In einer kürzlich stattgefundenen Beratung meiner Mandantin erklärte diese, dass sie nach einer OP an einer bleibenden Beeinträchtigung leide. Sie möchte die Haftung des behandelnden Arztes prüfen lassen. Erster Prüfpunkt ist dabei der Inhalt der Risikobelehrung der Patientin vor der OP.
Hier ist auf eine aktuelle Entscheidung des OLG Köln vom 25.05.2007, Az. 5 U 180/05 in einem ähnlichen Fall hinzuweisen.
Sachverhalt:
Die Klägerin lies sich im Jahre 2000 wegen eines zuvor im Rahmen der Krebsvorsorgeuntersuchung festgestellten auffälligen Befundes in der beklagten gynäkologischen Klinik behandeln. Dazu erfolgte ein Aufklärungsgespräch. Im Ergebnis wurde bei der Klägerin eine Gewebeentnahme am Gebärmutterhals und eine Ausschabung der Gebärmutter vorgenommen. Nach der OP trat ein Ashermann- Syndrom auf. In der Gebärmutter kam es zu einer Narbenbildung und schließlich zum Verschluss der Gebärmutter. Daraufhin blieb die Regelblutung aus und es kam zur Unfruchtbarkeit der Klägerin.
‘Ärztliche Aufklärungspflicht für selten auftretendes OP-Risiko? – OLG Köln v. 25.05.2007, Az. 5 U 180/05′ weiterlesen
Eine junge Frau konnte eine ihr zugesagte Arbeitsstelle nicht antreten, weil sie trotz ärztlich implantierten Verhütungsmittel „Implanon“ ungeplant schwanger wurde und einen gesunden Sohn zur Welt gebracht hat. Mit Ihrer Klage gegen den behandelnden Gynäkologen machte sie einen Behandlungsfehler geltend und verlangt Kindesunterhalt für den Zeitraum von der Geburt bis Volljährigkeit des Kindes. Das Implanon- Implantat konnte in der anschließenden Begutachtung im Körper der Mutter nicht festgestellt werden. Gleiches gilt für den Wirkstoff des Implanons.
Das OLG hat den beklagten Gynäkologen zur Zahlung des Kindesunterhalts bis zum Eintritt der Volljährigkeit verurteilt. Dabei legte es den monatlichen Betrag mit 270 Prozent des Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe der Regelbetragsverordnung, abzüglich des gesamten Kindergeldes, fest. Begründet wurde die Entscheidung mit einem Behandlungsfehler beim Einsetzen des Verhütungsmittel. Dabei verwies es auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur „fehlgeschlagenen“ Familienplanung, welche vom Bundesverfassungsgericht gebilligt wurde. Quelle: BGH, Urteil vom 14. November 2006 – Az. VI ZR 48/06