Ein gegen die Versagung der Anerkennung der AiP-Zeit als Zeiten einschlägiger Berufserfahrung iSd. § 16 TV-Ärzte klagender Assistenzarzt hat nun schon in zweiter Instanz Erfolg gehabt. Auch das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt entschied , dass die AiP-Zeit als einschlägige Berufserfahrung anerkannt und bei der Vergütung entsprechend berücksichtigt werden muss. Der Arzt bekommt nun rückwirkend zum 1. Juli 2006 monatlich rund 350 Euro mehr an Gehalt.
Quelle: Marburger Bund, Pressemitteilung 18/08
Dieses Verfahren hat reelle Chancen, als Erstes vom Bundesarbeitsgericht entschieden zu werden, wenn die Otto-von Guericke-Universität in Berufung geht. Für die Universitätskliniken wird die Luft unterdessen immer dünner. Für die Anerkennung der AiP-Zeit als Zeiten einschlägiger Berufserfahrung sprechen gute Gründe (wir berichteten).
