Archiv für Januar 2008

Empfehlung und Verweisung an den „Haus und Hof - Optiker“ durch Augenarzt ist unlauter

Die ärztliche Berufsordnung verbietet eine Zuweisung von Patienten an einen bestimmten Leistungserbringer. Der Gesetzgeber bezweckt damit, über die medizinischen Notwendigkeiten hinaus einen Einfluss von Ärzten auf den Wettbewerb unter den Leistungserbringern zu verhindern. Ärztinnen und Ärzten ist es demnach nicht gestattet, Patientinnen und Patienten ohne hinreichenden Grund an bestimmte Apotheken, Geschäfte oder Anbieter von gesundheitlichen Leistungen zu verweisen (§ 34 V MBO).

In einem vom OLG Hamm entschiedenen Fall hatte ein Augenarzt nahezu ausschließlich an einen bestimmten Optiker – und zwar das Geschäft seiner Ehefrau - verwiesen, und zwar erkennbar durch Plakatwerbung im Wartezimmer, die Auslegung von Werbeflyern und Visitenkarten am Empfang der Praxis und durch Aushändigung von Gutscheinen, gegen deren Vorlage dem Patienten beim Kauf einer Brille ab 350 EUR 65,- EUR angerechnet werden.

Der beklagte Augenarzt versuchte, hierfür sachliche Gründe der medizinischen Versorgung ins Feld zu führen, die dies angeblich rechtfertigten, z.B. die Qualität der Versorgung und ein besseres Leistungsangebot durch den kooperierenden Augenoptiker, die Vermeidung von Wegen bei alten und gehbehinderten Patienten sowie schlechte Erfahrungen mit anderen Anbietern.
Dem trat das Gericht entgegen. Die genannten Punkte rechtfertigten gerade nicht die Verweisung an nur einen Leistungsanbieter. Die Art der untersagten Werbung lege gerade nahe, dass merkantile Gründe hierfür maßgeblich sind, die das Gesetz vom Heilauftrag des Arztes getrennt sehen will.
Der Patient könne auf Grund seines Vertrauens in die ärztliche Kompetenz in seiner Auswahlentscheidung sachlich nicht gerechtfertigt beeinflusst werden. Ein sachlicher Grund für die Verweisung an einen bestimmten Leistungserbringer komme nur im Einzelfall in Betracht, könne aber nicht generell zu Gunsten einer Kooperation Arzt-Leistungserbringer anerkannt werden. In der beanstandeten Werbung sah das Gericht einen Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 34 V BOÄ Westfalen-Lippe (OLG Hamm, Urt. v. 22.11.2007, Az. 4U113/07).

Link zum Volltext

Auch das Landgericht München I hat der Klage einer Wettbewerbszentrale stattgegeben, einem Augenarzt die Verweisung von Patienten ohne im Einzelfall hinreichenden Grund an einen bestimmten Augenoptikbetrieb (auch hier der eigenen Ehefrau) zu untersagen. (Urteil v. 7. November 2007, Az. 1 HK O 13718/07)

Neuer EBM in Kraft; Diabetologische Schwerpunktpraxen erhalten übergangsweise Chronikerzuschlag

Zum 1. Januar 2008 trat der neue Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) in Kraft. Im EBM sind alle vertragsärztlichen Leistungen, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen erbracht werden können, aufgeführt und mit Punktzahlen bewertet. Der Gesetzgeber hat die Vereinbarung und die Weiterentwicklung des EBM dem von den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gebildeten Bewertungsausschuss als eigenverantwortliche Aufgabe zugewiesen. Im GKV-WSG wurde dem Bewertungsausschuss vorgegeben, den EBM zu reformieren: insbesondere sollten die hausärztlichen Leistungen als Versichertenpauschalen und die fachärztlichen Leistungen als sog. Grund- und Zusatzpauschalen abgebildet werden.

Zahlreiche hausärztlich tätige Schwerpunktpraxen werden durch die Umgestaltung des EBM aber Honorareinbußen erhalten.
Ärzte in diabetologischen Schwerpunktpraxen erhalten jedoch von Januar 2008 an zusätzlich zur halben Versichertenpauschale einen Chronikerzuschlag, wenn sie Patienten versorgen, die deren Hausarzt überwiesen hat. Für den Chronikerzuschlag sind 495 Punkte im neuen EBM vorgesehen.
Darauf hatte sich ein Arbeitsgremium des Gemeinsamen Bewertungsausschusses von Krankenkassen und Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV) noch am 18. Dezember 2007 geeinigt. Die Regelung ist zunächst bis zum 30. Juni 2008 befristet. In diesem Zeitraum wollen Kassen und KBV ermitteln, wie sich der Zuschlag auswirkt.
Dass auch andere hausärztlich tätige Schwerpunktpraxen, in denen z.B. Rheuma- oder Aidskranke sowie Krebspatienten versorgt werden, den Chronikerzuschlag erhalten, ist derzeit nicht vorgesehen.

Quelle. Deutsches Ärzteblatt


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