Archiv für die Kategorie 'Gemeinschaftspraxis'

Zahl der MVZ innerhalb eines Jahres fast verdoppelt

Nach Angaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) gab es im Juni 2007 in Deutschland 809 MVZ, fast doppelt soviel wie vor einem Jahr (491). Hierzu KBV-Vorstandsvorsitzender Dr. Andreas Köhler: „MVZ stellen aus unserer Sicht keine Konkurrenz für die niedergelassenen Ärzte dar. Im Gegenteil: Sie können eine sinnvolle Ergänzung in der flächendeckenden, ambulanten Versorgung darstellen. Niedergelassene Ärzte zeigen hierbei frischen Unternehmergeist. Der Anteil der Zentren in Trägerschaft von Vertragsärzten beträgt 62,4 Prozent“. Im Durchschnitt arbeiten vier Ärzte in einem MVZ. Am stärksten vertreten sind Hausärzte, Internisten und Chirurgen.

Quelle: Pressemitteilung der KBV vom 3. August 2007

Anmerkung: Ob MVZ langfristig keine Konkurrenz zur “normalen Niederlassung” bleiben, erscheint fragwürdig angesichts der Tendenz, Ärzte verschiedener Fachrichtungen als Angestellte der Kliniken unter einem Dach arbeiten zu lassen. Nur ein Beispiel sind die Regio Kliniken in Norddeutschland (Bericht im Hamburger Abendblatt vom 13. August 2007). Die flächendeckende Wiederauferstehung der Polikliniken nach DDR- Vorbild wird kaum noch aufzuhalten sein. Ein Grund hierfür könnte sein, dass vielleicht schon 2011 / 2012 die Niederlassungsbeschränkungen entfallen (vgl. hierzu § 87 Abs. 7 SGB V). In dem dann folgenden Verdrängungswettbewerb könnten langfristig nur diejenigen Ärzte Erfolg haben, die sich zu großen, (kostenmäßig) effektiven Einheiten zusammenschließen - ob MVZ, Partnerschaft oder in Gesellschaften bürgerlichen Rechts.

Das Stiefkind der ärztlichen Berufsausübungsgemeinschaft: Die Partnerschaftsgesellschaft – Teil III: Rechtsfähigkeit und Gründung

Die Partnerschaftsgesellschaft („Partnerschaft“) ist eine rechtsfähige Personenvereinigung. Sie kann unter ihrem Namen klagen und verklagt werden. Hierin unterscheidet sie sich von der als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) organisierten Gemeinschaftspraxis.

Die Rechtsfähigkeit der GbR ist zwar anerkannt, doch deren Folge ist im Einzelnen umstritten. Bei einer GbR müssen bzw. sollten alle Gesellschafter in einer Klage namentlich als Kläger bzw. Beklagte aufgeführt werden. In Grundbuchsachen ist immer noch jeder einzelne Gesellschafter einer GbR aufzuführen.

Die Gründung der Partnerschaft ist in ein beim Amtsgericht-Registergericht geführtes Partnerschaftsregister anzumelden und einzutragen, § 4 PartGG. Das gilt auch bei wesentlichen Änderungen, z.B. einem Gesellschafterwechsel.
Das Partnerschaftsregister hat im Rechtsverkehr einen handfesten Vorteil: Es bietet Außenstehenden die Möglichkeit zu erfahren, wer Mitglied der Partnerschaft ist.
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Neuregelungen über die Anstellung von Ärzten bekannt gegeben

Die ab dem 1.7.2007 geänderte Fassung des Bundesmantelvertrages wird in § 14a (1) bestimmen, dass ein Vertragsarzt künftig bis zu drei teilzeit- oder vollzeitbeschäftigte Ärzte anstellen kann. Erbringt ein Vertragsarzt überwiegend medizinisch-technische Leistungen, sind vier angestellte Ärzte erlaubt, auf begründeten Antrag sogar mehr. Das VÄndG hatte bislang lediglich festgeschrieben, dass die frühere Regelung (1 Vollzeit- oder zwei halbtags angestellt beschäftigte Ärzte) gelockert wird.

Quelle: Pressemitteilung der KBV v. 6. Juni 2007

Mit dieser Neuregelung könnte sich die Umstrukturierung in der ambulanten Versorung - insbesondere in den geräteintensiven Bereichen wie z.B. Radiologie oder Neurologie - zukünftig beschleunigen. Problematisch ist möglicherweise ein (gewerbe-) steuerliches Problem, auf das ich an dieser Stelle bald hinweisen werde.

Das Stiefkind der ärztlichen Berufsausübungsgemeinschaft: Die Partnerschaftsgesellschaft – Teil I: Haftung

Aus welchem Grund die Rechtsform der Partnerschaft im Vorfeld der Gründung von Gemeinschaftspraxen kaum in Erwägung gezogen wird, kann nur auf die Unkenntnis der Existenz dieser Gesellschaftsform zurückzuführen sein. Ärzte dürfen Gesellschaftsformen bilden, die die eigenverantwortliche und selbstständige sowie nicht gewerbliche Berufsausübung wahren, § 18 Abs. 2 der Musterberufsordnung. Hierzu gehören unter anderem die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und auch die Partnerschaftsgesellschaft.

Seit mittlerweile fast 13 Jahren existiert das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz. 1994 wurde diese Möglichkeit der Bildung einer Gesellschaftsform speziell für Freiberufler vom Gesetzgeber als kleine Revolution verkauft. In den ersten Jahren tat sich aber wenig. Noch heute gründen Ärzte oder Zahnärzte in manchem KV/KZV-Bezirk die erste Partnerschaft überhaupt.

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Zulässige Übergabe der Patientenkartei einer Einzelpraxis an eine zu gründende Gemeinschaftspraxis ohne Patienteneinwilligung?

Die Übergabe der Patientendatei an den Nachfolger bei Praxisverkauf ohne Einwilligung jedes einzelnen Patienten ist nichtig. Folge hiervon ist, dass auch ein Praxisübergabevertrag nichtig ist mit der für alle Beteiligten zumeist unangenehmen Folge, dass der Praxisverkauf rückabgewickelt werden muss. Das ist mittlerweile einheitliche Rechtsprechung. Auch läuft der bisherige Praxisinhaber Gefahr, sich strafbar zu machen und gegen das Berufsrecht zu verstoßen, vgl. § 203 Abs. 1 Nr. 1  StGB und § 3 Abs. 1 BOÄ.

Das gleiche Problem stellt sich jedoch, wenn aus einer Einzelpraxis eine Gemeinschaftspraxis gebildet werden soll. Die „Altpatienten“ haben ihren Behandlungsvertrag mit dem früheren Inhaber der Einzelpraxis geschlossen; insoweit verbietet die Schweigepflicht die Offenbarungen von Patientengeheimnissen außerhalb dieser „Zweierbeziehung“.   ‘Zulässige Übergabe der Patientenkartei einer Einzelpraxis an eine zu gründende Gemeinschaftspraxis ohne Patienteneinwilligung?’ weiterlesen

Lang befristete Mietverträge: Schuldenfalle bei Praxisgründung

Die Beratungspraxis zeigt es immer wieder: Eine der wichtigsten wirtschaftlichen Entscheidungen bei Neugründung einer Arztpraxis ist die Wahl des Mietobjekts und das Verhandlungsgeschick bei Abschluss des Mietvertrages über die Praxisräume. Es ist keine Seltenheit, dass Vermieter zunächst wie selbstverständlich Laufzeiten zwischen mindestens 5 und 10 Jahren fordern. Oft wird übersehen, dass der Gründer sich hierdurch nicht nur verpflichtet, den Mietzins in jedem Fall über die gesamte Laufzeit zu begleichen - unabhängig von der wirtschaftlichen Situation der Praxis. Der Neugründer büßt auch erheblich an Flexibilität für die berufliche Fortentwicklung ein.

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Keine Zulassungsbeschränkungen mehr für (Vertrags-) Zahnärzte

Zum 1. April 2007 ist das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der GKV (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz) in Kraft getreten und beinhaltet die ersatzlose Streichung der Regelungen betreffend die Zulassungsbeschränkungen für Vertragszahnärzte.

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Haftung des „zugezogenen“ Mitgründers einer Gemeinschaftspraxis für Altverbindlichkeiten des anderen Partners?

Für Aufsehen erregte letztes Jahr ein Urteil des OLG Naumburg v. 17.1.2006 (Az 9 U 86/05), das derzeit erhebliche Auswirkungen auf die Vertragsgestaltungspraxis hat. Nachdem es gesicherte Rechtsprechung des BGH ist, dass ein in eine bestehende Gemeinschaftspraxis eintretender Gesellschafter uneingeschränkt für die Altverbindlichkeiten der Gesellschaft haftet, schien es unstreitig, dass die Neugründung einer Gemeinschaftspraxis in Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nicht zur Haftung des in eine ärztliche Einzelpraxis eintretenden (weiteren) Mitinhabers bzw. Gesellschafters für Altverbindlichkeiten der früheren Einzelpraxis führt. Der BGH entschied zudem am 22.01.2004 (Az VIIII ZR 65/01), dass eine Haftungszurechnung analog § 28 HGB (regelt den Eintritt eines persönlich haftenden Gesellschafters in das Unternehmen eines Einzelkaufmanns) zumindest für Verbindlichkeiten aus dem Mandatsvertrag eines Anwalts nicht greift. Auch für den Fall der Neugründung einer Gemeinschaftspraxis wurde bis dato vielfach davon ausgegangen, dass der in die Einzelpraxis eintretende Arzt für zuvor entstandene Altverbindlichkeiten der Praxis gerade nicht haftet.

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