Archiv für die Kategorie 'Arzneimittelrecht'

Urteil im Bayreuther Methadon-Prozess

Im Prozess gegen einen Bayreuther Arzt (Mediblawg berichtete) ist heute am Landgericht Bayreuth das Urteil verkündet worden. Der 66- jährige Arzt für Psychiatrie erhält wegen der unkontrollierten Abgabe von Methadon an Heroinabhängige eine Bewährungsstrafe von einem Jahr und acht Monaten und muss 20 000 € Geldstrafe zahlen. …

Quelle und weitere Infos: Kanal 8

Zur Arzthaftung bei der Behandlung mit nicht zugelassenen Arzneimitteln - BGH, Urteil v. 27.03.2007 – Az. VI ZR 55/ 05

Der Bundesgerichtshof hat sich in einer Entscheidung vom 27.3.2007 mit der Arzthaftung für die Behandlung mit (noch) nicht zugelassenen Medikamenten beschäftigt und die besonderen Überwachungspflichten des behandelnden Arztes konkretisiert.

In den Urteilsgründen heißt es:

„Die Zulassung eines Medikaments gibt lediglich ein Verkehrsfähigkeitsattest und löst eine Vermutung für die Verordnungsfähigkeit in der konkreten Therapie aus … . Der individuelle Heilversuch mit einem zulassungspflichtigen, aber noch nicht zugelassenen Medikament wird durch das Arzneimittelgesetz nicht verboten.“

Und weiter:

„… Die Anwendung neuer Behandlungsmethoden … unterscheidet sich von herkömmlichen, bereits zum medizinischen Standard gehörenden Therapien vor allem dadurch, dass in besonderem Maße mit bisher unbekannten Risiken und Nebenwirkungen zu rechnen ist.

Deshalb erfordert die verantwortungsvolle medizinische Abwägung einen - im Verhältnis zur standardgemäßen Behandlung - besonders sorgfältigen Vergleich zwischen den zu erwartenden Vorteilen und ihren abzusehenden oder zu vermutenden Nachteilen unter besonderer Berücksichtigung des Wohles des Patienten (vgl. Senatsurteil vom 13. Juni 2006 - VI ZR 323/ 04 - aaO).
Diese Abwägung ist kein einmaliger Vorgang bei Beginn der Behandlung, sondern muss jeweils erneut vorgenommen werden, sobald neue Erkenntnisse über mögliche Risiken und Nebenwirkungen vorliegen, über die sich der behandelnde Arzt ständig zu informieren hat. Dabei muss er unverzüglich Kontrolluntersuchungen vornehmen, wenn sich Risiken für den Patienten abzeichnen, die zwar nach Ursache, Art und Umfang noch nicht genau bekannt sind, jedoch bei ihrem Eintreten zu schweren Gesundheitsschäden führen können.“

Zu den Sorgfaltspflichten eines Arztes bei einem Heilversuch mit einem noch nicht zugelassenen Medikament gehöre es, sich nach erfolgter Zulassung über die vom Hersteller bzw. vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte empfohlenen Vorsichtsmaßnahmen zu informieren.

Im Streitfall wurde im Zulassungsbescheid, der erst während der Behandlung erging, darauf hingewiesen, dass Langzeitauswirkungen des Medikaments auf das visuelle System und okulomotorische Leistungen (Sehfunktion) beim Menschen noch nicht untersucht worden seien. Der BGH sah deshalb die Notwendigkeit, dass das Sehvermögen dann in kurzen Abständen (z.B. monatlich) kontrolliert werden müsse.

Quelle (Volltext): Lexetius.com

Hartmannbund warnt vor der Anwendung von „aut idem“-Verschreibungen durch Ärzte

Der Vorsitzende des Hartmannbundes, Dr. Kuno Winn, hat eindringlich vor „unkalkulierbaren Haftungsrisiken” für Ärztinnen und Ärzte bei der Anwendung von aut idem (die Zulassung der Ausgabe wirkungsgleicher Arzneimittel durch den Apotheker) und Rabattverträgen gewarnt.

In der Erklärung heißt es unter anderem:
Zuletzt hatte der Bundesgerichtshof noch einmal ausdrücklich Verantwortung und Aufklärungspflicht des verordnenden Arztes im Zusammenhang mit Wirkungen und Nebenwirkungen von Medikamenten betont. Der Arzt, so das Gericht, habe im Rahmen einer Arzneitherapie vor dem ersten Einsatz des Arzneimittels den Patienten voll umfänglich über etwaige Nebenwirkungen aufzuklären. Ohne eine entsprechende Einwilligung der Patienten in die mit der Umstellung möglicherweise verbundenen Risiken hafte der Arzt für die unerwünschten Arzneimittelwirkungen. Winn: „Damit steht jeder Arzt, der aut idem zulässt, voll im Haftungsrisiko – ohne zu wissen, welches Medikament der Apotheker dem Patienten aushändigt!“ …
Beteilige sich ein Arzt an einem zwischen gesetzlicher Krankenkasse und Hersteller vereinbarten Rabattvertrag, müsse er grundsätzlich aut idem zulassen – und dies auch dann, wenn zum Zeitpunkt der Verordnung unklar sei, welches Präparat der Apotheker schlussendlich dem Patienten herausgebe
.“

Der Hartmannbund forderte die Bundesgesundheitsministerin Schmidt auf, Lösungen für die Problematik zu erarbeiten. Andernfalls werde der Hartmannbund seinen Mitgliedern empfehlen, aut idem nicht anzuwenden und sich nicht an Rabattverträgen zu beteiligen.

Quelle: Hartmannbund

Arzneimittelregress trotz fehlender Listung in der Präparateübersicht

Das Bayerische LSG hat einen Beschwerdeausschuss verpflichtet, von der AOK beantragte Regresse festzusetzen, weil der Wirkstoff des vom Arzt verordneten Medikaments zum Zeitpunkt der Verordnungen auf der Negativliste, nicht jedoch auf der Präparateübersichtsliste stand (Az.: L 12 KA 547/04).

Bereits ohne dies vom Gemeinsamen Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen (GBA) gemäß § 93 SGB V beschlossene Präparateübersichtsliste könnten Apotheker und Kassenärzte selbst feststellen, ob das Arzneimittel unter die Negativliste fällt und demzufolge nicht verordnet werden darf. Dazu sei lediglich eine Kontrolle des Beipackzettels auf die enthaltenen Wirkstoffe und mit der Bestandteilsliste in der Anlage der Negativliste zu vergleichen. Ein schützenswertes Vertrauen in die Vollständigkeit der Präparateübersichtsliste gebe es nicht. ‘Arzneimittelregress trotz fehlender Listung in der Präparateübersicht’ weiterlesen

Nigeria verklagt Pfizer wegen Verabreichung eines noch nicht zugelassenen Antibiotikum - Trovan

In einer in Nigeria eingereichten Zivilklage gegen den Pfizer-Konzern wird diesem vorgeworfen, Pfizer habe das experimentelle Antibiotikum Trovan während einer Meningitis-Epidemie 1996 illegal an Kindern getestet. Auch die Staatsanwaltschaft bereite eine Klage gegen Pfizer vor. Pfizer weist die Vorwürfe unethischen Verhaltens zurück.

Link: Spiegel.de v. 30.4.2007

Dopingskandal im Radsport: Ärzten droht Entzug der Approbation

Nachdem neben zahlreichen ehemaligen Radprofis und den Freiburger Teamärzten Schmid und Heinrich auch der Olympia-Arzt Georg Huber Doping gestanden hat, wurde auch er von der Uniklinik Freiburg suspendiert (Spiegel Online berichtete).

Da die Beteiligung eines Arztes am Doping gegen das Heilmittelgesetz verstößt und unter Strafe gestellt ist (wir berichteten), mehren sich jetzt folgerichtig die ersten Stimmen, die einen möglichen Entzug der Approbation beteiligter Ärzte in Erwägung ziehen. Der Vorsitzende der Berufsordnungsgremien der Bundesärztekammer, Dr. Udo Wolter, wies in einer Pressemitteilung der BÄK v. 25.5.2007 auf die Rechtslage hin.

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Team T-Mobile suspendiert langjährige Mannschaftsärzte

Nach einem Bericht von Spiegel-Online hat T-Mobile-Teamchef Bob Stapleton heute die Zusammenarbeit mit den Freiburger Medizinern Lothar Heinrich und Andreas Schmid bis auf Weiteres beendet. Nach Behauptungen des ehemaligen Team-Masseurs Jef D’hont zufolge sollen die langjährigen Mannschaftsärzte beim Vorgänger-Rennstall Telekom an organisiertem EPO-Doping beteiligt gewesen sein. Nach einer Strafanzeige des Dopingexperten Werner Franke nahm die Staatsanwaltschaft gestern Ermittlungen wegen des Anfangsverdachts strafbaren Verhaltens auf.

 Anmerkung: Gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 2a Arzneimittelgesetz (AMG) macht sich strafbar, wer entgegen § 6a Abs. 1 AMG Arzneimittel zu Dopingzwecken im Sport in den Verkehr bringt, verschreibt oder bei anderen anwendet. Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren - für besonders schwere Fälle bis zu 10 Jahren.


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