Archiv für November 2007

OLG Karlsruhe: Kinderarzt haftet für unterlassene Überweisung eines schielenden Kindes an Augenarzt - Urt. v. 14.11.2007, Az. 7 U 251/06

Ein Kinderarzt, der ein schielendes Kleinstkind nicht unverzüglich zum Augenarzt überweist, begeht einen groben Behandlungsfehler. Das entschied das OLG Karlsruhe mit Urteil vom 11. November 2007.

Es gehöre zum Grundwissen eines jeden Kinderarztes, dass Schielen im Kleinstkindalter ein Symptom für verschiedene schwerwiegende Augenerkrankungen sein kann.
Im vorliegenden Fall hatten die Eltern des Kindes den Arzt bereits im siebten Lebensmonat bei der Vorsorgeuntersuchung U 5 auf das Schielen hingewiesen, das zwei bis drei Monate zuvor aufgetreten war. Der Arzt riet zum Abwarten. Ein Augenarzt, den die Eltern dann ohne Überweisung aufsuchten, stellte schließlich bösartige Netzhauttumore in beiden Augen fest.
Die Augen mussten daraufhin entfernt werden, das Kind erblindete.
Bei einer früheren Diagnose hätte ein Auge mit 30 Prozent Sehschärfe erhalten werden können. Das OLG Karlsruhe verurteilte den Mediziner zu 90 000 Euro Schmerzensgeld, eine monatliche Rente von 260 Euro und den Ersatz künftiger Schäden zu Gunsten des Kindes.

Quelle: Stuttgarter Zeitung

BGH: Abrechung privatärztlicher Leistungen mit dem Faktor 2,3 in der Regel gerechtfertigt, Urt. v. 08.11.2007, Az. III ZR 54/07

Ärzte dürfen die Behandlung von Privatpatienten künftig deutlich großzügiger abrechnen. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 08.11.2007 kann auch bei durchschnittlichen Leistungen mit dem Faktor 2,3 abgerechnet werden.

§ 5 Abs. 2 Satz 4 GOÄ bestimmt, dass “in der Regel” eine Gebühr nur “zwischen” dem Einfachen und dem 2,3fachen des Gebührensatzes bemessen werden darf. Die Überschreitung des 2,3fachen des Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in § 5 Abs. 2 Satz 1 GOÄ genannten Kriterien sich im Einzelfall von üblicherweise vorliegenden Umständen unterscheiden und ihnen nicht bereits in der Leistungsbeschreibung des Gebührenverzeichnisses Rechnung getragen worden ist.

Der BGH begründete seine Entscheidung damit, dass in der Abrechnungspraxis der privaten Krankenversicherungen und der Beihilfestellen schon jetzt weit überwiegend zu den Höchstsätzen abgerechnet werde. Der Bundesregierung sei diese Praxis seit vielen Jahren bekannt, ohne dass sie die die Abrechnung klarer abgegrenzt und für den Höchstsatz eine besondere Begründung verlangt hätte. Ohne Begründungspflicht sei es nicht praktikabel „und vom Verordnungsgeber offenbar nicht gewollt“, bei durchschnittlichen Leistungen einen Mittelwert festzulegen.
Dennoch: Ärzte dürften nicht schematisch den Höchstsatz berechnen. Bei einfachen Leistungen müsse sich der Satz „im unteren Bereich“ bewegen.

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 167/2007 vom 08.11.2007

Anmerkung: Das Urteil ist insofern überraschend, als ein Mittelwert für durchschnittliche Leistungen innerhalb der Regelspanne von einigen Gerichten und der Literatur gefordert wurde. Wenn die Bundesregierung die Festsetzung eines solchen Mittelwertes nun in Angriff nehmen sollte, könnte es mit der Regelabrechnung zum Faktor 2,3 schnell vorbei sein.

Oberarzt erringt Teilerfolg bei Mobbing-Klage – BAG, Urteil v. 25.10.2007, Az. 8 AZR 593/06

Ein Oberarzt, der durch seinen Chefarzt in seiner fachlichen Qualifikation herabgewürdigt wird und deshalb psychisch erkrankt, hat gegen seinen Arbeitgeber Anspruch auf Schmerzensgeld. Die Entlassung des Chefarztes kann er im Regelfall nicht verlangen. Anspruch auf das Angebot eines gleichwertigen Arbeitsplatzes, an dem er nicht mehr den Weisungen des bisherigen Chefarztes untersteht, hat der Oberarzt nur dann, wenn ein solcher Arbeitsplatz in der Klinik vorhanden ist.
Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 25. Oktober 2007.

Der Kläger verlangte, dass die Beklagte das Anstellungsverhältnis mit dem Chefarzt beendet, hilfsweise, dass sie ihm einen anderen gleichwertigen Arbeitsplatz anbietet, an dem er Weisungen des Chefarztes nicht unterliegt. Außerdem verlangt er Schmerzensgeld, da
der Chefarzt sein Persönlichkeitsrecht verletzt habe. Die Klinik hielt dagegen, alles in ihrer Macht Stehende getan zu haben, um das Verhältnis zwischen Kläger und Chefarzt zu entspannen. Eine andere adäquate Tätigkeit für den Kläger sei nicht vorhanden.

Das BAG war der Auffassung, der Chefarzt habe die psychische Erkrankung des Klägers schuldhaft herbeigeführt. Für den Schmerzensgeldanspruch habe die Beklagte einzustehen, da der Chefarzt ihr Erfüllungsgehilfe sei. Das Verfahren wurde an das zuständige Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 77/07 des BAG v. 25.10.2007


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