Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Anrechnung der Tätigkeitszeit als Arzt im Praktikum (AiP) nach dem Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätsklinken (TVÄ) nun endgültig abgelehnt, nachdem aus den arbeitsgerichtlichen Instanzen unterschiedliche Entscheidungen hierzu ergingen (wir berichteten).
Zur Begründung führte das BAG aus, dass die Tarifvertragsparteien (Marburger Bund und die Tarifgemeinschaft deutscher Länder) keine Anerkennung dieser Zeiten vereinbart hätten. In dem ebenfalls vom Marburger Bund verhandelten Tarifvertrag mit den kommunalen Arbeitgeberverbänden (TV-Ä/VKA) wurde eine solche Anerkennung allerdings ausdrücklich aufgenommen. Da die Tarifvertragsparteien für den von ihnen geregelten Bereich darin frei sind zu bestimmen, nach welchen Regeln sich die Entgeltfindung vollzieht, seien die Gerichte an die von den Tarifvertragsparteien des TV-Ärzte/TdL vorgenommene Festlegung gebunden.
Tätigkeitszeiten als Arzt im Praktikum (AiP) seien keine ärztliche Tätigkeit iSd. § 16 Abs. 1 TV-Ärzte/TdL. Auch handele es sich nicht um „Zeiten von Berufserfahrung aus nichtärztlicher Tätigkeit” iSd. § 16 Abs. 2 S. 1 TVÄ-/TdL bei der Eingruppierung berücksichtigt werden können.
Anmerkung
Das BAG hat mit dieser Entscheidung die ganz offensichtliche Ungleichbehandlung von angestellten Ärztinnen und Ärzten in Universitätskliniken und kommunalen Krankenhäusern zementiert, obwohl diese alles andere als sachlich gerechtfertigt ist. Letztlich liegt die Ursache allerdings gut drei Jahre zurück. In der Tarifeinigung TVÄ-VKA hierzu eine ausdrückliche Regelung und eine solche im zeitlichen Zusammenhang im TV-Ä/TDL gerade nicht zu treffen war aus juristischer Sicht willkommener Anlass, einen mutmaßlich entgegenstehenden Willen der TDL bei Tarifabschluss zu erkennen.
Quelle: BAG
Eine Studie der Universität Zürich kommt zu dem Ergebnis, dass mehr als die Hälfte der Arztzeugnisse Gefälligkeitsgutachten sind. Andere Studien gehen von bis zu 75 % aus.
Quelle: Blick.ch
Anlässlich dieser Zahl noch mal der Hinweis: Das Ausstellen einer AU-Bescheinigung aus Gefälligkeit ist auch in Deutschland strafbar und kann berufsrechtliche Folgen bis hin zum Entzug der Zulassung haben. Wer Blaumachern einen solchen Dienst erweist, begeht eine Beihilfe zum Betrug zulasten des Arbeitgebers, der zur Lohnfortzahlung verpflichtet wird, ohne dafür eine Gegenleistung – die Arbeitskraft des krank geschriebenen Arbeitnehmers – zu erhalten.
Gemäß § 278 Strafgesetzbuch (StGB) ist das Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse (auch: Gutachten) durch Ärzte oder andere approbierte Medizinalpersonen zum Gebrauch bei einer Behörde oder Versicherung ein weiterer Straftatbestand.
Die Strafbarkeit entfällt jedoch, wenn die falsche AU-Bescheinigung nicht „wider besseren Wissens“ ausgestellt wurde. Davon ist aber nur dann auszugehen, wenn das Zeugnis nachvollziehbar und nicht offensichtlich falsch war, der Begriff der Arbeitsunfähigkeit nur verkannt wurde.
Die ärztliche Berufsordnung verbietet eine Zuweisung von Patienten an einen bestimmten Leistungserbringer. Der Gesetzgeber bezweckt damit, über die medizinischen Notwendigkeiten hinaus einen Einfluss von Ärzten auf den Wettbewerb unter den Leistungserbringern zu verhindern. Ärztinnen und Ärzten ist es demnach nicht gestattet, Patientinnen und Patienten ohne hinreichenden Grund an bestimmte Apotheken, Geschäfte oder Anbieter von gesundheitlichen Leistungen zu verweisen (§ 34 V MBO).
In einem vom OLG Hamm entschiedenen Fall hatte ein Augenarzt nahezu ausschließlich an einen bestimmten Optiker – und zwar das Geschäft seiner Ehefrau - verwiesen, und zwar erkennbar durch Plakatwerbung im Wartezimmer, die Auslegung von Werbeflyern und Visitenkarten am Empfang der Praxis und durch Aushändigung von Gutscheinen, gegen deren Vorlage dem Patienten beim Kauf einer Brille ab 350 EUR 65,- EUR angerechnet werden.
Der beklagte Augenarzt versuchte, hierfür sachliche Gründe der medizinischen Versorgung ins Feld zu führen, die dies angeblich rechtfertigten, z.B. die Qualität der Versorgung und ein besseres Leistungsangebot durch den kooperierenden Augenoptiker, die Vermeidung von Wegen bei alten und gehbehinderten Patienten sowie schlechte Erfahrungen mit anderen Anbietern.
Dem trat das Gericht entgegen. Die genannten Punkte rechtfertigten gerade nicht die Verweisung an nur einen Leistungsanbieter. Die Art der untersagten Werbung lege gerade nahe, dass merkantile Gründe hierfür maßgeblich sind, die das Gesetz vom Heilauftrag des Arztes getrennt sehen will.
Der Patient könne auf Grund seines Vertrauens in die ärztliche Kompetenz in seiner Auswahlentscheidung sachlich nicht gerechtfertigt beeinflusst werden. Ein sachlicher Grund für die Verweisung an einen bestimmten Leistungserbringer komme nur im Einzelfall in Betracht, könne aber nicht generell zu Gunsten einer Kooperation Arzt-Leistungserbringer anerkannt werden. In der beanstandeten Werbung sah das Gericht einen Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 34 V BOÄ Westfalen-Lippe (OLG Hamm, Urt. v. 22.11.2007, Az. 4U113/07).
Link zum Volltext
Auch das Landgericht München I hat der Klage einer Wettbewerbszentrale stattgegeben, einem Augenarzt die Verweisung von Patienten ohne im Einzelfall hinreichenden Grund an einen bestimmten Augenoptikbetrieb (auch hier der eigenen Ehefrau) zu untersagen. (Urteil v. 7. November 2007, Az. 1 HK O 13718/07)
Zum 1. Januar 2008 trat der neue Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) in Kraft. Im EBM sind alle vertragsärztlichen Leistungen, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen erbracht werden können, aufgeführt und mit Punktzahlen bewertet. Der Gesetzgeber hat die Vereinbarung und die Weiterentwicklung des EBM dem von den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gebildeten Bewertungsausschuss als eigenverantwortliche Aufgabe zugewiesen. Im GKV-WSG wurde dem Bewertungsausschuss vorgegeben, den EBM zu reformieren: insbesondere sollten die hausärztlichen Leistungen als Versichertenpauschalen und die fachärztlichen Leistungen als sog. Grund- und Zusatzpauschalen abgebildet werden.
Zahlreiche hausärztlich tätige Schwerpunktpraxen werden durch die Umgestaltung des EBM aber Honorareinbußen erhalten.
Ärzte in diabetologischen Schwerpunktpraxen erhalten jedoch von Januar 2008 an zusätzlich zur halben Versichertenpauschale einen Chronikerzuschlag, wenn sie Patienten versorgen, die deren Hausarzt überwiesen hat. Für den Chronikerzuschlag sind 495 Punkte im neuen EBM vorgesehen.
Darauf hatte sich ein Arbeitsgremium des Gemeinsamen Bewertungsausschusses von Krankenkassen und Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV) noch am 18. Dezember 2007 geeinigt. Die Regelung ist zunächst bis zum 30. Juni 2008 befristet. In diesem Zeitraum wollen Kassen und KBV ermitteln, wie sich der Zuschlag auswirkt.
Dass auch andere hausärztlich tätige Schwerpunktpraxen, in denen z.B. Rheuma- oder Aidskranke sowie Krebspatienten versorgt werden, den Chronikerzuschlag erhalten, ist derzeit nicht vorgesehen.
Quelle. Deutsches Ärzteblatt
Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Bewertungen einzelner Berufsgruppen im Internet werden langsam konkretisiert. Kollege Dr. Carsten Ulbricht beschäftigt sich in einem Beitrag auf rechtzweinull.de mit den rechtlichen Vorgaben für Bewertungsportale. Auch er kommt zu dem Ergebnis, dass die Meinungsfreiheit etwaige Bewertungskriterien nur dann schützt, wenn es sich dabei tatsächlich um Meinungsäußerungen bzw. Werturteile und gerade nicht um Tatsachenbehauptungen handelt.
Letzteres dürfte aber gerade bei Arzt-Bewertungen im Internet häufig der Fall sein. Schon die Qualität der ärztlichen Tätigkeit kann von (einzelnen) Patienten nicht ohne implizite Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden. Dasselbe dürfte auch für die generalisierende Behauptung zu langer Wartezeiten gelten (wir berichteten, dass sich betroffene Ärztinnen und Ärzte hiergegen konsequent zur Wehr setzen sollten).
Noch folgende Gedanken zu Bewertungsportalen für Ärzte, auch in Anbetracht der Tatsache, dass die KBV ein öffentlich zugängliches Gütesiegel für die Qualität ärztlicher Leistungen plant:
- lässt die Häufigkeit bestimmter Behandlungen und der Anwendung bestimmter Methoden Rückschlüsse auf die Qualität der ärztlichen Leistung im konkreten Fall zu?
- Kann sich ein „outsider“ (Berufseinsteiger) dagegen wehren und ist nicht die Erteilung der Vollapprobation Prüfsiegel genug? Eine Pflicht zur ständigen Fortbildung besteht ohnehin.
- wer haftet, wenn ein Patient Schaden erleidet und die Empfehlung für das Zustandekommen des Behandlungsvertrages mitursächlich ist?
- Soweit die Erteilung eines Gütesiegels zu mehr Honorar führen sollte: wer kontrolliert Manipulationen bei Patientenbefragungen? Das Ergebnis solcher Evaluierungen hängt auch davon ab, wie gut oder schlecht Arzthelferinnen Fragebögen ausfüllen lassen
Auf dem Weg zur „interaktiven Evaluierung“ von Ärzten wird auch die Selbstverwaltung einige schwere Hürden zu nehmen haben. Mit der Bewertung von Lehrern und Professoren ist eine Arzt-Bewertung nicht vergleichbar.
Im September entschieden auch die Arbeitsgerichte Hamburg und Rostock, dass die AiP-Zeit eines Assistenzarztes als Berufserfahrung im Sinne des Tarifvertrages zwischen Marburger Bund und § 16 Abs. 2 Krankenhaus-Arbeitgeberverband Hamburg (TV-Ärzte/KAH) bzw. TV-Ärzte/TdL anerkannt werden muss (wir berichteten über das erste Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg).
Quelle: Marburger Bund Arbeitsgerichte Hamburg und Rostock
Urteilsgründe liegen bislang nicht vor. Trotzdem. Ein eindeutiger Trend. Bleibt abzuwarten, ob die Arbeitgeber konsequent Rechtsmittel einlegen und bis zum BAG streiten oder nicht doch vorher „einknicken“. Der vorsichtige Kaufmann würde schon fleißig Rückstellungen bilden…
Der Abschluss des Tarifvertrages für Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ä) hat bislang für viele Ärzte – insbesondere Assistenzärzte - einen faden Beigeschmack. Bislang haben sich die Universitätskliniken und deren Arbeitgeberverband TdL geweigert, die 2004 abgeschaffte 18monatige AiP-Phase als Berufserfahrung zu akzeptieren. Das bedeutete eine niedrigere Einstufung in die Entgeltgruppe Ä1 der Entgelttabelle (Anlage 1 TV-Ä).
Im Kern geht es darum, ob die frühere Ausbildungsphase „Arzt im Praktikum“ (AiP) zu den „Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung“ im Sinne des § 16 Abs. 2 S. 1 TV-Ä zählt.
Nunmehr urteilte das Arbeitsgericht Magdeburg am 09.08.2007, dass die AiP-Zeit des klagenden Assistenzarztes der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg als Berufserfahrung im Sinne des §16 Abs. 2 Satz 1 TV-Ä anerkannt werden muss (AZ: 6 Ca 944/07). Damit kann der Kläger rückwirkend zum 1. Juli 2006 monatlich rund 350 Euro mehr an Gehalt nach der Stufe 5 der Entgeltgruppe Ä1 von der Universität fordern.
Quelle: Pressemitteilung Marburger Bund vom 24.08.2007
Anmerkung: Das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg ist ein erster Teilerfolg. Die übrigen Universitätskliniken sind hieran aber nicht gebunden.
Sehr wahrscheinlich ist auch, dass die Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg in Berufung geht.
In zahlreichen anderen Bundesländern sind ebenfalls Klagen dieser Art anhängig. Eine Tendenz der Rechtsprechung wird in nur wenigen Monaten oder gar Wochen auszumachen sein. Fällt diese überwiegend zu Gunsten der Ärzte aus, könnten einige Kliniken auch ohne Zuwarten auf eine höchstrichterliche Entscheidung die AiP-Zeit bei der Eingruppierung berücksichtigen.
Die Argumente für Ärzte sind vielschichtig.
‘Arbeitsgericht Magdeburg: AiP-Phase ist als Zeit einschlägiger Berufserfahrung nach § 16 TV-Ä bei Einstufung zu berücksichtigen – Urt. v. 09.08.2007, Az. 6 Ca 944/07′ weiterlesen
Beim Landgericht Erfurt hat die Berufungsverhandlung gegen einen „falschen Arzt“, der vorübergehend in Thüringen praktizierte, begonnen. Der aus Schwaben zugereiste „Dr. Baur“ (alias) hatte in in Altenfeld bei Großbreitenbach als Vertretung einer niedergelassenen Ärztin praktiziert, z.B. Schmerzpatienten behandelt oder Blut abgenommen. Zu der beabsichtigten Übernahme der Praxis kam es nicht, weil der Schwindel aufflog.
Das Amtsgericht Arnstadt verurteilte den Hochstapler wegen Körperverletzung, Missbrauchs von Titeln und Betruges zu zweieinhalb Jahren Haft. Beim Landgericht geht es nur noch um das Strafmaß. Warum Körperverletzung? Weil die Einwilligung der Patienten in die Behandlung unwirksam ist, diese bezog sich auf die Behandlung durch einen approbierten Arzt.
Quelle: Thüringer Allgemeine v. 16.8.2007
Nach Angaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) gab es im Juni 2007 in Deutschland 809 MVZ, fast doppelt soviel wie vor einem Jahr (491). Hierzu KBV-Vorstandsvorsitzender Dr. Andreas Köhler: „MVZ stellen aus unserer Sicht keine Konkurrenz für die niedergelassenen Ärzte dar. Im Gegenteil: Sie können eine sinnvolle Ergänzung in der flächendeckenden, ambulanten Versorgung darstellen. Niedergelassene Ärzte zeigen hierbei frischen Unternehmergeist. Der Anteil der Zentren in Trägerschaft von Vertragsärzten beträgt 62,4 Prozent“. Im Durchschnitt arbeiten vier Ärzte in einem MVZ. Am stärksten vertreten sind Hausärzte, Internisten und Chirurgen.
Quelle: Pressemitteilung der KBV vom 3. August 2007
Anmerkung: Ob MVZ langfristig keine Konkurrenz zur “normalen Niederlassung” bleiben, erscheint fragwürdig angesichts der Tendenz, Ärzte verschiedener Fachrichtungen als Angestellte der Kliniken unter einem Dach arbeiten zu lassen. Nur ein Beispiel sind die Regio Kliniken in Norddeutschland (Bericht im Hamburger Abendblatt vom 13. August 2007). Die flächendeckende Wiederauferstehung der Polikliniken nach DDR- Vorbild wird kaum noch aufzuhalten sein. Ein Grund hierfür könnte sein, dass vielleicht schon 2011 / 2012 die Niederlassungsbeschränkungen entfallen (vgl. hierzu § 87 Abs. 7 SGB V). In dem dann folgenden Verdrängungswettbewerb könnten langfristig nur diejenigen Ärzte Erfolg haben, die sich zu großen, (kostenmäßig) effektiven Einheiten zusammenschließen - ob MVZ, Partnerschaft oder in Gesellschaften bürgerlichen Rechts.
Die Welt-Online berichtet über Internetportale, in denen Patienten Mediziner und Gesundheitseinrichtungen – oftmals anonym – beurteilen können.
„Sehr unfreundlich, lange Wartezeiten, absolut nicht kompetent“ wird z.B. ein vernichtendes Urteil über einen niedergelassenen Arzt in Norddeutschland zitiert, das sich auf dem Internetportal „Topmedic“ finden soll (www.topmedic.de). Während die Ärzte namentlich genannt werden, kann jeder Patient die Bewertung anonym abgeben. Weitere Portale finden sich z.B. auf www.arztspiegel.de und www.pflege-ampel.de.
Quelle: Welt-Online.de vom 05.08.2007
Betroffenen Ärzten kann nur geraten werden, sich gegen solch herbe Kritik offensiv zur Wehr zu setzen. Immerhin werden von den Benutzern zumeist Tatsachenbehauptungen aufgestellt (z.B. lange Wartezeiten, Qualität der Leistung), auch wenn es sich um vermeintlich subjektive Eindrücke der Patienten handelt. Solche Tatsachenbehauptungen können die Straftatbestände der üblen Nachrede oder der Verleumdung verwirklichen (§ 186-187 StGB). Kann der Patient (oder der Betreiber des Portals) – was regelmäßig zu erwarten sein wird – die Wahrheit der behaupteten Tatsache nicht nachweisen, ist der Eintrag unverzüglich zu löschen.
Eine weitere Frage ist es, inwieweit solche Benotungssysteme überhaupt sinnvoll betrieben werden können, da solche Benotungssysteme (z.B. bzgl. der Wartezeit oder der Kompetenz des Behandlers) zumeist reine Mutmaßungen sind. Die Zukunft dieser Plattformen hängt von der Gegenwehr der Ärzteschaft und damit auch von jeden Arzt selbst ab.
Beim Verdacht auf eine solche Straftat sollte versucht werden, vom Forenbetreiber Auskunft über den Urheber des Eintrages zu erlangen. Von diesem kann Unterlassung weiterer Publikationen, Schmerzensgeld und Schadensersatz verlangt werden – auch wenn Letzteres schwer durchzusetzen sein dürfte. Unabhängig davon ist auch der Forenbetreiber zur Entfernung unwahrer Tatsachenbehauptungen oder ehrverletzender Äußerungen verpflichtet (wir berichteten in unserem Wettbewerbsrecht-Blog).
Das gilt erst recht, wenn die Portale für gefakte Beurteilungen genutzt werden, die von der Konkurrenz veranlasst worden sind.