Ärzte können neben ihren Einzelpraxen oder Beteiligungen an Gemeinschaftspraxen an interdisziplinären, standortübergreifenden Teilgemeinschaftspraxen beteiligt sein (vgl. § 18 Abs.1, 3 Musterberufsordnung für Ärzte). Die Oberfinanzdirektion Koblenz hat in diesem Zusammenhang am 13.12.2006 eine Kurzinformation zu zahlreichen steuerlichen Fragen veröffentlicht (leider noch nicht online verfügbar).
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