Archiv für die Kategorie 'Gebührenrecht'

Neuer EBM in Kraft; Diabetologische Schwerpunktpraxen erhalten übergangsweise Chronikerzuschlag

Zum 1. Januar 2008 trat der neue Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) in Kraft. Im EBM sind alle vertragsärztlichen Leistungen, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen erbracht werden können, aufgeführt und mit Punktzahlen bewertet. Der Gesetzgeber hat die Vereinbarung und die Weiterentwicklung des EBM dem von den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gebildeten Bewertungsausschuss als eigenverantwortliche Aufgabe zugewiesen. Im GKV-WSG wurde dem Bewertungsausschuss vorgegeben, den EBM zu reformieren: insbesondere sollten die hausärztlichen Leistungen als Versichertenpauschalen und die fachärztlichen Leistungen als sog. Grund- und Zusatzpauschalen abgebildet werden.

Zahlreiche hausärztlich tätige Schwerpunktpraxen werden durch die Umgestaltung des EBM aber Honorareinbußen erhalten.
Ärzte in diabetologischen Schwerpunktpraxen erhalten jedoch von Januar 2008 an zusätzlich zur halben Versichertenpauschale einen Chronikerzuschlag, wenn sie Patienten versorgen, die deren Hausarzt überwiesen hat. Für den Chronikerzuschlag sind 495 Punkte im neuen EBM vorgesehen.
Darauf hatte sich ein Arbeitsgremium des Gemeinsamen Bewertungsausschusses von Krankenkassen und Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV) noch am 18. Dezember 2007 geeinigt. Die Regelung ist zunächst bis zum 30. Juni 2008 befristet. In diesem Zeitraum wollen Kassen und KBV ermitteln, wie sich der Zuschlag auswirkt.
Dass auch andere hausärztlich tätige Schwerpunktpraxen, in denen z.B. Rheuma- oder Aidskranke sowie Krebspatienten versorgt werden, den Chronikerzuschlag erhalten, ist derzeit nicht vorgesehen.

Quelle. Deutsches Ärzteblatt

BGH: Abrechung privatärztlicher Leistungen mit dem Faktor 2,3 in der Regel gerechtfertigt, Urt. v. 08.11.2007, Az. III ZR 54/07

Ärzte dürfen die Behandlung von Privatpatienten künftig deutlich großzügiger abrechnen. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 08.11.2007 kann auch bei durchschnittlichen Leistungen mit dem Faktor 2,3 abgerechnet werden.

§ 5 Abs. 2 Satz 4 GOÄ bestimmt, dass “in der Regel” eine Gebühr nur “zwischen” dem Einfachen und dem 2,3fachen des Gebührensatzes bemessen werden darf. Die Überschreitung des 2,3fachen des Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in § 5 Abs. 2 Satz 1 GOÄ genannten Kriterien sich im Einzelfall von üblicherweise vorliegenden Umständen unterscheiden und ihnen nicht bereits in der Leistungsbeschreibung des Gebührenverzeichnisses Rechnung getragen worden ist.

Der BGH begründete seine Entscheidung damit, dass in der Abrechnungspraxis der privaten Krankenversicherungen und der Beihilfestellen schon jetzt weit überwiegend zu den Höchstsätzen abgerechnet werde. Der Bundesregierung sei diese Praxis seit vielen Jahren bekannt, ohne dass sie die die Abrechnung klarer abgegrenzt und für den Höchstsatz eine besondere Begründung verlangt hätte. Ohne Begründungspflicht sei es nicht praktikabel „und vom Verordnungsgeber offenbar nicht gewollt“, bei durchschnittlichen Leistungen einen Mittelwert festzulegen.
Dennoch: Ärzte dürften nicht schematisch den Höchstsatz berechnen. Bei einfachen Leistungen müsse sich der Satz „im unteren Bereich“ bewegen.

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 167/2007 vom 08.11.2007

Anmerkung: Das Urteil ist insofern überraschend, als ein Mittelwert für durchschnittliche Leistungen innerhalb der Regelspanne von einigen Gerichten und der Literatur gefordert wurde. Wenn die Bundesregierung die Festsetzung eines solchen Mittelwertes nun in Angriff nehmen sollte, könnte es mit der Regelabrechnung zum Faktor 2,3 schnell vorbei sein.

BSG: Regress gegen Arzt bei Überdosierung von Arzneimittel

Das Bundessozialgericht, so berichtet die Ärztezeitung, hat entschieden, dass gegen einen Arzt ein Regress zu Recht festgesetzt wurde, weil er dem Patienten dauerhaft ein Arzneimittel über der empfohlenen Höchstdosierung verordnete und damit der Arzneimittelzulassung nicht mehr gedeckt war (Urteil vom 27.06.2007, Az.: B 6 KA 44/06 R).
Der gegen den Regress klagende Arzt hatte einem Patienten innerhalb von drei Quartalen insgesamt 1140 Milliliter des Dosieraerosols Berodual verordnet. Der KV-Beschwerdeausschuss bewertete das Verordnungsvolumen, das über 225 ml hinausging, als unwirtschaftlich und setzte entsprechend einen Regress von 1407 Euro fest.

Quelle: Ärztezeitung

Regressbescheide schockieren niedersächsiche Ärzte

Auf Grund einer aktuellen Arzneimittel-Richtgrößenprüfung für die Jahre 2003 bis 2005 haben 825 Arztpraxen in Niedersachsen Regress-Bescheide über insgesamt 106,5 Millionen EUR erhalten. Das sind im Durchnitt über 200.000 EUR pro Praxis.

Nunmehr befinden sich die Regressverfahren im Anhörungsstadium. Innerhalb von vier Wochen können die Betroffenen ihre Richtgrößenüberschreitung rechtfertigen. Dr. Thorsten Kleinschmidt, Sprecher der Bezirksstelle Braunschweig der Kassenärztlichen Vereinigung, erklärt hierzu bereits im Juni: „…Das Problem sei jedoch, dass diese Richtgröße für die Ärzte in Niedersachsen in den letzten Jahren immer zu niedrig gewesen sei. Man muss bedenken, dass wir in einem Flächenland mit vielen Rentnern leben. Daher sind die Ausgaben für die Mediziner vergleichsweise hoch.”

Links:

www.Kassenarzt.de   Newsclick.de

BSG: Kein Vergütungsanspruch der Kassenärzte gegen GKV bei kollektivem Systemausstieg – Urteil vom 27.06.2007, Az. B 6 KA 37/06 R u.a.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat am heutigen Tag in mehreren Parallelverfahren entschieden, dass auch der kollektive Verzicht auf die kassen(zahn)-ärztliche Zulassung auf Grund eines „Ärztestreiks“ den Anspruch von Ärzten auf Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung und damit auch Vergütungsansprüche gegen die GKVen ausschließt. Die Versicherten dürfen danach die „Verzichtler“ nicht für eine Behandlung in Anspruch nehmen.

Anlass für die Entscheidungen des BSG war der niedersächsische „Zahnärztestreik“, in dem 72 von 180 niedergelassenen Kieferorthopäden ihre vertragszahnärztliche Zulassung aus Protest gegen die Gesundheitsreform 2003 zurückgaben. Nach dem Verzicht behandelten die Kieferorthopäden weiterhin in der GKV versicherte Patienten und stellten deren Krankenkassen ihre Honorarforderungen nach dem einfachen Gebührensatz der für privatärztliche Behandlungen maßgeblichen GOZ in Rechnung. Die Krankenkassen verweigerten die Bezahlung. Den Grund sahen die Kassen darin, dass Ärzte und Zahnärzte nach ihrem Ausscheiden aus dem vertragszahnärztlichen System nur noch in Notfällen zur Versorgung von Versicherten befugt seien.
Das BSG räumte ein, dass das Gesetz unglücklich formuliert sei. In der Gesamtschau aller Vorschriften werde aber deutlich, dass der Gesetzgeber Überlegungen für einen Kollektivverzicht habe stoppen wollen. Für den Fall, dass er doch eintritt, wollte er ihn sanktionieren.

Quelle: Deutsches Ärzteblatt

Anmerkung: Der Gesetzgeber hatte in § 95 b SGB V die Folgen für den Zulassungsverzicht in einer abgestimmten Aktion geregelt. Das Gesetz lautet: § 95b Kollektiver Verzicht auf die Zulassung
(1) Mit den Pflichten eines Vertragsarztes ist es nicht vereinbar, in einem mit anderen Ärzten aufeinander abgestimmten Verfahren oder Verhalten auf die Zulassung als Vertragsarzt zu verzichten.

(2) Verzichten Vertragsärzte in einem mit anderen Vertragsärzten aufeinander abgestimmten Verfahren oder Verhalten auf ihre Zulassung als Vertragsarzt und kommt es aus diesem Grund zur Feststellung der Aufsichtsbehörde nach § 72a Abs. 1, kann eine erneute Zulassung frühestens nach Ablauf von sechs Jahren nach Abgabe der Verzichtserklärung erteilt werden.

(3) Nimmt ein Versicherter einen Arzt oder Zahnarzt in Anspruch, der auf seine Zulassung nach Absatz 1 verzichtet hat, zahlt die Krankenkasse die Vergütung mit befreiender Wirkung an den Arzt oder Zahnarzt. Der Vergütungsanspruch gegen die Krankenkasse ist auf das 1,0fache des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte beschränkt. Ein Vergütungsanspruch des Arztes oder Zahnarztes gegen den Versicherten besteht nicht. Abweichende Vereinbarungen sind nichtig.

Ziel dieser Regelung scheint nach dem Wortlaut zwar zu sein, dass der kollektiv ausgeschiedene Vertragsarzt dem Vertragsarztsystem insofern verhaftet bleibt, als er die Behandlung eines Versicherten nur mit dem Faktor 1,0 des nach der jeweils einschlägigen Gebührenordnung vorgesehenen Honorars vergütet erhält und ein Vergütungsanspruch nur gegen die Krankenkasse zusteht. Allerdings argumentierten die Vorinstanzen und auch die GKVen damit, dass der Zahlungsanspruch nur im Notfall, also nur solange besteht, wie die Kassen den Sicherstellungsauftrag nicht mit den noch zugelassnen Vertragsärzten und anderen Leistungserbringern (z.B. Kliniken) erfüllen können.
Da der Volltext der heutigen Entscheidung des BSG noch nicht vorliegt, kann nur spekuliert werden, dass die Argumentation des Gerichts für eine einschränkende Interpretation des § 95 b SGB V Abs. (3) ähnlich ist.

Führungskrise bei der KBV: Geht der Vorstand?

In der FAZ vom 21.06.2007 wird über eine mögliche Abwahl des KBV-Bundesvorstandes Anfang Juli 2007 berichtet. Der Antrag wird mittlerweile von fast einem Drittel der Delegierten zur außerordentlichen KBV-Vertreterversammlung am 5. und 6. Juli. Grund soll der eskalierende Streit zwischen Hausärzten und Fachärzten über die Verteilung der Honorare sein.

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BGH: Unwirksamkeit der Abtretung von Honoraransprüchen gegen die KV/KZV, soweit diese nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens entstehen

Eine praxisrelevante Entscheidung des BGH (Urt. V. 11.05.2006 - IX ZR 247/03) betrifft vor allem Sicherungsgläubiger, d.h. insbesondere Banken, die sich zur Absicherung von Krediten Forderungen des Arztes auf Vergütung gegen die KV/KZV abtreten lassen. Die Abtretung sei unwirksam, soweit die Ansprüche auf ärztlichen Leistungen beruhen, die der Arzt (als Schuldner) im Zuge der Fortführung seiner Praxis nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbracht hat. Diese Erlöse stehen damit der Insolvenzmasse zur gleichzeitigen Verteilung an die Insolvenzgläubiger zu.

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