Archiv für August 2007

Arbeitsgericht Magdeburg: AiP-Phase ist als Zeit einschlägiger Berufserfahrung nach § 16 TV-Ä bei Einstufung zu berücksichtigen – Urt. v. 09.08.2007, Az. 6 Ca 944/07

Der Abschluss des Tarifvertrages für Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ä) hat bislang für viele Ärzte – insbesondere Assistenzärzte - einen faden Beigeschmack. Bislang haben sich die Universitätskliniken und deren Arbeitgeberverband TdL geweigert, die 2004 abgeschaffte 18monatige AiP-Phase als Berufserfahrung zu akzeptieren. Das bedeutete eine niedrigere Einstufung in die Entgeltgruppe Ä1 der Entgelttabelle (Anlage 1 TV-Ä).

Im Kern geht es darum, ob die frühere Ausbildungsphase „Arzt im Praktikum“ (AiP) zu den „Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung“ im Sinne des § 16 Abs. 2 S. 1 TV-Ä zählt.
Nunmehr urteilte das Arbeitsgericht Magdeburg am 09.08.2007, dass die AiP-Zeit des klagenden Assistenzarztes der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg als Berufserfahrung im Sinne des §16 Abs. 2 Satz 1 TV-Ä anerkannt werden muss (AZ: 6 Ca 944/07). Damit kann der Kläger rückwirkend zum 1. Juli 2006 monatlich rund 350 Euro mehr an Gehalt nach der Stufe 5 der Entgeltgruppe Ä1 von der Universität fordern.

Quelle: Pressemitteilung Marburger Bund vom 24.08.2007

Anmerkung: Das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg ist ein erster Teilerfolg. Die übrigen Universitätskliniken sind hieran aber nicht gebunden.

 Sehr wahrscheinlich ist auch, dass die Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg in Berufung geht.
In zahlreichen anderen Bundesländern sind ebenfalls Klagen dieser Art anhängig. Eine Tendenz der Rechtsprechung wird in nur wenigen Monaten oder gar Wochen auszumachen sein. Fällt diese überwiegend zu Gunsten der Ärzte aus, könnten einige Kliniken auch ohne Zuwarten auf eine höchstrichterliche Entscheidung die AiP-Zeit bei der Eingruppierung berücksichtigen.
Die Argumente für Ärzte sind vielschichtig.

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Zur Arzthaftung bei der Behandlung mit nicht zugelassenen Arzneimitteln - BGH, Urteil v. 27.03.2007 – Az. VI ZR 55/ 05

Der Bundesgerichtshof hat sich in einer Entscheidung vom 27.3.2007 mit der Arzthaftung für die Behandlung mit (noch) nicht zugelassenen Medikamenten beschäftigt und die besonderen Überwachungspflichten des behandelnden Arztes konkretisiert.

In den Urteilsgründen heißt es:

„Die Zulassung eines Medikaments gibt lediglich ein Verkehrsfähigkeitsattest und löst eine Vermutung für die Verordnungsfähigkeit in der konkreten Therapie aus … . Der individuelle Heilversuch mit einem zulassungspflichtigen, aber noch nicht zugelassenen Medikament wird durch das Arzneimittelgesetz nicht verboten.“

Und weiter:

„… Die Anwendung neuer Behandlungsmethoden … unterscheidet sich von herkömmlichen, bereits zum medizinischen Standard gehörenden Therapien vor allem dadurch, dass in besonderem Maße mit bisher unbekannten Risiken und Nebenwirkungen zu rechnen ist.

Deshalb erfordert die verantwortungsvolle medizinische Abwägung einen - im Verhältnis zur standardgemäßen Behandlung - besonders sorgfältigen Vergleich zwischen den zu erwartenden Vorteilen und ihren abzusehenden oder zu vermutenden Nachteilen unter besonderer Berücksichtigung des Wohles des Patienten (vgl. Senatsurteil vom 13. Juni 2006 - VI ZR 323/ 04 - aaO).
Diese Abwägung ist kein einmaliger Vorgang bei Beginn der Behandlung, sondern muss jeweils erneut vorgenommen werden, sobald neue Erkenntnisse über mögliche Risiken und Nebenwirkungen vorliegen, über die sich der behandelnde Arzt ständig zu informieren hat. Dabei muss er unverzüglich Kontrolluntersuchungen vornehmen, wenn sich Risiken für den Patienten abzeichnen, die zwar nach Ursache, Art und Umfang noch nicht genau bekannt sind, jedoch bei ihrem Eintreten zu schweren Gesundheitsschäden führen können.“

Zu den Sorgfaltspflichten eines Arztes bei einem Heilversuch mit einem noch nicht zugelassenen Medikament gehöre es, sich nach erfolgter Zulassung über die vom Hersteller bzw. vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte empfohlenen Vorsichtsmaßnahmen zu informieren.

Im Streitfall wurde im Zulassungsbescheid, der erst während der Behandlung erging, darauf hingewiesen, dass Langzeitauswirkungen des Medikaments auf das visuelle System und okulomotorische Leistungen (Sehfunktion) beim Menschen noch nicht untersucht worden seien. Der BGH sah deshalb die Notwendigkeit, dass das Sehvermögen dann in kurzen Abständen (z.B. monatlich) kontrolliert werden müsse.

Quelle (Volltext): Lexetius.com

Falscher Arzt erneut vor Gericht

Beim Landgericht Erfurt hat die Berufungsverhandlung gegen einen „falschen Arzt“, der vorübergehend in Thüringen praktizierte, begonnen. Der aus Schwaben zugereiste „Dr. Baur“ (alias) hatte in in Altenfeld bei Großbreitenbach als Vertretung einer niedergelassenen Ärztin praktiziert, z.B. Schmerzpatienten behandelt oder Blut abgenommen. Zu der beabsichtigten Übernahme der Praxis kam es nicht, weil der Schwindel aufflog.

Das Amtsgericht Arnstadt verurteilte den Hochstapler wegen Körperverletzung, Missbrauchs von Titeln und Betruges zu zweieinhalb Jahren Haft. Beim Landgericht geht es nur noch um das Strafmaß. Warum Körperverletzung? Weil die Einwilligung der Patienten in die Behandlung unwirksam ist, diese bezog sich auf die Behandlung durch einen approbierten Arzt.

Quelle: Thüringer Allgemeine v. 16.8.2007

Zahl der MVZ innerhalb eines Jahres fast verdoppelt

Nach Angaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) gab es im Juni 2007 in Deutschland 809 MVZ, fast doppelt soviel wie vor einem Jahr (491). Hierzu KBV-Vorstandsvorsitzender Dr. Andreas Köhler: „MVZ stellen aus unserer Sicht keine Konkurrenz für die niedergelassenen Ärzte dar. Im Gegenteil: Sie können eine sinnvolle Ergänzung in der flächendeckenden, ambulanten Versorgung darstellen. Niedergelassene Ärzte zeigen hierbei frischen Unternehmergeist. Der Anteil der Zentren in Trägerschaft von Vertragsärzten beträgt 62,4 Prozent“. Im Durchschnitt arbeiten vier Ärzte in einem MVZ. Am stärksten vertreten sind Hausärzte, Internisten und Chirurgen.

Quelle: Pressemitteilung der KBV vom 3. August 2007

Anmerkung: Ob MVZ langfristig keine Konkurrenz zur “normalen Niederlassung” bleiben, erscheint fragwürdig angesichts der Tendenz, Ärzte verschiedener Fachrichtungen als Angestellte der Kliniken unter einem Dach arbeiten zu lassen. Nur ein Beispiel sind die Regio Kliniken in Norddeutschland (Bericht im Hamburger Abendblatt vom 13. August 2007). Die flächendeckende Wiederauferstehung der Polikliniken nach DDR- Vorbild wird kaum noch aufzuhalten sein. Ein Grund hierfür könnte sein, dass vielleicht schon 2011 / 2012 die Niederlassungsbeschränkungen entfallen (vgl. hierzu § 87 Abs. 7 SGB V). In dem dann folgenden Verdrängungswettbewerb könnten langfristig nur diejenigen Ärzte Erfolg haben, die sich zu großen, (kostenmäßig) effektiven Einheiten zusammenschließen - ob MVZ, Partnerschaft oder in Gesellschaften bürgerlichen Rechts.

Hartmannbund warnt vor der Anwendung von „aut idem“-Verschreibungen durch Ärzte

Der Vorsitzende des Hartmannbundes, Dr. Kuno Winn, hat eindringlich vor „unkalkulierbaren Haftungsrisiken” für Ärztinnen und Ärzte bei der Anwendung von aut idem (die Zulassung der Ausgabe wirkungsgleicher Arzneimittel durch den Apotheker) und Rabattverträgen gewarnt.

In der Erklärung heißt es unter anderem:
Zuletzt hatte der Bundesgerichtshof noch einmal ausdrücklich Verantwortung und Aufklärungspflicht des verordnenden Arztes im Zusammenhang mit Wirkungen und Nebenwirkungen von Medikamenten betont. Der Arzt, so das Gericht, habe im Rahmen einer Arzneitherapie vor dem ersten Einsatz des Arzneimittels den Patienten voll umfänglich über etwaige Nebenwirkungen aufzuklären. Ohne eine entsprechende Einwilligung der Patienten in die mit der Umstellung möglicherweise verbundenen Risiken hafte der Arzt für die unerwünschten Arzneimittelwirkungen. Winn: „Damit steht jeder Arzt, der aut idem zulässt, voll im Haftungsrisiko – ohne zu wissen, welches Medikament der Apotheker dem Patienten aushändigt!“ …
Beteilige sich ein Arzt an einem zwischen gesetzlicher Krankenkasse und Hersteller vereinbarten Rabattvertrag, müsse er grundsätzlich aut idem zulassen – und dies auch dann, wenn zum Zeitpunkt der Verordnung unklar sei, welches Präparat der Apotheker schlussendlich dem Patienten herausgebe
.“

Der Hartmannbund forderte die Bundesgesundheitsministerin Schmidt auf, Lösungen für die Problematik zu erarbeiten. Andernfalls werde der Hartmannbund seinen Mitgliedern empfehlen, aut idem nicht anzuwenden und sich nicht an Rabattverträgen zu beteiligen.

Quelle: Hartmannbund

Fragwürdige Arzt-Bewertungen im Internet

Die Welt-Online berichtet über Internetportale, in denen Patienten Mediziner und Gesundheitseinrichtungen – oftmals anonym – beurteilen können.
„Sehr unfreundlich, lange Wartezeiten, absolut nicht kompetent“ wird z.B. ein vernichtendes Urteil über einen niedergelassenen Arzt in Norddeutschland zitiert, das sich auf dem Internetportal „Topmedic“ finden soll (www.topmedic.de). Während die Ärzte namentlich genannt werden, kann jeder Patient die Bewertung anonym abgeben. Weitere Portale finden sich z.B. auf www.arztspiegel.de und www.pflege-ampel.de.

Quelle: Welt-Online.de vom 05.08.2007

Betroffenen Ärzten kann nur geraten werden, sich gegen solch herbe Kritik offensiv zur Wehr zu setzen. Immerhin werden von den Benutzern zumeist Tatsachenbehauptungen aufgestellt (z.B. lange Wartezeiten, Qualität der Leistung), auch wenn es sich um vermeintlich subjektive Eindrücke der Patienten handelt. Solche Tatsachenbehauptungen können die Straftatbestände der üblen Nachrede oder der Verleumdung verwirklichen (§ 186-187 StGB). Kann der Patient (oder der Betreiber des Portals) – was regelmäßig zu erwarten sein wird – die Wahrheit der behaupteten Tatsache nicht nachweisen, ist der Eintrag unverzüglich zu löschen.
Eine weitere Frage ist es, inwieweit solche Benotungssysteme überhaupt sinnvoll betrieben werden können, da solche Benotungssysteme (z.B. bzgl. der Wartezeit oder der Kompetenz des Behandlers) zumeist reine Mutmaßungen sind. Die Zukunft dieser Plattformen hängt von der Gegenwehr der Ärzteschaft und damit auch von jeden Arzt selbst ab.

Beim Verdacht auf eine solche Straftat sollte versucht werden, vom Forenbetreiber Auskunft über den Urheber des Eintrages zu erlangen. Von diesem kann Unterlassung weiterer Publikationen, Schmerzensgeld und Schadensersatz verlangt werden – auch wenn Letzteres schwer durchzusetzen sein dürfte. Unabhängig davon ist auch der Forenbetreiber zur Entfernung unwahrer Tatsachenbehauptungen oder ehrverletzender Äußerungen verpflichtet (wir berichteten in unserem Wettbewerbsrecht-Blog).
Das gilt erst recht, wenn die Portale für gefakte Beurteilungen genutzt werden, die von der Konkurrenz veranlasst worden sind.

ArbG Darmstadt: Eingruppierung eines Oberarztes ohne Berücksichtigung des Titels - Urteil v. 26.07.2007, Az 12 Ca 122/07

Das Arbeitsgericht Darmstadt hat mit Urteil vom 26.07.2007 entschieden, dass es bei der Eingruppierung von Oberärzten allein auf die Tätigkeit des Arztes und nicht auf den geführten Oberarzt-Titel ankommt (Az 12 Ca 122/07).

Geklagt hatte ein Arzt auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe “Oberarzt”. Er begründete sein Begehren damit, dass er „vierter Oberarzt“ sei, in der Klinik-Hierarchie sehr weit oben stünde und Funktionen wie DRG-Beauftragter und Medizinprodukte-Beauftragter ausübe.
Das Arbeitsgericht argumentierte zurecht, dass eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe III (§ 16 Buchst. c) TVÄ-VKA nur dann erfolgen könne, wenn der Arzt einen selbstständigen Teil- oder Funktionsbereich einer Klinik medizinisch verantwortet und diese Verantwortung ausdrücklich vom Arbeitgeber übertragen worden ist. (Mediblawg berichtete mehrfach)

Quelle: Pressemitteilung der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) vom 31.07.2007

Anmerkung: Eine ausdrückliche Übertragung der Oberarztfunktion sollte nicht unbedingt notwendig sein. Es ist ausreichend, wenn der Arzt „faktischer“ Oberarzt ist, indem er - auch schlüssige - Weisungen des Arbeitgebers oder von Personalvorgesetzten erhält, die in der Summe zu einer medizinischen Verantwortung des selbstständigen Teil- oder Funktionsbereich einer Klinik führt. Natürlich muss der Arzt eine faktische Tätigkeit als Oberarzt mühsam durch Indizien nachweisen, wenn sich die Klinik querstellt. 

Arzneimittelregress trotz fehlender Listung in der Präparateübersicht

Das Bayerische LSG hat einen Beschwerdeausschuss verpflichtet, von der AOK beantragte Regresse festzusetzen, weil der Wirkstoff des vom Arzt verordneten Medikaments zum Zeitpunkt der Verordnungen auf der Negativliste, nicht jedoch auf der Präparateübersichtsliste stand (Az.: L 12 KA 547/04).

Bereits ohne dies vom Gemeinsamen Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen (GBA) gemäß § 93 SGB V beschlossene Präparateübersichtsliste könnten Apotheker und Kassenärzte selbst feststellen, ob das Arzneimittel unter die Negativliste fällt und demzufolge nicht verordnet werden darf. Dazu sei lediglich eine Kontrolle des Beipackzettels auf die enthaltenen Wirkstoffe und mit der Bestandteilsliste in der Anlage der Negativliste zu vergleichen. Ein schützenswertes Vertrauen in die Vollständigkeit der Präparateübersichtsliste gebe es nicht. ‘Arzneimittelregress trotz fehlender Listung in der Präparateübersicht’ weiterlesen


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