Archiv für die Kategorie 'Angestellte Ärzte'

Keine Anrechnung der AIP-Zeiten bei Eingruppierung nach TV-Ä/TdL – BAG, Urt. v. 23.09.2009, Az.: 4 AZR 382/08

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Anrechnung der Tätigkeitszeit als Arzt im Praktikum (AiP) nach dem Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätsklinken (TVÄ) nun endgültig abgelehnt, nachdem aus den arbeitsgerichtlichen Instanzen unterschiedliche Entscheidungen hierzu ergingen (wir berichteten).

 

Zur Begründung führte das BAG aus, dass die Tarifvertragsparteien (Marburger Bund und die Tarifgemeinschaft deutscher Länder) keine Anerkennung dieser Zeiten vereinbart hätten. In dem ebenfalls vom Marburger Bund verhandelten Tarifvertrag mit den kommunalen Arbeitgeberverbänden (TV-Ä/VKA) wurde eine solche Anerkennung allerdings ausdrücklich aufgenommen. Da die Tarifvertragsparteien für den von ihnen geregelten Bereich darin frei sind zu bestimmen, nach welchen Regeln sich die Entgeltfindung vollzieht, seien die Gerichte an die von den Tarifvertragsparteien des TV-Ärzte/TdL vorgenommene Festlegung gebunden.

Tätigkeitszeiten als Arzt im Praktikum (AiP) seien keine ärztliche Tätigkeit iSd. § 16 Abs. 1 TV-Ärzte/TdL. Auch handele es sich nicht um „Zeiten von Berufserfahrung aus nichtärztlicher Tätigkeit” iSd. § 16 Abs. 2 S. 1 TVÄ-/TdL bei der Eingruppierung berücksichtigt werden können.

 

Anmerkung

Das BAG hat mit dieser Entscheidung die ganz offensichtliche Ungleichbehandlung von angestellten Ärztinnen und Ärzten in Universitätskliniken und kommunalen Krankenhäusern zementiert, obwohl diese alles andere als sachlich gerechtfertigt ist. Letztlich liegt die Ursache allerdings gut drei Jahre zurück. In der Tarifeinigung TVÄ-VKA hierzu eine ausdrückliche Regelung und eine solche im zeitlichen Zusammenhang im TV-Ä/TDL gerade nicht zu treffen war aus juristischer Sicht willkommener Anlass, einen mutmaßlich entgegenstehenden Willen der TDL bei Tarifabschluss zu erkennen.

 

Quelle: BAG

Entwicklungsklausel in Chefarztverträgen: Direktionsrecht des Krankenhauses hat Grenzen

Die Wirksamkeit arbeitsvertraglicher Entwicklungsklauseln in Chefarztverträgen ist immer wieder Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Schließlich geht es darum, dass sich der Krankenhausträger als Arbeitgeber umfassende Rechte zur Reorganisation der Fachabteilungen, Änderung der Bettenzahl und der ärztlichen Belegschaft vorbehält. Dadurch werden auch die Interessen von Chefärzten berührt, die sich häufig angesichts einer vorhandenen Struktur für eine Klinik entscheiden. Daneben können z.B. auch privatärztliche Liquidationsrechte oder Umsatzbeteiligungen berührt werden. Entwicklungsklauseln betreffen also mittelbar den Kern der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen. 

Jedenfalls ist nach der Rechtsprechung ein jederzeitiger, umfassender Änderungsvorbehalt rechtswidrig:In einem vom Arbeitsgericht Paderborn entschiedenen Fall hatte der Krankenhausträger folgende Entwicklungsklausel verwendet: 

„Der Träger behält sich das Recht vor, jederzeit Fachabteilungen neu einzurichten abzutrennen weitere Ärzte einzustellen, Belegärzte zuzulassen. Er hat weiter das Recht, die Bettenanzahl zu ändern, Einrichtungen aufzulösen oder neu einzurichten“. 

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LArbG Sachsen-Anhalt: Sieg in zweiter Instanz: Anerkennung der AiP-Zeit als Berufserfahrung - Urt. v. 24.04.2008, Az. AZ 9 sa 475/07

Ein gegen die Versagung der Anerkennung der AiP-Zeit als Zeiten einschlägiger Berufserfahrung iSd. § 16 TV-Ärzte klagender Assistenzarzt hat nun schon in zweiter Instanz Erfolg gehabt. Auch das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt entschied , dass die AiP-Zeit als einschlägige Berufserfahrung anerkannt und bei der Vergütung entsprechend berücksichtigt werden muss. Der Arzt bekommt nun rückwirkend zum 1. Juli 2006 monatlich rund 350 Euro mehr an Gehalt.

Quelle: Marburger Bund, Pressemitteilung 18/08

Dieses Verfahren hat reelle Chancen, als Erstes vom Bundesarbeitsgericht entschieden zu werden, wenn die Otto-von Guericke-Universität in Berufung geht. Für die Universitätskliniken wird die Luft unterdessen immer dünner. Für die Anerkennung der AiP-Zeit als Zeiten einschlägiger Berufserfahrung sprechen gute Gründe (wir berichteten).

Oberarzt erringt Teilerfolg bei Mobbing-Klage – BAG, Urteil v. 25.10.2007, Az. 8 AZR 593/06

Ein Oberarzt, der durch seinen Chefarzt in seiner fachlichen Qualifikation herabgewürdigt wird und deshalb psychisch erkrankt, hat gegen seinen Arbeitgeber Anspruch auf Schmerzensgeld. Die Entlassung des Chefarztes kann er im Regelfall nicht verlangen. Anspruch auf das Angebot eines gleichwertigen Arbeitsplatzes, an dem er nicht mehr den Weisungen des bisherigen Chefarztes untersteht, hat der Oberarzt nur dann, wenn ein solcher Arbeitsplatz in der Klinik vorhanden ist.
Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 25. Oktober 2007.

Der Kläger verlangte, dass die Beklagte das Anstellungsverhältnis mit dem Chefarzt beendet, hilfsweise, dass sie ihm einen anderen gleichwertigen Arbeitsplatz anbietet, an dem er Weisungen des Chefarztes nicht unterliegt. Außerdem verlangt er Schmerzensgeld, da
der Chefarzt sein Persönlichkeitsrecht verletzt habe. Die Klinik hielt dagegen, alles in ihrer Macht Stehende getan zu haben, um das Verhältnis zwischen Kläger und Chefarzt zu entspannen. Eine andere adäquate Tätigkeit für den Kläger sei nicht vorhanden.

Das BAG war der Auffassung, der Chefarzt habe die psychische Erkrankung des Klägers schuldhaft herbeigeführt. Für den Schmerzensgeldanspruch habe die Beklagte einzustehen, da der Chefarzt ihr Erfüllungsgehilfe sei. Das Verfahren wurde an das zuständige Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 77/07 des BAG v. 25.10.2007

Marburger Bund: Weitere Arbeitsgerichte entscheiden pro Anrechnung von AiP-Zeiten als einschlägige Berufserfahrung nach § 16 Abs. 2 TV-Ä

Im September entschieden auch die Arbeitsgerichte Hamburg und Rostock, dass die AiP-Zeit eines Assistenzarztes als Berufserfahrung im Sinne des Tarifvertrages zwischen Marburger Bund und § 16 Abs. 2 Krankenhaus-Arbeitgeberverband Hamburg (TV-Ärzte/KAH) bzw. TV-Ärzte/TdL anerkannt werden muss (wir berichteten über das erste Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg).

Quelle: Marburger Bund Arbeitsgerichte Hamburg und Rostock

Urteilsgründe liegen bislang nicht vor. Trotzdem. Ein eindeutiger Trend. Bleibt abzuwarten, ob die Arbeitgeber konsequent Rechtsmittel einlegen und bis zum BAG streiten oder nicht doch vorher „einknicken“. Der vorsichtige Kaufmann würde schon fleißig Rückstellungen bilden…

Klinikärzte leiden unter ökonomischen Zwängen und unbezahlter Mehrarbeit

Unbezahlte ärztliche Arbeit scheint nach wie vor fester Bestandteil der betriebswirtschaftlichen Kalkulation von Kliniken zu sein. Die Quittung gibt’s in Form höchst unzufriedener angestellter Klinikärzte. Jeder zweite Klinikarzt denkt über die Aufgabe seiner Angestelltentätigkeit nach: 

Laut einer repräsentativen Umfrage der Ärztegewerkschaft Marburger Bund, die am Dienstag in Berlin veröffentlicht wurde, ist jeder zweite Arzt in deutschen Kliniken mit seiner Arbeitssituation zwischen ökonomischen Zwängen und dem Dienst am Patienten so unzufrieden, dass er seine Tätigkeit lieber aufgeben würde. Der Studie zufolge leisten deutlich mehr als zwei Drittel der Ärzte – trotz erst im letzten Jahr tariflich festgelegter Höchstarbeitszeit – pro Woche 60 bis 80 Arbeitsstunden, in der Regel ohne Vergütung von Mehrstunden. …“ 

Quelle: Bundesärztekammer / Mehr Infos zur Studie: Marburger Bund

Ärztezeitung berichtet über Problem AGG-widriger Stellenausschreibungen

Nun hat auch die Ärztezeitung über das AGG-Problem bei Stellenausschreibungen für Arzthelferinnen berichtet.

Äußerste Vorsicht ist jedoch bei solchen Mitteilungen geboten (zit.):

„Schadenersatz ist oft nicht begrenzt

Verstoßen Niedergelassene bei der Suche nach neuen Mitarbeitern gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), kann das teuer werden. Lehnt ein Arzt eine Bewerberin zum Beispiel ab, weil sie mit über 40 Jahren zu alt ist, kann sie deswegen Schadensersatz fordern. Die Höhe des Schadenersatzes ist davon abhängig, ob sie für den Posten überhaupt geeignet gewesen ist. Wenn der betreffende Arzt sie zum Beispiel aufgrund schlechter Zeugnisse ohnehin nicht eingestellt hätte, sieht der Gesetzgeber die Begrenzung der zu zahlenden Entschädigung auf drei Monatsgehälter vor. Wäre die Bewerberin ohne Diskriminierung zum Zuge gekommen, zum Beispiel weil sie die qualifizierteste war, ist die Höhe der einklagbaren Summe gesetzlich nicht begrenzt.“

Denn zum einen ist es Sache des abgelegenen Bewerbers/der abgelegenen Bewerberinnen, zu beweisen, dass er/sie ohne die verbotene Diskriminierung eingestellt worden wäre. Das ist in der Regel – und erst Recht bei mehreren Bewerbern - kaum möglich – es sei denn, dem Bewerber/der Bewerberin wird als Grund der Ablehnung z. B. das Alter oder das Geschlecht zusammen mit der Informationen mitgeteilt, dass das Nichtvorliegen der unerwünschten Merkmale zur Einstellung geführt hätten.Zum anderen geht eine Obergrenze aus der einschlägigen Vorschrift (§ 15 Abs. 1 AGG) zwar nicht hervor. Gleichwohl wird die Rechtsprechung hier eine solche finden müssen, da bereits die Antidiskriminierungsrichtlinie der EU nur verhältnismäßige, also nicht übermäßige Sanktionen vorsieht. Es ist deshalb kaum denkbar, dass einen Arzt dem Bewerber das entgangene Gehalt bzw. ein die Differenz zu dem alternativen Einkommen über mehrere Jahre hinweg zahlen muss.

Ähnliches gilt für die Bemessung eines immateriellen Schadens (Schmerzensgeld, § 15 Abs. 2 AGG). Hier muss nach der Rechtsprechung des BGH allerdings der Arbeitgeber beweisen, dass der abgelehnte Bewerber auch ohne die Diskriminierung nicht eingestellt worden wäre.

Und nicht zuletzt: Auch eine Altersbegrenzung (nach oben und unten!) ist eine verbotene Diskriminierung (wir berichteten).

Arbeitsgericht Magdeburg: AiP-Phase ist als Zeit einschlägiger Berufserfahrung nach § 16 TV-Ä bei Einstufung zu berücksichtigen – Urt. v. 09.08.2007, Az. 6 Ca 944/07

Der Abschluss des Tarifvertrages für Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ä) hat bislang für viele Ärzte – insbesondere Assistenzärzte - einen faden Beigeschmack. Bislang haben sich die Universitätskliniken und deren Arbeitgeberverband TdL geweigert, die 2004 abgeschaffte 18monatige AiP-Phase als Berufserfahrung zu akzeptieren. Das bedeutete eine niedrigere Einstufung in die Entgeltgruppe Ä1 der Entgelttabelle (Anlage 1 TV-Ä).

Im Kern geht es darum, ob die frühere Ausbildungsphase „Arzt im Praktikum“ (AiP) zu den „Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung“ im Sinne des § 16 Abs. 2 S. 1 TV-Ä zählt.
Nunmehr urteilte das Arbeitsgericht Magdeburg am 09.08.2007, dass die AiP-Zeit des klagenden Assistenzarztes der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg als Berufserfahrung im Sinne des §16 Abs. 2 Satz 1 TV-Ä anerkannt werden muss (AZ: 6 Ca 944/07). Damit kann der Kläger rückwirkend zum 1. Juli 2006 monatlich rund 350 Euro mehr an Gehalt nach der Stufe 5 der Entgeltgruppe Ä1 von der Universität fordern.

Quelle: Pressemitteilung Marburger Bund vom 24.08.2007

Anmerkung: Das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg ist ein erster Teilerfolg. Die übrigen Universitätskliniken sind hieran aber nicht gebunden.

 Sehr wahrscheinlich ist auch, dass die Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg in Berufung geht.
In zahlreichen anderen Bundesländern sind ebenfalls Klagen dieser Art anhängig. Eine Tendenz der Rechtsprechung wird in nur wenigen Monaten oder gar Wochen auszumachen sein. Fällt diese überwiegend zu Gunsten der Ärzte aus, könnten einige Kliniken auch ohne Zuwarten auf eine höchstrichterliche Entscheidung die AiP-Zeit bei der Eingruppierung berücksichtigen.
Die Argumente für Ärzte sind vielschichtig.

‘Arbeitsgericht Magdeburg: AiP-Phase ist als Zeit einschlägiger Berufserfahrung nach § 16 TV-Ä bei Einstufung zu berücksichtigen – Urt. v. 09.08.2007, Az. 6 Ca 944/07′ weiterlesen

ArbG Darmstadt: Eingruppierung eines Oberarztes ohne Berücksichtigung des Titels - Urteil v. 26.07.2007, Az 12 Ca 122/07

Das Arbeitsgericht Darmstadt hat mit Urteil vom 26.07.2007 entschieden, dass es bei der Eingruppierung von Oberärzten allein auf die Tätigkeit des Arztes und nicht auf den geführten Oberarzt-Titel ankommt (Az 12 Ca 122/07).

Geklagt hatte ein Arzt auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe “Oberarzt”. Er begründete sein Begehren damit, dass er „vierter Oberarzt“ sei, in der Klinik-Hierarchie sehr weit oben stünde und Funktionen wie DRG-Beauftragter und Medizinprodukte-Beauftragter ausübe.
Das Arbeitsgericht argumentierte zurecht, dass eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe III (§ 16 Buchst. c) TVÄ-VKA nur dann erfolgen könne, wenn der Arzt einen selbstständigen Teil- oder Funktionsbereich einer Klinik medizinisch verantwortet und diese Verantwortung ausdrücklich vom Arbeitgeber übertragen worden ist. (Mediblawg berichtete mehrfach)

Quelle: Pressemitteilung der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) vom 31.07.2007

Anmerkung: Eine ausdrückliche Übertragung der Oberarztfunktion sollte nicht unbedingt notwendig sein. Es ist ausreichend, wenn der Arzt „faktischer“ Oberarzt ist, indem er - auch schlüssige - Weisungen des Arbeitgebers oder von Personalvorgesetzten erhält, die in der Summe zu einer medizinischen Verantwortung des selbstständigen Teil- oder Funktionsbereich einer Klinik führt. Natürlich muss der Arzt eine faktische Tätigkeit als Oberarzt mühsam durch Indizien nachweisen, wenn sich die Klinik querstellt. 

Klinik muss Oberarzt nach TV-Ärzte/VKA entsprechend seiner Funktion vergüten, Arbeitsgericht Kassel, Urt. v. 27.06.2007, Az. 5 Ca 116/07

Im Streitfall um die Eingruppierung und Vergütung von Oberärzten (MediBlawg berichtete) hat die Ärztegewerkschaft Marburger Bund (MB) verkündet, einen wichtigen juristischen Erfolg errungen zu haben.
Am 27. Juni urteilte das Arbeitsgericht Kassel in einem vom MB geführten Fall eines Oberarztes aus Kassel, dass ihm laut Ärzte-Tarifvertrag des MB die Oberarztvergütung zusteht (AZ 5 Ca 116/07). Das betroffene Klinikum Kassel hatte den Oberarzt eine Stufe tiefer in die Entgeltgruppe für Fachärzte eingruppiert. Dem Arzt werden damit monatlich mehrere Hundert Euro an Einkommen vorenthalten. Gleichzeitig übe aber der betroffene Arzt Oberarzttätigkeiten aus. Das Urteil sei eine harte juristische Ohrfeige für alle Klinikarbeitgeber, die die arztspezifischen Tarifverträge bewusst falsch umsetzen und Oberärzte um ihr zustehendes Gehalt prellen, erklärte der MB-Vorsitzend Dr. Frank Ulrich Montgomery. (Quelle: Pressemitteilung des Marburger Bundes).

Die kommunalen Arbeitgeber halten jedoch immer noch dagegen:

„Diese Entscheidung berührt nicht die grundsätzliche Auseinandersetzung zwischen VKA und Marburger Bund in der Frage der Umsetzung des im letzten Jahr vereinbarten Tarifvertrages für Ärzte an kommunalen Krankenhäusern“, so der Geschäftsführer der Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände (VKA), Hartmut Matiaske. Im entschiedenen Fall habe das Krankenhaus dem Arzt erst nach Inkrafttreten des Tarifvertrages die Funktion eines Oberarztes übertragen.
Somit unterscheide sich der Kasseler Oberarzt von zahlreichen Alt-Oberärzten, denen bereits vor Inkrafttreten des Tarifvertrages lediglich der Titel “Oberarzt” verliehen worden ist. Denen stehe nach dem neuen Tarifvertrag zwar der Titel, nicht aber automatisch die Bezahlung nach der Oberarzt-Entgeltgruppe zu. Diese erhalten nur solche Ärzte, denen Klinikarbeitgeber “die medizinische Verantwortung für selbständige Teil- oder Funktionsbereiche” übertragen haben. (Quelle: Pressemitteilung des VKA)


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