Der BFH hat am 8. April 2008 seine Rechtssprechung bestätigt, wonach die Beteiligung einer Kapitalgesellschaft an einer von Freiberuflern gebildeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) sämtliche Einkünfte der GbR zu gewerblichen Einkünften macht. Die Kapitalgesellschaft erzielt, so der BFH, als berufsfremde Person gewerbliche Einkünfte, die sämtliche Einkünfte der Gesellschaft gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG infiziert (entschieden für den Fall der Beteiligung einer GmbH an einer Rechtsanwaltssozietät).
Der BFH hat am 8. April 2008 seine Rechtssprechung bestätigt, wonach die Beteiligung einer Kapitalgesellschaft an einer von Freiberuflern gebildeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) sämtliche Einkünfte der GbR zu gewerblichen Einkünften macht. Die Kapitalgesellschaft erzielt, so der BFH, als berufsfremde Person gewerbliche Einkünfte, die sämtliche Einkünfte der Gesellschaft gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG infiziert (entschieden für den Fall der Beteiligung einer GmbH an einer Rechtsanwaltssozietät).
Was kann das für Berufsausübungsgemeinschaften von Ärzten bedeuten? § 33 Abs. 2 S. 1 Ärzte-Zulassungsverordnung (Ärzte-ZV) lässt die Berufsausübung „unter allen zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringern“ zu. Dazu gehören auch MVZ, die oft als GmbH betrieben werden. Beim Zusammenschluss eines als GmbH organisierten MVZ mit (Zahn-) Ärzten zum Zweck der gemeinschaftlichen Berufsausübung und einer steuerlichen Mitunternehmerschaft unterliegen demzufolge nicht nur die Einkünfte aus der MVZ-GmbH, sondern auch die Einkünfte der gesamten Berufsausübungsgemeinschaft der Gewerbesteuer.
Quelle: Bundesfinanzhof – Urt. v. 08.04.2008, Az. VIII R 73/05
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat in einem Beschluss vom 22.06.2007 (Az. L 5 KA 2542/07) im einstweiligen Rechtsschutz darüber zu befinden, ob ein medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) zwischen Allgemeinzahnärzten und Kieferorthopäden zulässig ist.
Eine der ungeklärten Fragen des Zahnarztrechts ist die Zulässigkeit der Gründung von MVZ zwischen Zahnärzten mit unterschiedlicher Spezialisierung, z.B. von Zahnärzte und Kieferorthopäden. In einem MVZ müssen Ärzte „fachübergreifend“ tätig sein, § 95 Abs. 1 S. 2, 3 SGB V. Satz 2 und 3 dieser Vorschrift lauten: „Medizinische Versorgungszentren sind fachübergreifende ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, die in das Arztregister nach Absatz 2 Satz 3 eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Eine Einrichtung nach Satz 2 ist dann fachübergreifend, wenn in ihr Ärzte mit verschiedenen Facharzt- oder Schwerpunktbezeichnungen tätig sind…“.
‘Dürfen Kieferorthopäden und Zahnärzte kein MVZ gründen? LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 22.06.2007, Az. L 5 KA 2542/07′ weiterlesen
Die Partnerschaftsgesellschaft („Partnerschaft“) ist eine rechtsfähige Personenvereinigung. Sie kann unter ihrem Namen klagen und verklagt werden. Hierin unterscheidet sie sich von der als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) organisierten Gemeinschaftspraxis.
Die Rechtsfähigkeit der GbR ist zwar anerkannt, doch deren Folge ist im Einzelnen umstritten. Bei einer GbR müssen bzw. sollten alle Gesellschafter in einer Klage namentlich als Kläger bzw. Beklagte aufgeführt werden. In Grundbuchsachen ist immer noch jeder einzelne Gesellschafter einer GbR aufzuführen.
Die Gründung der Partnerschaft ist in ein beim Amtsgericht-Registergericht geführtes Partnerschaftsregister anzumelden und einzutragen, § 4 PartGG. Das gilt auch bei wesentlichen Änderungen, z.B. einem Gesellschafterwechsel.
Das Partnerschaftsregister hat im Rechtsverkehr einen handfesten Vorteil: Es bietet Außenstehenden die Möglichkeit zu erfahren, wer Mitglied der Partnerschaft ist.
‘Das Stiefkind der ärztlichen Berufsausübungsgemeinschaft: Die Partnerschaftsgesellschaft – Teil III: Rechtsfähigkeit und Gründung’ weiterlesen
Ärzte können neben ihren Einzelpraxen oder Beteiligungen an Gemeinschaftspraxen an interdisziplinären, standortübergreifenden Teilgemeinschaftspraxen beteiligt sein (vgl. § 18 Abs.1, 3 Musterberufsordnung für Ärzte). Die Oberfinanzdirektion Koblenz hat in diesem Zusammenhang am 13.12.2006 eine Kurzinformation zu zahlreichen steuerlichen Fragen veröffentlicht (leider noch nicht online verfügbar).
‘Steuerliche Behandlung von standortübergreifenden ärztlichen Teilgemeinschaftspraxen’ weiterlesen
In einer Pressemitteilung vom 13. März 2007 teilte die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) mit, dass es am 31. Dezember bereits 666 MVZ in Deutschland gab. Das bedeutete allein im vierten Quartal 2006 einen Anstieg um fast 20 Prozent. Die meisten dieser Zentren sind in Bayern, Berlin und Niedersachsen zugelassen. In den MVZ sollen insgesamt 2.624 Ärzte arbeiten, davon 1.696 – fast zwei Drittel – als Angestellte. Durchschnittlich arbeiten in einem MVZ vier Ärzte, vor allem Hausärzte, Internisten und Chirurgen. „Fast zwei Drittel sind in reiner Trägerschaft von Vertragsärzten.“, heißt es.
Ob sich diese Entwicklung fortsetzen wird, bleibt allerdings abzuwarten. Angesichts der durch das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz seit Beginn diesen Jahres nunmehr zulässigen Gründung interdisziplinärer Berufsausübungsgemeinschaften, von Zweigpraxen und der erweiterten Möglichkeiten zur Anstellung von Ärzten könnte das MVZ als Rechts- und Organisationsform der gemeinschaftlichen Berufsausübung deutlich an Attraktivität verlieren.
Bei der Namenswahl für die Partnerschaft müssen gründungswillige Ärzte und Zahnärzte kein die Patienten möglicherweise verunsicherndes Neuland betreten. Die „Firma“, also der Name einer Partnerschaftsgesellschaft darf das Wort „Gemeinschaftspraxis“ enthalten, wenn durch einen Namenszusatz sichergestellt ist, dass andere, vor allem Patienten, die Gemeinschaftspraxis als Partnerschaft erkennen (OLG Schleswig, Beschl. v. 18.9.2002, Az. 2 W 80/02).
‘Das Stiefkind der ärztlichen Berufsausübungsgemeinschaft: Die Partnerschaftsgesellschaft – Teil II: Name der Partnerschaft’ weiterlesen
Aus welchem Grund die Rechtsform der Partnerschaft im Vorfeld der Gründung von Gemeinschaftspraxen kaum in Erwägung gezogen wird, kann nur auf die Unkenntnis der Existenz dieser Gesellschaftsform zurückzuführen sein. Ärzte dürfen Gesellschaftsformen bilden, die die eigenverantwortliche und selbstständige sowie nicht gewerbliche Berufsausübung wahren, § 18 Abs. 2 der Musterberufsordnung. Hierzu gehören unter anderem die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und auch die Partnerschaftsgesellschaft.
Seit mittlerweile fast 13 Jahren existiert das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz. 1994 wurde diese Möglichkeit der Bildung einer Gesellschaftsform speziell für Freiberufler vom Gesetzgeber als kleine Revolution verkauft. In den ersten Jahren tat sich aber wenig. Noch heute gründen Ärzte oder Zahnärzte in manchem KV/KZV-Bezirk die erste Partnerschaft überhaupt.
‘Das Stiefkind der ärztlichen Berufsausübungsgemeinschaft: Die Partnerschaftsgesellschaft – Teil I: Haftung’ weiterlesen
Die Beratungspraxis zeigt es immer wieder: Eine der wichtigsten wirtschaftlichen Entscheidungen bei Neugründung einer Arztpraxis ist die Wahl des Mietobjekts und das Verhandlungsgeschick bei Abschluss des Mietvertrages über die Praxisräume. Es ist keine Seltenheit, dass Vermieter zunächst wie selbstverständlich Laufzeiten zwischen mindestens 5 und 10 Jahren fordern. Oft wird übersehen, dass der Gründer sich hierdurch nicht nur verpflichtet, den Mietzins in jedem Fall über die gesamte Laufzeit zu begleichen - unabhängig von der wirtschaftlichen Situation der Praxis. Der Neugründer büßt auch erheblich an Flexibilität für die berufliche Fortentwicklung ein.
‘Lang befristete Mietverträge: Schuldenfalle bei Praxisgründung’ weiterlesen