Der BFH hat am 8. April 2008 seine Rechtssprechung bestätigt, wonach die Beteiligung einer Kapitalgesellschaft an einer von Freiberuflern gebildeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) sämtliche Einkünfte der GbR zu gewerblichen Einkünften macht. Die Kapitalgesellschaft erzielt, so der BFH, als berufsfremde Person gewerbliche Einkünfte, die sämtliche Einkünfte der Gesellschaft gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG infiziert (entschieden für den Fall der Beteiligung einer GmbH an einer Rechtsanwaltssozietät).
Der BFH hat am 8. April 2008 seine Rechtssprechung bestätigt, wonach die Beteiligung einer Kapitalgesellschaft an einer von Freiberuflern gebildeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) sämtliche Einkünfte der GbR zu gewerblichen Einkünften macht. Die Kapitalgesellschaft erzielt, so der BFH, als berufsfremde Person gewerbliche Einkünfte, die sämtliche Einkünfte der Gesellschaft gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG infiziert (entschieden für den Fall der Beteiligung einer GmbH an einer Rechtsanwaltssozietät).
Was kann das für Berufsausübungsgemeinschaften von Ärzten bedeuten? § 33 Abs. 2 S. 1 Ärzte-Zulassungsverordnung (Ärzte-ZV) lässt die Berufsausübung „unter allen zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringern“ zu. Dazu gehören auch MVZ, die oft als GmbH betrieben werden. Beim Zusammenschluss eines als GmbH organisierten MVZ mit (Zahn-) Ärzten zum Zweck der gemeinschaftlichen Berufsausübung und einer steuerlichen Mitunternehmerschaft unterliegen demzufolge nicht nur die Einkünfte aus der MVZ-GmbH, sondern auch die Einkünfte der gesamten Berufsausübungsgemeinschaft der Gewerbesteuer.
Quelle: Bundesfinanzhof – Urt. v. 08.04.2008, Az. VIII R 73/05
Nach Angaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) gab es im Juni 2007 in Deutschland 809 MVZ, fast doppelt soviel wie vor einem Jahr (491). Hierzu KBV-Vorstandsvorsitzender Dr. Andreas Köhler: „MVZ stellen aus unserer Sicht keine Konkurrenz für die niedergelassenen Ärzte dar. Im Gegenteil: Sie können eine sinnvolle Ergänzung in der flächendeckenden, ambulanten Versorgung darstellen. Niedergelassene Ärzte zeigen hierbei frischen Unternehmergeist. Der Anteil der Zentren in Trägerschaft von Vertragsärzten beträgt 62,4 Prozent“. Im Durchschnitt arbeiten vier Ärzte in einem MVZ. Am stärksten vertreten sind Hausärzte, Internisten und Chirurgen.
Quelle: Pressemitteilung der KBV vom 3. August 2007
Anmerkung: Ob MVZ langfristig keine Konkurrenz zur “normalen Niederlassung” bleiben, erscheint fragwürdig angesichts der Tendenz, Ärzte verschiedener Fachrichtungen als Angestellte der Kliniken unter einem Dach arbeiten zu lassen. Nur ein Beispiel sind die Regio Kliniken in Norddeutschland (Bericht im Hamburger Abendblatt vom 13. August 2007). Die flächendeckende Wiederauferstehung der Polikliniken nach DDR- Vorbild wird kaum noch aufzuhalten sein. Ein Grund hierfür könnte sein, dass vielleicht schon 2011 / 2012 die Niederlassungsbeschränkungen entfallen (vgl. hierzu § 87 Abs. 7 SGB V). In dem dann folgenden Verdrängungswettbewerb könnten langfristig nur diejenigen Ärzte Erfolg haben, die sich zu großen, (kostenmäßig) effektiven Einheiten zusammenschließen - ob MVZ, Partnerschaft oder in Gesellschaften bürgerlichen Rechts.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat in einem Beschluss vom 22.06.2007 (Az. L 5 KA 2542/07) im einstweiligen Rechtsschutz darüber zu befinden, ob ein medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) zwischen Allgemeinzahnärzten und Kieferorthopäden zulässig ist.
Eine der ungeklärten Fragen des Zahnarztrechts ist die Zulässigkeit der Gründung von MVZ zwischen Zahnärzten mit unterschiedlicher Spezialisierung, z.B. von Zahnärzte und Kieferorthopäden. In einem MVZ müssen Ärzte „fachübergreifend“ tätig sein, § 95 Abs. 1 S. 2, 3 SGB V. Satz 2 und 3 dieser Vorschrift lauten: „Medizinische Versorgungszentren sind fachübergreifende ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, die in das Arztregister nach Absatz 2 Satz 3 eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Eine Einrichtung nach Satz 2 ist dann fachübergreifend, wenn in ihr Ärzte mit verschiedenen Facharzt- oder Schwerpunktbezeichnungen tätig sind…“.
‘Dürfen Kieferorthopäden und Zahnärzte kein MVZ gründen? LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 22.06.2007, Az. L 5 KA 2542/07′ weiterlesen
… berichtete die Berliner Zeitung am 12. Juni.
“KBV-Chef Andreas Köhler begrüßte die Entwicklung. “Medizinische Versorgungszentren können eine gute Ergänzung zum bestehenden medizinischen Angebot sein”, sagte er. “Wichtig ist allerdings, dass die Zentren möglichst von niedergelassenen Ärzten betrieben werden. Denn diese wissen am besten, was für die Patienten im ambulanten Bereich gut ist.”
Link: Berliner Zeitung