Archiv für die Kategorie 'Berufsrecht'

BGH: „Leistung aus einer Hand“ kein Grund für Augenarzt-Überweisung an bestimmten Optiker – Urt. v. 09.07.2009 – Az. I ZR 13/07

Der BGH hat entschieden, dass allein der Wunsch des Patienten, sämtliche Leistungen aus einer Hand zu erhalten, nicht ausreicht, die Überweisung des Patienten an einen bestimmten Optiker zu rechtfertigen.

Der Beklagte, ein niedergelassener Augenarzt, bot Patienten an, sich in seiner Praxis unter Musterbrillenfassungen eines Optik-Partnerunternehmens eine Fassung auszusuchen. Der Beklagte übermittelte seine Messergebnisse zusammen mit der Brillenverordnung dem Partnerunternehmen. Dieses übersendete die fertige Brille entweder direkt an den Patienten oder – auf dessen Wunsch – in die Praxis des Beklagten. Dort wurde der Sitz der Brille kontrolliert und ggf. korrigiert.

Nach Ansicht der Klägerin, der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, verstößt der Beklagte gegen § 3 Abs. 2 und § 34 Abs. 5 Musterberufsordnung für Ärztinnen und Ärzte (MBO). Danach darf ein Arzt Patienten nicht ohne hinreichenden Grund an Hilfsmittellieferanten vermitteln und im Zusammenhang mit seiner ärztlichen Tätigkeit nur gewerbliche Dienstleistungen erbringen, die wegen ihrer Besonderheiten notwendiger Bestandteil der ärztlichen Therapie sind.

In der Sache selbst hat der BGH nicht entschieden, sondern an das Berufungsgericht zurückverwiesen, da sich der Beklagte damit verteidigte, er biete die Brillenvermittlung nur in bestimmten Fällen an, z.B. bei gewissen Erkrankungen oder bei Patienten, denen wegen ihres Alters oder wegen Gehbehinderungen Unannehmlichkeiten erspart werden sollten oder die schlechte Erfahrungen mit ortsansässigen Optikern gemacht hätten.

Quelle: BGH

AU-Bescheinigung aus Gefälligkeit: Arzt macht sicht strafbar

Eine Studie der Universität Zürich kommt zu dem Ergebnis, dass mehr als die Hälfte der Arztzeugnisse Gefälligkeitsgutachten sind. Andere Studien gehen von bis zu 75 % aus.

Quelle: Blick.ch

Anlässlich dieser Zahl noch mal der Hinweis: Das Ausstellen einer AU-Bescheinigung aus Gefälligkeit ist auch in Deutschland strafbar und kann berufsrechtliche Folgen bis hin zum Entzug der Zulassung haben. Wer Blaumachern einen solchen Dienst erweist, begeht eine Beihilfe zum Betrug zulasten des Arbeitgebers, der zur Lohnfortzahlung verpflichtet wird, ohne dafür eine Gegenleistung – die Arbeitskraft des krank geschriebenen Arbeitnehmers – zu erhalten.
Gemäß § 278 Strafgesetzbuch (StGB) ist das Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse (auch: Gutachten) durch Ärzte oder andere approbierte Medizinalpersonen zum Gebrauch bei einer Behörde oder Versicherung ein weiterer Straftatbestand.
Die Strafbarkeit entfällt jedoch, wenn die falsche AU-Bescheinigung nicht „wider besseren Wissens“ ausgestellt wurde. Davon ist aber nur dann auszugehen, wenn das Zeugnis nachvollziehbar und nicht offensichtlich falsch war, der Begriff der Arbeitsunfähigkeit nur verkannt wurde.

Empfehlung und Verweisung an den „Haus und Hof - Optiker“ durch Augenarzt ist unlauter

Die ärztliche Berufsordnung verbietet eine Zuweisung von Patienten an einen bestimmten Leistungserbringer. Der Gesetzgeber bezweckt damit, über die medizinischen Notwendigkeiten hinaus einen Einfluss von Ärzten auf den Wettbewerb unter den Leistungserbringern zu verhindern. Ärztinnen und Ärzten ist es demnach nicht gestattet, Patientinnen und Patienten ohne hinreichenden Grund an bestimmte Apotheken, Geschäfte oder Anbieter von gesundheitlichen Leistungen zu verweisen (§ 34 V MBO).

In einem vom OLG Hamm entschiedenen Fall hatte ein Augenarzt nahezu ausschließlich an einen bestimmten Optiker – und zwar das Geschäft seiner Ehefrau - verwiesen, und zwar erkennbar durch Plakatwerbung im Wartezimmer, die Auslegung von Werbeflyern und Visitenkarten am Empfang der Praxis und durch Aushändigung von Gutscheinen, gegen deren Vorlage dem Patienten beim Kauf einer Brille ab 350 EUR 65,- EUR angerechnet werden.

Der beklagte Augenarzt versuchte, hierfür sachliche Gründe der medizinischen Versorgung ins Feld zu führen, die dies angeblich rechtfertigten, z.B. die Qualität der Versorgung und ein besseres Leistungsangebot durch den kooperierenden Augenoptiker, die Vermeidung von Wegen bei alten und gehbehinderten Patienten sowie schlechte Erfahrungen mit anderen Anbietern.
Dem trat das Gericht entgegen. Die genannten Punkte rechtfertigten gerade nicht die Verweisung an nur einen Leistungsanbieter. Die Art der untersagten Werbung lege gerade nahe, dass merkantile Gründe hierfür maßgeblich sind, die das Gesetz vom Heilauftrag des Arztes getrennt sehen will.
Der Patient könne auf Grund seines Vertrauens in die ärztliche Kompetenz in seiner Auswahlentscheidung sachlich nicht gerechtfertigt beeinflusst werden. Ein sachlicher Grund für die Verweisung an einen bestimmten Leistungserbringer komme nur im Einzelfall in Betracht, könne aber nicht generell zu Gunsten einer Kooperation Arzt-Leistungserbringer anerkannt werden. In der beanstandeten Werbung sah das Gericht einen Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 34 V BOÄ Westfalen-Lippe (OLG Hamm, Urt. v. 22.11.2007, Az. 4U113/07).

Link zum Volltext

Auch das Landgericht München I hat der Klage einer Wettbewerbszentrale stattgegeben, einem Augenarzt die Verweisung von Patienten ohne im Einzelfall hinreichenden Grund an einen bestimmten Augenoptikbetrieb (auch hier der eigenen Ehefrau) zu untersagen. (Urteil v. 7. November 2007, Az. 1 HK O 13718/07)

Fehlende Reaktion auf Beschwerdeschreiben kann berufsrechtswidrig sein

Ein Arzt, der auf mehrere Aufforderungen der Ärztekammer hin zu einem Patientenbeschwerdeschreiben nicht Stellung nimmt, handelt berufsrechtswidrig und riskiert eine Verwarnung.
Eine Ärztekammer muss grundsätzlich Beschwerden von Patienten über einen Arzt in angemessener Weise nachgehen, es sei denn, diese erweisen sich auf den ersten Blick als völlig haltlos.
Im entschiedenen Fall ignorierte der Arzt jedoch die wiederholten Aufforderungen der Ärztekammer zur Stellungnahme und zeigte dadurch seinen Unwillen, diese bei der ihr gesetzlich aufgegebenen Tätigkeit zu unterstützen.

Entscheidung: Berufsgericht für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Münster, Beschluss v. 24. Januar 2007, Az.: 14 K 1524/06.T

Quelle: Ärzteblatt

Anmerkung: Der Arzt verstieß damit gegen § 2 Abs. 6 der Berufsordnung für Ärzte. Diese Vorschrift lautet:

Unbeschadet der in den nachfolgenden Vorschriften geregelten besonderen Auskunfts- und Anzeigepflichten haben Ärztinnen und Ärzte auf Anfragen der Ärztekammer, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben bei der Berufsaufsicht an die Ärztinnen und Ärzte richtet, in angemessener Frist zu antworten.

Schadensersatz einer Kassenpatientin aus einem nicht durchgeführten Behandlungsvertrag - LG Oldenburg, Urteil vom 12.01.2007, Az.: 8 S 515/06

Eine Patientin machte Schadensersatzansprüche (Zeitaufwandsentschädigung, Verdienstausfall und Fahrtkosten) gegen einen Arzt geltend, der einen OP-Termin absagte.
Grund hierfür war, dass die Klägerin nicht bereit war, von der gesetzlichen Krankenkasse eventuell nicht getragene Kosten der OP zu übernehmen. Hierbei handelte es sich um die Differenz zwischen den von der Krankenkasse erstatteten Kosten und dem bei einem normalen OP-Verlauf entstehendem Honorar gemäß Gebührenordnung (Faktor 2,3). Diese Forderung erhob der Arzt allerdings erst nach der Vereinbarung des OP-Termins. ‘Schadensersatz einer Kassenpatientin aus einem nicht durchgeführten Behandlungsvertrag - LG Oldenburg, Urteil vom 12.01.2007, Az.: 8 S 515/06′ weiterlesen

BSG: Kein Vergütungsanspruch der Kassenärzte gegen GKV bei kollektivem Systemausstieg – Urteil vom 27.06.2007, Az. B 6 KA 37/06 R u.a.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat am heutigen Tag in mehreren Parallelverfahren entschieden, dass auch der kollektive Verzicht auf die kassen(zahn)-ärztliche Zulassung auf Grund eines „Ärztestreiks“ den Anspruch von Ärzten auf Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung und damit auch Vergütungsansprüche gegen die GKVen ausschließt. Die Versicherten dürfen danach die „Verzichtler“ nicht für eine Behandlung in Anspruch nehmen.

Anlass für die Entscheidungen des BSG war der niedersächsische „Zahnärztestreik“, in dem 72 von 180 niedergelassenen Kieferorthopäden ihre vertragszahnärztliche Zulassung aus Protest gegen die Gesundheitsreform 2003 zurückgaben. Nach dem Verzicht behandelten die Kieferorthopäden weiterhin in der GKV versicherte Patienten und stellten deren Krankenkassen ihre Honorarforderungen nach dem einfachen Gebührensatz der für privatärztliche Behandlungen maßgeblichen GOZ in Rechnung. Die Krankenkassen verweigerten die Bezahlung. Den Grund sahen die Kassen darin, dass Ärzte und Zahnärzte nach ihrem Ausscheiden aus dem vertragszahnärztlichen System nur noch in Notfällen zur Versorgung von Versicherten befugt seien.
Das BSG räumte ein, dass das Gesetz unglücklich formuliert sei. In der Gesamtschau aller Vorschriften werde aber deutlich, dass der Gesetzgeber Überlegungen für einen Kollektivverzicht habe stoppen wollen. Für den Fall, dass er doch eintritt, wollte er ihn sanktionieren.

Quelle: Deutsches Ärzteblatt

Anmerkung: Der Gesetzgeber hatte in § 95 b SGB V die Folgen für den Zulassungsverzicht in einer abgestimmten Aktion geregelt. Das Gesetz lautet: § 95b Kollektiver Verzicht auf die Zulassung
(1) Mit den Pflichten eines Vertragsarztes ist es nicht vereinbar, in einem mit anderen Ärzten aufeinander abgestimmten Verfahren oder Verhalten auf die Zulassung als Vertragsarzt zu verzichten.

(2) Verzichten Vertragsärzte in einem mit anderen Vertragsärzten aufeinander abgestimmten Verfahren oder Verhalten auf ihre Zulassung als Vertragsarzt und kommt es aus diesem Grund zur Feststellung der Aufsichtsbehörde nach § 72a Abs. 1, kann eine erneute Zulassung frühestens nach Ablauf von sechs Jahren nach Abgabe der Verzichtserklärung erteilt werden.

(3) Nimmt ein Versicherter einen Arzt oder Zahnarzt in Anspruch, der auf seine Zulassung nach Absatz 1 verzichtet hat, zahlt die Krankenkasse die Vergütung mit befreiender Wirkung an den Arzt oder Zahnarzt. Der Vergütungsanspruch gegen die Krankenkasse ist auf das 1,0fache des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte beschränkt. Ein Vergütungsanspruch des Arztes oder Zahnarztes gegen den Versicherten besteht nicht. Abweichende Vereinbarungen sind nichtig.

Ziel dieser Regelung scheint nach dem Wortlaut zwar zu sein, dass der kollektiv ausgeschiedene Vertragsarzt dem Vertragsarztsystem insofern verhaftet bleibt, als er die Behandlung eines Versicherten nur mit dem Faktor 1,0 des nach der jeweils einschlägigen Gebührenordnung vorgesehenen Honorars vergütet erhält und ein Vergütungsanspruch nur gegen die Krankenkasse zusteht. Allerdings argumentierten die Vorinstanzen und auch die GKVen damit, dass der Zahlungsanspruch nur im Notfall, also nur solange besteht, wie die Kassen den Sicherstellungsauftrag nicht mit den noch zugelassnen Vertragsärzten und anderen Leistungserbringern (z.B. Kliniken) erfüllen können.
Da der Volltext der heutigen Entscheidung des BSG noch nicht vorliegt, kann nur spekuliert werden, dass die Argumentation des Gerichts für eine einschränkende Interpretation des § 95 b SGB V Abs. (3) ähnlich ist.

Druck von der anderen Seite: Team T-mobile erwägt, Ärzte zu verklagen

Die Dopingaffäre hat für die Freiburger Mediziner Heinrich und Schmid sowie die Uniklinik Freiburg möglicherweise weitere Konsequenzen. Das Team T-Mobile lässt eine Klage gegen die Ärzte prrüfen, weil diese nach der Suspension durch die Uniklinik Freiburg ihre ärztlichen Pflichten gegenüber den Sportlern des Teams nicht erfüllt hätten.

Link: n-tv


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