Archiv für die Kategorie 'Arzthaftungsrecht'

LG Köln: Arzt macht intersexuelle Patientin illegal zum Mann Urt. v. 06.02.2008, Az. Az.: 25 O 179/07

Das Landgericht Köln hat einen Arzt wegen des operativen Eingriff bei einer intersexuellen Patientin zur Zahlung von Schmerzensgeld verurteilt. Im Vorgriff auf eine 1977 durchgeführte operative Entfernung ihrer Eierstöcke und der Gebärmutter sei die Klägerin “nicht zutreffend aufgeklärt” worden. Was war passiert?

Bevor die Klägerin durch die streitige OP biologisch zu einem Mann gemacht wurde, konnten ihre äußeren Geschlechtsorgane nicht eindeutig einem Geschlecht zugeordnet werden.
Bei dem chirurgischen Eingriff wurden jedoch nur weibliche Geschlechtsorgane gefunden. Vor der Operation musste die Klägerin davon ausgehen, dass sie “gemischtgeschlechtlich” sei. Die bei der OP festgestellte rein weibliche Anatomie habe nach Auffassung des LG Köln die Grundlage für die Einwilligung zu der Operation entzogen. Der Operateur hätte den Eingriff abbrechen müssen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: FAZ.net

Fehlerhafte Teil-Prothese: Zahnarzt muss Schmerzensgeld zahlen - OLG Koblenz, Beschl. vom 19.06.2007, Az. 5 U 467/07

Eine Zahnarzt-Patientin hatte sich den Ober- und Unterkiefer mit herausnehmbaren Teilprothesen versorgen lassen. Allerdings hatten die Kronen überstehende Ränder und die Prothesen saßen zu locker. Die Klägerin litt unter Schmerzen sowie Sprach-, Beiß- und Kauproblemen.
Der Zahnarzt schulde dem Patienten neben der Behandlung als solcher auch einen Erfolg. Er wurde zu 6.000 EUR Schmerzensgeld verurteilt.

Quelle: Tagesspiegel.de vom 19.12.2007

OLG Karlsruhe: Kinderarzt haftet für unterlassene Überweisung eines schielenden Kindes an Augenarzt - Urt. v. 14.11.2007, Az. 7 U 251/06

Ein Kinderarzt, der ein schielendes Kleinstkind nicht unverzüglich zum Augenarzt überweist, begeht einen groben Behandlungsfehler. Das entschied das OLG Karlsruhe mit Urteil vom 11. November 2007.

Es gehöre zum Grundwissen eines jeden Kinderarztes, dass Schielen im Kleinstkindalter ein Symptom für verschiedene schwerwiegende Augenerkrankungen sein kann.
Im vorliegenden Fall hatten die Eltern des Kindes den Arzt bereits im siebten Lebensmonat bei der Vorsorgeuntersuchung U 5 auf das Schielen hingewiesen, das zwei bis drei Monate zuvor aufgetreten war. Der Arzt riet zum Abwarten. Ein Augenarzt, den die Eltern dann ohne Überweisung aufsuchten, stellte schließlich bösartige Netzhauttumore in beiden Augen fest.
Die Augen mussten daraufhin entfernt werden, das Kind erblindete.
Bei einer früheren Diagnose hätte ein Auge mit 30 Prozent Sehschärfe erhalten werden können. Das OLG Karlsruhe verurteilte den Mediziner zu 90 000 Euro Schmerzensgeld, eine monatliche Rente von 260 Euro und den Ersatz künftiger Schäden zu Gunsten des Kindes.

Quelle: Stuttgarter Zeitung

Ärztliche Fehldiagnose muss nicht zur Haftung führen - OLG München, Urteil vom 19.10.2006, Az.: 1 U 2149/06

Ein Diagnosefehler muss nicht gleichzeitig auch ein Behandlungsfehler sein, für den ein Arzt haftet. Dies wurde durch ein Urteil des OLG München bestätigt.

Ein 34-jähriger Mann klagte über Durchfall, Erbrechen, Übelkeit und bewegungsabhängige Schmerzen im Brustkorb. Als der hausärztliche Notdienst ihn untersuchte, war der Patient und spätere Kläger noch voll aufnahmefähig, konnte normal sprechen und sich normal bewegen. Noch während der Anwesenheit des Arztes musste er zweimal wegen Erbrechen und Durchfall zur Toilette.
Der Notdienst (und spätere beklagte Arzt) diagnostizierte eine Darmgrippe sowie einem grippalen Infekt. Die Frage des Arztes, ob er vorsorglich ins Krankenhaus gehen wolle, wurde von dem Patienten verneint.
Nachdem sich sein Zustand im Laufe des Tages dramatisch verschlechterte, wurde der Patient stationär aufgenommen eingewiesen. Dort stellte sich heraus, dass der Mann einen Hinterwandinfarkt erlitten hatte. Dieser, so der Sachverständige im späteren Prozess, habe mit hoher Wahrscheinlichkeit auch schon beim Besuch des Notarztes bestanden.

Durch die späte Einweisung in die Klinik erlitt der Patient einen irreversiblen Gehirnschaden. Er verklagte den Notarzt wegen des Diagnosefehlers auf Schadenersatz.

Nach Auffassung des Gerichts sei nicht jeder Diagnosefehler zugleich auch ein haftungsbegründender Behandlungsfehler. Die Symptome einer Krankheit seien nicht immer eindeutig, sondern individuell unterschiedlich und können auf verschiedene Ursachen hinweisen. Daher kommen Fehler bei der (ersten) Diagnose in der Praxis häufig vor. Sie sind nicht automatisch die Folge eines verantwortungslosen Handelns.
Eine vorwerfbarer Diagnosefehler käme nur dann in Frage, wenn Symptome vorliegen, die für eine bestimmte Erkrankung kennzeichnend sind, vom Arzt aber nicht ausreichend berücksichtigt oder eine objektiv unrichtige Diagnose stellt und der Arzt eine notwendige weitere Befunderhebung unterlassen hat.

Alle Sachverständigen hatten die sich im Nachhinein als falsch herausgestellte Diagnose des beklagten Arztes aus Sicht des behandelnden Notarztes für vertretbar gehalten – nicht zuletzt deshalb, weil das Alter des Klägers einen Infarkt sehr unwahrscheinlich machte. Das OLG München nahm demzufolge weder einen vorwerfbaren Diagnose- noch einen Befunderhebungsfehler an. Die Klage wurde abgewiesen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision beim BGH anhängig, Az. VI ZR 229/06

Zur Haftung des Arztes bei Außenseitermethoden - BGH, Urteil v. 22.05.2007 – Az. VI ZR 35/06

Der Bundesgerichtshof hat kürzlich grundlegend zur Arzthaftung bei der Anwendung von Außenseitermethoden Stellung genommen.

Die Anwendung einer nicht allgemein anerkannten Heilmethode ist grundsätzlich erlaubt und führt nicht ohne weitere Umstände zu einer Haftung des Behandlers bei ausbleibendem Heilerfolg oder bei Komplikationen. Dies gilt auch für neuartige, wissenschaftlich umstrittene Heilmethoden, deren Wirksamkeit nicht nachgewiesen ist. Die Therapiewahl ist primär Sache des Arztes, dem die Rechtsprechung bei seiner Entscheidung ein weites Ermessen einräumt für den Fall, dass praktisch gleichwertige Methoden zur Verfügung stehen (im Streit stand die Therapie mit dem sogenannten Racz-Katheter; minimal-invasive epidurale Wirbelsäulen-Kathetertechnik nach Prof. Racz).

Der Arzt muss bei Methoden, die nicht allgemein anerkannt sind, den Patienten umfangreicher aufklären und dessen Therapie sorgfältiger überwachen als bei medizinischen Standardmethoden. Der behandelnde Patient ist vor dessen Einwilligung darüber aufzuklären, dass es sich um eine Außenseitermethode handelt. Andernfalls hat der Patient im Rechtsstreit um Schadensersatz und Schmerzensgeld im Regelfall mit einer Aufklärungsrüge Erfolg. Mangels wirksamer Aufklärung fehlt es an einer wirksamen Einwilligung in die Behandlung.

Volltext bei lexetius.com

Zur Arzthaftung bei der Behandlung mit nicht zugelassenen Arzneimitteln - BGH, Urteil v. 27.03.2007 – Az. VI ZR 55/ 05

Der Bundesgerichtshof hat sich in einer Entscheidung vom 27.3.2007 mit der Arzthaftung für die Behandlung mit (noch) nicht zugelassenen Medikamenten beschäftigt und die besonderen Überwachungspflichten des behandelnden Arztes konkretisiert.

In den Urteilsgründen heißt es:

„Die Zulassung eines Medikaments gibt lediglich ein Verkehrsfähigkeitsattest und löst eine Vermutung für die Verordnungsfähigkeit in der konkreten Therapie aus … . Der individuelle Heilversuch mit einem zulassungspflichtigen, aber noch nicht zugelassenen Medikament wird durch das Arzneimittelgesetz nicht verboten.“

Und weiter:

„… Die Anwendung neuer Behandlungsmethoden … unterscheidet sich von herkömmlichen, bereits zum medizinischen Standard gehörenden Therapien vor allem dadurch, dass in besonderem Maße mit bisher unbekannten Risiken und Nebenwirkungen zu rechnen ist.

Deshalb erfordert die verantwortungsvolle medizinische Abwägung einen - im Verhältnis zur standardgemäßen Behandlung - besonders sorgfältigen Vergleich zwischen den zu erwartenden Vorteilen und ihren abzusehenden oder zu vermutenden Nachteilen unter besonderer Berücksichtigung des Wohles des Patienten (vgl. Senatsurteil vom 13. Juni 2006 - VI ZR 323/ 04 - aaO).
Diese Abwägung ist kein einmaliger Vorgang bei Beginn der Behandlung, sondern muss jeweils erneut vorgenommen werden, sobald neue Erkenntnisse über mögliche Risiken und Nebenwirkungen vorliegen, über die sich der behandelnde Arzt ständig zu informieren hat. Dabei muss er unverzüglich Kontrolluntersuchungen vornehmen, wenn sich Risiken für den Patienten abzeichnen, die zwar nach Ursache, Art und Umfang noch nicht genau bekannt sind, jedoch bei ihrem Eintreten zu schweren Gesundheitsschäden führen können.“

Zu den Sorgfaltspflichten eines Arztes bei einem Heilversuch mit einem noch nicht zugelassenen Medikament gehöre es, sich nach erfolgter Zulassung über die vom Hersteller bzw. vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte empfohlenen Vorsichtsmaßnahmen zu informieren.

Im Streitfall wurde im Zulassungsbescheid, der erst während der Behandlung erging, darauf hingewiesen, dass Langzeitauswirkungen des Medikaments auf das visuelle System und okulomotorische Leistungen (Sehfunktion) beim Menschen noch nicht untersucht worden seien. Der BGH sah deshalb die Notwendigkeit, dass das Sehvermögen dann in kurzen Abständen (z.B. monatlich) kontrolliert werden müsse.

Quelle (Volltext): Lexetius.com

Hartmannbund warnt vor der Anwendung von „aut idem“-Verschreibungen durch Ärzte

Der Vorsitzende des Hartmannbundes, Dr. Kuno Winn, hat eindringlich vor „unkalkulierbaren Haftungsrisiken” für Ärztinnen und Ärzte bei der Anwendung von aut idem (die Zulassung der Ausgabe wirkungsgleicher Arzneimittel durch den Apotheker) und Rabattverträgen gewarnt.

In der Erklärung heißt es unter anderem:
Zuletzt hatte der Bundesgerichtshof noch einmal ausdrücklich Verantwortung und Aufklärungspflicht des verordnenden Arztes im Zusammenhang mit Wirkungen und Nebenwirkungen von Medikamenten betont. Der Arzt, so das Gericht, habe im Rahmen einer Arzneitherapie vor dem ersten Einsatz des Arzneimittels den Patienten voll umfänglich über etwaige Nebenwirkungen aufzuklären. Ohne eine entsprechende Einwilligung der Patienten in die mit der Umstellung möglicherweise verbundenen Risiken hafte der Arzt für die unerwünschten Arzneimittelwirkungen. Winn: „Damit steht jeder Arzt, der aut idem zulässt, voll im Haftungsrisiko – ohne zu wissen, welches Medikament der Apotheker dem Patienten aushändigt!“ …
Beteilige sich ein Arzt an einem zwischen gesetzlicher Krankenkasse und Hersteller vereinbarten Rabattvertrag, müsse er grundsätzlich aut idem zulassen – und dies auch dann, wenn zum Zeitpunkt der Verordnung unklar sei, welches Präparat der Apotheker schlussendlich dem Patienten herausgebe
.“

Der Hartmannbund forderte die Bundesgesundheitsministerin Schmidt auf, Lösungen für die Problematik zu erarbeiten. Andernfalls werde der Hartmannbund seinen Mitgliedern empfehlen, aut idem nicht anzuwenden und sich nicht an Rabattverträgen zu beteiligen.

Quelle: Hartmannbund

Arzthaftung: Mangelnde Hygiene in der Praxis kann teuer werden - BGH Urt. v. 20.03.2007 Az. VI ZR 158/06

Der BGH hat in einem Urteil vom 20.03.2007 bestätigt, dass ein Arzt bei gravierender Vernachlässigung der Hygienevorschriften in der Praxis haftet. In der Praxis des Beklagten hatte sich eine Patientin mit Staphylokokken angesteckt. Die nunmehrige Klägerin bekam 1999 mehrere Injektionen und erlitt hierdurch einen Spritzenabszess mit der Folge mehrmaliger stationärer Aufenthalte und dauerhafter arbeitsunfähig.
Die Ursache der Infektion trat dadurch zutage, dass sich gleichzeitig mit der Klägerin noch mehrere Patienten mit demselben Erreger angesteckt haben. Eine bei allen Injektionen assistierende Arzthelferin war Trägerin der Staphylokokken.
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Werbeposter für Patientenanwälte

Der DAV (Deutscher Anwaltverein) bietet seinen Mitgliedern zur Zeit Poster zur Werbung in den eigenen Geschäftsräumen an. Darunter auch folgendes Bild:

http://anwaltverein.de/buchungsanfrage/bilder/105×148_op_rgb.jpg

Meine Meinung: geschmacklos, bedient ohne Not das Klischee pfuschender Ärzte. Außerdem sollte man sich ernsthaft die Frage stellen, ob das Motiv gegen die Brufsordnung der Rechtsanwälte verstößt. Werbung darf nur sachlich erfolgen (§ 6 Absatz 1 BORA).

Ärztliche Aufklärungspflicht für selten auftretendes OP-Risiko? - OLG Köln v. 25.05.2007, Az. 5 U 180/05

In einer kürzlich stattgefundenen Beratung meiner Mandantin erklärte diese, dass sie nach einer OP an einer bleibenden Beeinträchtigung leide. Sie möchte die Haftung des behandelnden Arztes prüfen lassen. Erster Prüfpunkt ist dabei der Inhalt der Risikobelehrung der Patientin vor der OP.

Hier ist auf eine aktuelle Entscheidung des OLG Köln vom 25.05.2007, Az. 5 U 180/05 in einem ähnlichen Fall hinzuweisen.

 Sachverhalt:

Die Klägerin lies sich im Jahre 2000 wegen eines zuvor im Rahmen der Krebsvorsorgeuntersuchung festgestellten auffälligen Befundes in der beklagten gynäkologischen Klinik behandeln. Dazu erfolgte ein Aufklärungsgespräch. Im Ergebnis wurde bei der Klägerin eine Gewebeentnahme am Gebärmutterhals und eine Ausschabung der Gebärmutter vorgenommen. Nach der OP trat ein Ashermann- Syndrom auf. In der Gebärmutter kam es zu einer Narbenbildung und schließlich zum Verschluss der Gebärmutter. Daraufhin blieb die Regelblutung aus und es kam zur Unfruchtbarkeit der Klägerin.

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