Die Staatsanwaltschaft Bayreuth hat Anklage gegen einen Arzt für Psychiatrie erhoben. Ihm wird vorgeworfen, sechs Jahre lang aus Gewinnsucht Heroinabhängige mit Methadon leichtsinnig versorgt und damit gegen die Richtlinien der Bundesärztekammer verstoßen zu haben.
Der Angeklagte soll ohne Gesundheits- und Abhängigkeitskontrollen Methadon-Rezepte ausgestellt und den Patienten teilweise gleich mehrere Rationen mit nachhause gegeben haben, ein Verstoß gegen § 13 I BtmG.
Nach dem Prozessauftakt vor dem LG Bayreuth ließ sich der Angeklagte wie folgt ein:
“Die Anklage ist abwegig und ungeheuerlich”. … Die Richtlinien der Bundesärztekammer könnten auf dem Land wegen fehlender öffentlicher Verkehrsmittel gar nicht befolgt werden. Die Behörden hätten lange Zeit seine Verordnungspraxis gekannt, aber wohl aufgrund der Unterversorgung in der Region nichts unternommen. Immer wieder habe er auf die Versorgungsmissstände hingewiesen. Erst als im Bayreuther Bezirksklinikum eine erste oberfränkische Institutsambulanz errichtet wurde, habe man gegen ihn die Vorwürfe erhoben, die zur Anklage führten.
Mehr: Ärztezeitung.de
Unbezahlte ärztliche Arbeit scheint nach wie vor fester Bestandteil der betriebswirtschaftlichen Kalkulation von Kliniken zu sein. Die Quittung gibt’s in Form höchst unzufriedener angestellter Klinikärzte. Jeder zweite Klinikarzt denkt über die Aufgabe seiner Angestelltentätigkeit nach:
„Laut einer repräsentativen Umfrage der Ärztegewerkschaft Marburger Bund, die am Dienstag in Berlin veröffentlicht wurde, ist jeder zweite Arzt in deutschen Kliniken mit seiner Arbeitssituation zwischen ökonomischen Zwängen und dem Dienst am Patienten so unzufrieden, dass er seine Tätigkeit lieber aufgeben würde. Der Studie zufolge leisten deutlich mehr als zwei Drittel der Ärzte – trotz erst im letzten Jahr tariflich festgelegter Höchstarbeitszeit – pro Woche 60 bis 80 Arbeitsstunden, in der Regel ohne Vergütung von Mehrstunden. …“
Quelle: Bundesärztekammer / Mehr Infos zur Studie: Marburger Bund
Nun hat auch die Ärztezeitung über das AGG-Problem bei Stellenausschreibungen für Arzthelferinnen berichtet.
Äußerste Vorsicht ist jedoch bei solchen Mitteilungen geboten (zit.):
„Schadenersatz ist oft nicht begrenzt
Verstoßen Niedergelassene bei der Suche nach neuen Mitarbeitern gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), kann das teuer werden. Lehnt ein Arzt eine Bewerberin zum Beispiel ab, weil sie mit über 40 Jahren zu alt ist, kann sie deswegen Schadensersatz fordern. Die Höhe des Schadenersatzes ist davon abhängig, ob sie für den Posten überhaupt geeignet gewesen ist. Wenn der betreffende Arzt sie zum Beispiel aufgrund schlechter Zeugnisse ohnehin nicht eingestellt hätte, sieht der Gesetzgeber die Begrenzung der zu zahlenden Entschädigung auf drei Monatsgehälter vor. Wäre die Bewerberin ohne Diskriminierung zum Zuge gekommen, zum Beispiel weil sie die qualifizierteste war, ist die Höhe der einklagbaren Summe gesetzlich nicht begrenzt.“
Denn zum einen ist es Sache des abgelegenen Bewerbers/der abgelegenen Bewerberinnen, zu beweisen, dass er/sie ohne die verbotene Diskriminierung eingestellt worden wäre. Das ist in der Regel – und erst Recht bei mehreren Bewerbern - kaum möglich – es sei denn, dem Bewerber/der Bewerberin wird als Grund der Ablehnung z. B. das Alter oder das Geschlecht zusammen mit der Informationen mitgeteilt, dass das Nichtvorliegen der unerwünschten Merkmale zur Einstellung geführt hätten.Zum anderen geht eine Obergrenze aus der einschlägigen Vorschrift (§ 15 Abs. 1 AGG) zwar nicht hervor. Gleichwohl wird die Rechtsprechung hier eine solche finden müssen, da bereits die Antidiskriminierungsrichtlinie der EU nur verhältnismäßige, also nicht übermäßige Sanktionen vorsieht. Es ist deshalb kaum denkbar, dass einen Arzt dem Bewerber das entgangene Gehalt bzw. ein die Differenz zu dem alternativen Einkommen über mehrere Jahre hinweg zahlen muss.
Ähnliches gilt für die Bemessung eines immateriellen Schadens (Schmerzensgeld, § 15 Abs. 2 AGG). Hier muss nach der Rechtsprechung des BGH allerdings der Arbeitgeber beweisen, dass der abgelehnte Bewerber auch ohne die Diskriminierung nicht eingestellt worden wäre.
Und nicht zuletzt: Auch eine Altersbegrenzung (nach oben und unten!) ist eine verbotene Diskriminierung (wir berichteten).
Das seit August 2006 in Kraft getretene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet Diskriminierungen im Arbeitsleben aus Gründen z.B. des Alters oder des Geschlechts. Es ist neben den Arbeitsbedingungen bei bestehenden Arbeitsverhältnissen z.B. auch bei der Einstellung von Arbeitnehmern zu beachten.
Besonders gefährlich: Bei einem Verstoß in der Stellenausschreibung droht die Entschädigung (aller!) diskriminierter Bewerber, die sich hiergegen wehren. § 15 Abs. 2 AGG ordnet hierzu folgendes an: „Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.“ Vor wenigen Monaten hatten wir bereits über die Stellenausschreibung für eine Zahnarzthelferin berichtet – da der Beruf auch Männern offen steht, ist die Anzeige grundsätzlich geschlechtsneutral zu formulieren.Jetzt entdeckte ich in der Tagespresse folgende Stellenanzeige:
„Zahnarzthelferin … 35 bis 45 Jahre … gesucht.“
Auf Grund der Vielzahl möglicher Diskriminierter viel gefährlicher als der zu Unrecht ausgeschlossene Zahnarzthelfer (so es diesen tatsächlich gibt) ist die Altersangabe. Die Annonce diskriminiert sowohl Bewerberinnen, die jünger als 35 als auch solche die älter als 45 sind. Im Streitfall kommt der für eine Entschädigung in Anspruch genommene Arzt vom Vorwurf der unzulässigen Altersdiskriminierung vermutlich nicht mehr los, da allein die Stellenanzeige auf das „Alter“ als Ablehnungsgrund hindeutet und dieses Indiz nach dem Gesetz in der Regel als Beweis ausreicht.
Ein Grund, eindringlich auf die umsichtige Formulierung von Stellenanzeigen für die Arztpraxis zu achten. Jeder Selbständige ist Arbeitgeber iSd. AGG, auch wenn nur ein Arbeitnehmer angestellt wird!
Der Bundesgerichtshof hat kürzlich grundlegend zur Arzthaftung bei der Anwendung von Außenseitermethoden Stellung genommen.
Die Anwendung einer nicht allgemein anerkannten Heilmethode ist grundsätzlich erlaubt und führt nicht ohne weitere Umstände zu einer Haftung des Behandlers bei ausbleibendem Heilerfolg oder bei Komplikationen. Dies gilt auch für neuartige, wissenschaftlich umstrittene Heilmethoden, deren Wirksamkeit nicht nachgewiesen ist. Die Therapiewahl ist primär Sache des Arztes, dem die Rechtsprechung bei seiner Entscheidung ein weites Ermessen einräumt für den Fall, dass praktisch gleichwertige Methoden zur Verfügung stehen (im Streit stand die Therapie mit dem sogenannten Racz-Katheter; minimal-invasive epidurale Wirbelsäulen-Kathetertechnik nach Prof. Racz).
Der Arzt muss bei Methoden, die nicht allgemein anerkannt sind, den Patienten umfangreicher aufklären und dessen Therapie sorgfältiger überwachen als bei medizinischen Standardmethoden. Der behandelnde Patient ist vor dessen Einwilligung darüber aufzuklären, dass es sich um eine Außenseitermethode handelt. Andernfalls hat der Patient im Rechtsstreit um Schadensersatz und Schmerzensgeld im Regelfall mit einer Aufklärungsrüge Erfolg. Mangels wirksamer Aufklärung fehlt es an einer wirksamen Einwilligung in die Behandlung.
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