Archiv für die Kategorie 'Arbeitsrecht in der Arztpraxis'

Klinikärzte leiden unter ökonomischen Zwängen und unbezahlter Mehrarbeit

Unbezahlte ärztliche Arbeit scheint nach wie vor fester Bestandteil der betriebswirtschaftlichen Kalkulation von Kliniken zu sein. Die Quittung gibt’s in Form höchst unzufriedener angestellter Klinikärzte. Jeder zweite Klinikarzt denkt über die Aufgabe seiner Angestelltentätigkeit nach: 

Laut einer repräsentativen Umfrage der Ärztegewerkschaft Marburger Bund, die am Dienstag in Berlin veröffentlicht wurde, ist jeder zweite Arzt in deutschen Kliniken mit seiner Arbeitssituation zwischen ökonomischen Zwängen und dem Dienst am Patienten so unzufrieden, dass er seine Tätigkeit lieber aufgeben würde. Der Studie zufolge leisten deutlich mehr als zwei Drittel der Ärzte – trotz erst im letzten Jahr tariflich festgelegter Höchstarbeitszeit – pro Woche 60 bis 80 Arbeitsstunden, in der Regel ohne Vergütung von Mehrstunden. …“ 

Quelle: Bundesärztekammer / Mehr Infos zur Studie: Marburger Bund

Ärztezeitung berichtet über Problem AGG-widriger Stellenausschreibungen

Nun hat auch die Ärztezeitung über das AGG-Problem bei Stellenausschreibungen für Arzthelferinnen berichtet.

Äußerste Vorsicht ist jedoch bei solchen Mitteilungen geboten (zit.):

„Schadenersatz ist oft nicht begrenzt

Verstoßen Niedergelassene bei der Suche nach neuen Mitarbeitern gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), kann das teuer werden. Lehnt ein Arzt eine Bewerberin zum Beispiel ab, weil sie mit über 40 Jahren zu alt ist, kann sie deswegen Schadensersatz fordern. Die Höhe des Schadenersatzes ist davon abhängig, ob sie für den Posten überhaupt geeignet gewesen ist. Wenn der betreffende Arzt sie zum Beispiel aufgrund schlechter Zeugnisse ohnehin nicht eingestellt hätte, sieht der Gesetzgeber die Begrenzung der zu zahlenden Entschädigung auf drei Monatsgehälter vor. Wäre die Bewerberin ohne Diskriminierung zum Zuge gekommen, zum Beispiel weil sie die qualifizierteste war, ist die Höhe der einklagbaren Summe gesetzlich nicht begrenzt.“

Denn zum einen ist es Sache des abgelegenen Bewerbers/der abgelegenen Bewerberinnen, zu beweisen, dass er/sie ohne die verbotene Diskriminierung eingestellt worden wäre. Das ist in der Regel – und erst Recht bei mehreren Bewerbern - kaum möglich – es sei denn, dem Bewerber/der Bewerberin wird als Grund der Ablehnung z. B. das Alter oder das Geschlecht zusammen mit der Informationen mitgeteilt, dass das Nichtvorliegen der unerwünschten Merkmale zur Einstellung geführt hätten.Zum anderen geht eine Obergrenze aus der einschlägigen Vorschrift (§ 15 Abs. 1 AGG) zwar nicht hervor. Gleichwohl wird die Rechtsprechung hier eine solche finden müssen, da bereits die Antidiskriminierungsrichtlinie der EU nur verhältnismäßige, also nicht übermäßige Sanktionen vorsieht. Es ist deshalb kaum denkbar, dass einen Arzt dem Bewerber das entgangene Gehalt bzw. ein die Differenz zu dem alternativen Einkommen über mehrere Jahre hinweg zahlen muss.

Ähnliches gilt für die Bemessung eines immateriellen Schadens (Schmerzensgeld, § 15 Abs. 2 AGG). Hier muss nach der Rechtsprechung des BGH allerdings der Arbeitgeber beweisen, dass der abgelehnte Bewerber auch ohne die Diskriminierung nicht eingestellt worden wäre.

Und nicht zuletzt: Auch eine Altersbegrenzung (nach oben und unten!) ist eine verbotene Diskriminierung (wir berichteten).

Stellenausschreibung für die Praxis: Einladung zum Geldverdienen für ungeeignete Bewerberinnen

Das seit August 2006 in Kraft getretene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet  Diskriminierungen im Arbeitsleben aus Gründen z.B. des Alters oder des Geschlechts. Es ist neben den Arbeitsbedingungen bei bestehenden Arbeitsverhältnissen z.B. auch bei der Einstellung von Arbeitnehmern zu beachten.  

Besonders gefährlich: Bei einem Verstoß in der Stellenausschreibung droht die Entschädigung (aller!) diskriminierter Bewerber, die sich hiergegen wehren. § 15 Abs. 2 AGG ordnet hierzu folgendes an: „Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.“  Vor wenigen Monaten hatten wir bereits über die Stellenausschreibung für eine Zahnarzthelferin berichtet – da der Beruf auch Männern offen steht, ist die Anzeige grundsätzlich geschlechtsneutral zu formulieren.Jetzt entdeckte ich in der Tagespresse folgende Stellenanzeige:  

 „Zahnarzthelferin … 35 bis 45 Jahre … gesucht.“  

Auf Grund der Vielzahl möglicher Diskriminierter viel gefährlicher als der zu Unrecht ausgeschlossene Zahnarzthelfer (so es diesen tatsächlich gibt) ist die Altersangabe. Die Annonce diskriminiert sowohl Bewerberinnen, die jünger als 35 als auch solche die älter als 45 sind. Im Streitfall kommt der für eine Entschädigung in Anspruch genommene Arzt vom Vorwurf der unzulässigen Altersdiskriminierung vermutlich nicht mehr los, da allein die Stellenanzeige auf das „Alter“ als Ablehnungsgrund hindeutet und dieses Indiz nach dem Gesetz in der Regel als Beweis ausreicht. 

Ein Grund, eindringlich auf die umsichtige Formulierung von Stellenanzeigen für die Arztpraxis zu achten. Jeder Selbständige ist Arbeitgeber iSd. AGG, auch wenn nur ein Arbeitnehmer angestellt wird!

Gleichbehandlung nach dem AGG: Stellenausschreibungen müssen geschlechtsneutral formuliert werden (Mediblawg)

Ein Blick in die Stellenanzeigen der Tagespresse offenbart, dass Selbständige die gesetzlichen Vorgaben des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) immer noch missachten.

Ein Beispiel:
„Engagierte Arzthelferin für vielseitige Facharztpraxis … gesucht.“

Für Arzthelfer keine Chance? Oder doch nur ein Versehen?

Stellenanzeigen sind zwingend geschlechtsneutral zu formulieren: Hier ein Auszug der §§ 1 und 7 Abs. 1 AGG:

§ 1 Ziel des Gesetzes
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

§ 7 Benachteiligungsverbot
Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.

Die Stellenanzeige ist ein Indiz für die Geschlechterbenachteiligung im Stellenbesetzungsverfahren der Praxis. Ein Arzthelfer, der sich beworben hat und nicht zum Zuge kommt, könnte sich auf einen Verstoß gegen das AGG berufen. Der Arzt oder die Ärztin müssten im Prozess nachweisen, dass der Arzthelfer nicht wegen dessen Geschlechts unberücksichtigt geblieben ist (§ 22 AGG). Geling Ihnen das nicht, ist der Praxisinhaber zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verpflichtet.
Zur Entlastung der Arztpraxis: ich gebe zu, noch nie einen Arzthelfer (neue Bezeichnung: Medizinischer Fachangestellter) gesehen zu haben. Dennoch: Richtig wäre z.B. folgende Formulierung der Stellenanzeige:

Engagierte(n) Arzthelfer(in) für vielseitige Facharztpraxis … gesucht.“

Ebenso wichtig ist es, die Geschlechterneutralität auch im weiteren Verlauf des Auswahlverfahrens, insbesondere im Bewerbungsgespräch und bei der Abfassung von Ablehnungsschreiben zu wahren.

Das AGG muss selbstverständlich auch bei der Anstellung von Ärztinnen und Ärzten beachtet werden.


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