Archiv für September 2009

BGH: „Leistung aus einer Hand“ kein Grund für Augenarzt-Überweisung an bestimmten Optiker – Urt. v. 09.07.2009 – Az. I ZR 13/07

Der BGH hat entschieden, dass allein der Wunsch des Patienten, sämtliche Leistungen aus einer Hand zu erhalten, nicht ausreicht, die Überweisung des Patienten an einen bestimmten Optiker zu rechtfertigen.

Der Beklagte, ein niedergelassener Augenarzt, bot Patienten an, sich in seiner Praxis unter Musterbrillenfassungen eines Optik-Partnerunternehmens eine Fassung auszusuchen. Der Beklagte übermittelte seine Messergebnisse zusammen mit der Brillenverordnung dem Partnerunternehmen. Dieses übersendete die fertige Brille entweder direkt an den Patienten oder – auf dessen Wunsch – in die Praxis des Beklagten. Dort wurde der Sitz der Brille kontrolliert und ggf. korrigiert.

Nach Ansicht der Klägerin, der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, verstößt der Beklagte gegen § 3 Abs. 2 und § 34 Abs. 5 Musterberufsordnung für Ärztinnen und Ärzte (MBO). Danach darf ein Arzt Patienten nicht ohne hinreichenden Grund an Hilfsmittellieferanten vermitteln und im Zusammenhang mit seiner ärztlichen Tätigkeit nur gewerbliche Dienstleistungen erbringen, die wegen ihrer Besonderheiten notwendiger Bestandteil der ärztlichen Therapie sind.

In der Sache selbst hat der BGH nicht entschieden, sondern an das Berufungsgericht zurückverwiesen, da sich der Beklagte damit verteidigte, er biete die Brillenvermittlung nur in bestimmten Fällen an, z.B. bei gewissen Erkrankungen oder bei Patienten, denen wegen ihres Alters oder wegen Gehbehinderungen Unannehmlichkeiten erspart werden sollten oder die schlechte Erfahrungen mit ortsansässigen Optikern gemacht hätten.

Quelle: BGH


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