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	<title>MediBlawg &#187; Steffen Rogge</title>
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	<description>Blog der Rechtsanwälte Balan  Stockmann  &#38;  Partner (Jena) zum Arztrecht und Medizinrecht</description>
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		<title>Ärztliche Aufklärungspflicht für selten auftretendes OP-Risiko? &#8211; OLG Köln v. 25.05.2007, Az. 5 U 180/05</title>
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		<pubDate>Wed, 30 May 2007 11:56:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Steffen Rogge</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arzthaftungsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[In einer kürzlich stattgefundenen Beratung meiner Mandantin erklärte diese, dass sie nach einer OP an einer bleibenden Beeinträchtigung leide. Sie möchte die Haftung des behandelnden Arztes prüfen lassen. Erster Prüfpunkt ist dabei der Inhalt der Risikobelehrung der Patientin vor der OP. Hier ist auf eine aktuelle Entscheidung des OLG Köln vom 25.05.2007, Az. 5 U [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="margin: 0cm 0cm 0pt; text-align: justify" class="MsoNormal"><span style="font-size: 10pt; font-family: Verdana">In einer kürzlich stattgefundenen Beratung meiner Mandantin erklärte diese, dass sie nach einer OP an einer bleibenden Beeinträchtigung leide. Sie möchte die Haftung des behandelnden Arztes prüfen lassen. Erster Prüfpunkt ist dabei der Inhalt der Risikobelehrung der Patientin vor der OP. </span></p>
<p><span style="font-size: 10pt; font-family: Verdana">Hier ist auf eine aktuelle Entscheidung des OLG Köln vom 25.05.2007, Az. 5 U 180/05 in einem ähnlichen Fall hinzuweisen. </span></p>
<p><span style="font-size: 10pt; font-family: Verdana"></span> <strong><em><span style="font-size: 10pt; font-family: Verdana">Sachverhalt: </span></em></strong></p>
<p style="margin: 0cm 0cm 0pt; text-align: justify" class="MsoNormal"><span style="font-size: 10pt; font-family: Verdana">Die Klägerin lies sich im Jahre 2000 wegen eines zuvor im Rahmen der Krebsvorsorgeuntersuchung festgestellten auffälligen Befundes in der beklagten gynäkologischen Klinik behandeln. Dazu erfolgte ein Aufklärungsgespräch. Im Ergebnis wurde bei der Klägerin eine Gewebeentnahme am Gebärmutterhals und eine Ausschabung der Gebärmutter vorgenommen. Nach der OP trat ein Ashermann- Syndrom auf. In der Gebärmutter kam es zu einer Narbenbildung und schließlich zum Verschluss der Gebärmutter. Daraufhin blieb die Regelblutung aus und es kam zur Unfruchtbarkeit der Klägerin. </span></p>
<p style="margin: 0cm 0cm 0pt; text-align: justify" class="MsoNormal"><span style="font-size: 10pt; font-family: Verdana"></span></p>
<p><span style="font-size: 10pt; font-family: Verdana"></span> <strong><em><span style="font-size: 10pt; font-family: Verdana">Anspruche der Klägerin: </span></em></strong></p>
<p style="margin: 0cm 0cm 0pt; text-align: justify" class="MsoNormal"><span style="font-size: 10pt; font-family: Verdana">Die Klägerin verlangte Schadensersatz und Schmerzensgeld von der Klinik und dem behandelnden Arzt, da sie nicht hinreichend über die Risiken des Eingriffs und vor allem nicht über eine mögliche Unfruchtbarkeit belehrt worden ist. Außerdem ist dem operierenden Arzt ein Behandlungsfehler unterlaufen. </span></p>
<p><span style="font-size: 10pt; font-family: Verdana"></span> <strong><em><span style="font-size: 10pt; font-family: Verdana">Urteil: </span></em></strong></p>
<p style="margin: 0cm 0cm 0pt; text-align: justify" class="MsoNormal"><span style="font-size: 10pt; font-family: Verdana">Der Klägerin steht ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000,00 Euro zu. Die Klinik und der behandelnde Arzt haften darüber hinaus auch für die infolge des Eingriffs entstanden Aufwendungen. Dabei stellte das Gericht fest, dass zwar keine Behandlungsfehler bewiesen werden konnte aber die Aufklärung der Patientin mangelhaft war. Sie hätte auf das Risiko des auftretenden Ashermann- Syndroms mit anschließende Unfruchtbarkeit hingewiesen werden müssen. Das Aufklärungsgespräch beinhaltete diese zwingend notwendigen Information nicht. Dabei ist es unerheblich, dass diese Folge nur in jedem eintausendsten Fall des Ashermann- Syndroms auftreten kann. Ärzte müssen der Patientin das gesamte Risiko vor Augen führen. Dieses gilt insbesondere für Frauen mit Kinderwunsch, wenn die OP risikoreich ist und zur Unfruchtbarkeit führen kann. Das hohe Schmerzensgeld begründete das Gericht mit dem jungen Lebensalter, der irreparablen Unfruchtbarkeit und der nicht unerheblichen psychischen Belastung der Frau.</span></p>
<p><span style="font-size: 10pt; font-family: Verdana"></span> <strong><em><span style="font-size: 10pt; font-family: Verdana">Hinweis: </span></em></strong><span style="font-size: 10pt; font-family: Verdana">Behandlungsmethoden sind heute sehr vielschichtig und verschieden. Ein Behandlungsfehler tritt auf Grund der sehr hohen fachlichen Qualifikation der Ärzte selten auf. Problematisch und haftungsträchtig ist aber die Kommunikation zwischen Arzt und Patienten vor der OP. Der Patient muss die Sprache des behandelnden Arztes verstehen!</span>Quelle: <a target="_blank" href="http://www.olg-koeln.nrw.de/home/index.htm">Pressemittilung des OLG Köln v. 25.05.2007</a></p>
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		<title>Haftungsrisiko bei Eingriffen zur Verhütung: Gynäkologe haftet für Kindesunterhalt</title>
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		<pubDate>Fri, 04 May 2007 14:33:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Steffen Rogge</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arzthaftungsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Eine junge Frau konnte eine ihr zugesagte Arbeitsstelle nicht antreten, weil sie trotz ärztlich implantierten Verhütungsmittel „Implanon“ ungeplant schwanger wurde und einen gesunden Sohn zur Welt gebracht hat. Mit Ihrer Klage gegen den behandelnden Gynäkologen machte sie einen Behandlungsfehler geltend und verlangt Kindesunterhalt für den Zeitraum von der Geburt bis Volljährigkeit des Kindes. Das Implanon- [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><span style="font-size: 10pt; font-family: Verdana">Eine junge Frau konnte eine ihr zugesagte Arbeitsstelle nicht antreten, weil sie trotz ärztlich implantierten Verhütungsmittel „Implanon“ ungeplant schwanger wurde und einen gesunden Sohn zur Welt gebracht hat. </span><span style="font-size: 10pt; font-family: Verdana">Mit Ihrer Klage gegen den behandelnden Gynäkologen machte sie einen Behandlungsfehler geltend und verlangt Kindesunterhalt für den Zeitraum von der Geburt bis Volljährigkeit des Kindes. </span><span style="font-size: 10pt; font-family: Verdana">Das Implanon- Implantat konnte in der anschließenden Begutachtung im Körper der Mutter nicht festgestellt werden. Gleiches gilt für den Wirkstoff des Implanons.</span></p>
<p><span style="font-size: 10pt; font-family: Verdana"></span><span style="font-size: 10pt; font-family: Verdana">Das OLG hat den beklagten Gynäkologen zur Zahlung des Kindesunterhalts bis zum Eintritt der Volljährigkeit verurteilt. Dabei legte es den monatlichen Betrag mit 270 Prozent des Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe der Regelbetragsverordnung, abzüglich des gesamten Kindergeldes, fest. Begründet wurde die Entscheidung mit einem Behandlungsfehler beim Einsetzen des Verhütungsmittel. Dabei verwies es auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur „fehlgeschlagenen“ Familienplanung, welche vom Bundesverfassungsgericht gebilligt wurde. </span><span style="font-size: 10pt; font-family: Verdana">Quelle: <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=732863d1b27209e248814760b0f53cf8&amp;nr=37947&amp;linked=pm&amp;Blank=1">BGH</a>, Urteil vom 14. November 2006 – Az. VI ZR 48/06</span></p>
<p style="margin: 0cm 0cm 0pt" class="MsoNormal"><span style="font-size: 10pt; font-family: Verdana"></span></p>
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