut ist, unter Mißbrauch des Behandlungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt.”