Archiv für Oktober 2007

Urteil im Bayreuther Methadon-Prozess

Im Prozess gegen einen Bayreuther Arzt (Mediblawg berichtete) ist heute am Landgericht Bayreuth das Urteil verkündet worden. Der 66- jährige Arzt für Psychiatrie erhält wegen der unkontrollierten Abgabe von Methadon an Heroinabhängige eine Bewährungsstrafe von einem Jahr und acht Monaten und muss 20 000 € Geldstrafe zahlen. …

Quelle und weitere Infos: Kanal 8

Fehlende Reaktion auf Beschwerdeschreiben kann berufsrechtswidrig sein

Ein Arzt, der auf mehrere Aufforderungen der Ärztekammer hin zu einem Patientenbeschwerdeschreiben nicht Stellung nimmt, handelt berufsrechtswidrig und riskiert eine Verwarnung.
Eine Ärztekammer muss grundsätzlich Beschwerden von Patienten über einen Arzt in angemessener Weise nachgehen, es sei denn, diese erweisen sich auf den ersten Blick als völlig haltlos.
Im entschiedenen Fall ignorierte der Arzt jedoch die wiederholten Aufforderungen der Ärztekammer zur Stellungnahme und zeigte dadurch seinen Unwillen, diese bei der ihr gesetzlich aufgegebenen Tätigkeit zu unterstützen.

Entscheidung: Berufsgericht für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Münster, Beschluss v. 24. Januar 2007, Az.: 14 K 1524/06.T

Quelle: Ärzteblatt

Anmerkung: Der Arzt verstieß damit gegen § 2 Abs. 6 der Berufsordnung für Ärzte. Diese Vorschrift lautet:

Unbeschadet der in den nachfolgenden Vorschriften geregelten besonderen Auskunfts- und Anzeigepflichten haben Ärztinnen und Ärzte auf Anfragen der Ärztekammer, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben bei der Berufsaufsicht an die Ärztinnen und Ärzte richtet, in angemessener Frist zu antworten.

Marburger Bund: Weitere Arbeitsgerichte entscheiden pro Anrechnung von AiP-Zeiten als einschlägige Berufserfahrung nach § 16 Abs. 2 TV-Ä

Im September entschieden auch die Arbeitsgerichte Hamburg und Rostock, dass die AiP-Zeit eines Assistenzarztes als Berufserfahrung im Sinne des Tarifvertrages zwischen Marburger Bund und § 16 Abs. 2 Krankenhaus-Arbeitgeberverband Hamburg (TV-Ärzte/KAH) bzw. TV-Ärzte/TdL anerkannt werden muss (wir berichteten über das erste Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg).

Quelle: Marburger Bund Arbeitsgerichte Hamburg und Rostock

Urteilsgründe liegen bislang nicht vor. Trotzdem. Ein eindeutiger Trend. Bleibt abzuwarten, ob die Arbeitgeber konsequent Rechtsmittel einlegen und bis zum BAG streiten oder nicht doch vorher „einknicken“. Der vorsichtige Kaufmann würde schon fleißig Rückstellungen bilden…

Ärztliche Fehldiagnose muss nicht zur Haftung führen - OLG München, Urteil vom 19.10.2006, Az.: 1 U 2149/06

Ein Diagnosefehler muss nicht gleichzeitig auch ein Behandlungsfehler sein, für den ein Arzt haftet. Dies wurde durch ein Urteil des OLG München bestätigt.

Ein 34-jähriger Mann klagte über Durchfall, Erbrechen, Übelkeit und bewegungsabhängige Schmerzen im Brustkorb. Als der hausärztliche Notdienst ihn untersuchte, war der Patient und spätere Kläger noch voll aufnahmefähig, konnte normal sprechen und sich normal bewegen. Noch während der Anwesenheit des Arztes musste er zweimal wegen Erbrechen und Durchfall zur Toilette.
Der Notdienst (und spätere beklagte Arzt) diagnostizierte eine Darmgrippe sowie einem grippalen Infekt. Die Frage des Arztes, ob er vorsorglich ins Krankenhaus gehen wolle, wurde von dem Patienten verneint.
Nachdem sich sein Zustand im Laufe des Tages dramatisch verschlechterte, wurde der Patient stationär aufgenommen eingewiesen. Dort stellte sich heraus, dass der Mann einen Hinterwandinfarkt erlitten hatte. Dieser, so der Sachverständige im späteren Prozess, habe mit hoher Wahrscheinlichkeit auch schon beim Besuch des Notarztes bestanden.

Durch die späte Einweisung in die Klinik erlitt der Patient einen irreversiblen Gehirnschaden. Er verklagte den Notarzt wegen des Diagnosefehlers auf Schadenersatz.

Nach Auffassung des Gerichts sei nicht jeder Diagnosefehler zugleich auch ein haftungsbegründender Behandlungsfehler. Die Symptome einer Krankheit seien nicht immer eindeutig, sondern individuell unterschiedlich und können auf verschiedene Ursachen hinweisen. Daher kommen Fehler bei der (ersten) Diagnose in der Praxis häufig vor. Sie sind nicht automatisch die Folge eines verantwortungslosen Handelns.
Eine vorwerfbarer Diagnosefehler käme nur dann in Frage, wenn Symptome vorliegen, die für eine bestimmte Erkrankung kennzeichnend sind, vom Arzt aber nicht ausreichend berücksichtigt oder eine objektiv unrichtige Diagnose stellt und der Arzt eine notwendige weitere Befunderhebung unterlassen hat.

Alle Sachverständigen hatten die sich im Nachhinein als falsch herausgestellte Diagnose des beklagten Arztes aus Sicht des behandelnden Notarztes für vertretbar gehalten – nicht zuletzt deshalb, weil das Alter des Klägers einen Infarkt sehr unwahrscheinlich machte. Das OLG München nahm demzufolge weder einen vorwerfbaren Diagnose- noch einen Befunderhebungsfehler an. Die Klage wurde abgewiesen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision beim BGH anhängig, Az. VI ZR 229/06


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