Die Wirksamkeit arbeitsvertraglicher Entwicklungsklauseln in Chefarztverträgen ist immer wieder Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Schließlich geht es darum, dass sich der Krankenhausträger als Arbeitgeber umfassende Rechte zur Reorganisation der Fachabteilungen, Änderung der Bettenzahl und der ärztlichen Belegschaft vorbehält. Dadurch werden auch die Interessen von Chefärzten berührt, die sich häufig angesichts einer vorhandenen Struktur für eine Klinik entscheiden. Daneben können z.B. auch privatärztliche Liquidationsrechte oder Umsatzbeteiligungen berührt werden. Entwicklungsklauseln betreffen also mittelbar den Kern der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen.
Jedenfalls ist nach der Rechtsprechung ein jederzeitiger, umfassender Änderungsvorbehalt rechtswidrig:In einem vom Arbeitsgericht Paderborn entschiedenen Fall hatte der Krankenhausträger folgende Entwicklungsklausel verwendet:
„Der Träger behält sich das Recht vor, jederzeit Fachabteilungen neu einzurichten abzutrennen weitere Ärzte einzustellen, Belegärzte zuzulassen. Er hat weiter das Recht, die Bettenanzahl zu ändern, Einrichtungen aufzulösen oder neu einzurichten“.
