Der BGH hat entschieden, dass allein der Wunsch des Patienten, sämtliche Leistungen aus einer Hand zu erhalten, nicht ausreicht, die Überweisung des Patienten an einen bestimmten Optiker zu rechtfertigen.
Der Beklagte, ein niedergelassener Augenarzt, bot Patienten an, sich in seiner Praxis unter Musterbrillenfassungen eines Optik-Partnerunternehmens eine Fassung auszusuchen. Der Beklagte übermittelte seine Messergebnisse zusammen mit der Brillenverordnung dem Partnerunternehmen. Dieses übersendete die fertige Brille entweder direkt an den Patienten oder – auf dessen Wunsch – in die Praxis des Beklagten. Dort wurde der Sitz der Brille kontrolliert und ggf. korrigiert.
Nach Ansicht der Klägerin, der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, verstößt der Beklagte gegen § 3 Abs. 2 und § 34 Abs. 5 Musterberufsordnung für Ärztinnen und Ärzte (MBO). Danach darf ein Arzt Patienten nicht ohne hinreichenden Grund an Hilfsmittellieferanten vermitteln und im Zusammenhang mit seiner ärztlichen Tätigkeit nur gewerbliche Dienstleistungen erbringen, die wegen ihrer Besonderheiten notwendiger Bestandteil der ärztlichen Therapie sind.
In der Sache selbst hat der BGH nicht entschieden, sondern an das Berufungsgericht zurückverwiesen, da sich der Beklagte damit verteidigte, er biete die Brillenvermittlung nur in bestimmten Fällen an, z.B. bei gewissen Erkrankungen oder bei Patienten, denen wegen ihres Alters oder wegen Gehbehinderungen Unannehmlichkeiten erspart werden sollten oder die schlechte Erfahrungen mit ortsansässigen Optikern gemacht hätten.
Quelle: BGH
Die ärztliche Berufsordnung verbietet eine Zuweisung von Patienten an einen bestimmten Leistungserbringer. Der Gesetzgeber bezweckt damit, über die medizinischen Notwendigkeiten hinaus einen Einfluss von Ärzten auf den Wettbewerb unter den Leistungserbringern zu verhindern. Ärztinnen und Ärzten ist es demnach nicht gestattet, Patientinnen und Patienten ohne hinreichenden Grund an bestimmte Apotheken, Geschäfte oder Anbieter von gesundheitlichen Leistungen zu verweisen (§ 34 V MBO).
In einem vom OLG Hamm entschiedenen Fall hatte ein Augenarzt nahezu ausschließlich an einen bestimmten Optiker – und zwar das Geschäft seiner Ehefrau - verwiesen, und zwar erkennbar durch Plakatwerbung im Wartezimmer, die Auslegung von Werbeflyern und Visitenkarten am Empfang der Praxis und durch Aushändigung von Gutscheinen, gegen deren Vorlage dem Patienten beim Kauf einer Brille ab 350 EUR 65,- EUR angerechnet werden.
Der beklagte Augenarzt versuchte, hierfür sachliche Gründe der medizinischen Versorgung ins Feld zu führen, die dies angeblich rechtfertigten, z.B. die Qualität der Versorgung und ein besseres Leistungsangebot durch den kooperierenden Augenoptiker, die Vermeidung von Wegen bei alten und gehbehinderten Patienten sowie schlechte Erfahrungen mit anderen Anbietern.
Dem trat das Gericht entgegen. Die genannten Punkte rechtfertigten gerade nicht die Verweisung an nur einen Leistungsanbieter. Die Art der untersagten Werbung lege gerade nahe, dass merkantile Gründe hierfür maßgeblich sind, die das Gesetz vom Heilauftrag des Arztes getrennt sehen will.
Der Patient könne auf Grund seines Vertrauens in die ärztliche Kompetenz in seiner Auswahlentscheidung sachlich nicht gerechtfertigt beeinflusst werden. Ein sachlicher Grund für die Verweisung an einen bestimmten Leistungserbringer komme nur im Einzelfall in Betracht, könne aber nicht generell zu Gunsten einer Kooperation Arzt-Leistungserbringer anerkannt werden. In der beanstandeten Werbung sah das Gericht einen Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 34 V BOÄ Westfalen-Lippe (OLG Hamm, Urt. v. 22.11.2007, Az. 4U113/07).
Link zum Volltext
Auch das Landgericht München I hat der Klage einer Wettbewerbszentrale stattgegeben, einem Augenarzt die Verweisung von Patienten ohne im Einzelfall hinreichenden Grund an einen bestimmten Augenoptikbetrieb (auch hier der eigenen Ehefrau) zu untersagen. (Urteil v. 7. November 2007, Az. 1 HK O 13718/07)
Die Welt-Online berichtet über Internetportale, in denen Patienten Mediziner und Gesundheitseinrichtungen – oftmals anonym – beurteilen können.
„Sehr unfreundlich, lange Wartezeiten, absolut nicht kompetent“ wird z.B. ein vernichtendes Urteil über einen niedergelassenen Arzt in Norddeutschland zitiert, das sich auf dem Internetportal „Topmedic“ finden soll (www.topmedic.de). Während die Ärzte namentlich genannt werden, kann jeder Patient die Bewertung anonym abgeben. Weitere Portale finden sich z.B. auf www.arztspiegel.de und www.pflege-ampel.de.
Quelle: Welt-Online.de vom 05.08.2007
Betroffenen Ärzten kann nur geraten werden, sich gegen solch herbe Kritik offensiv zur Wehr zu setzen. Immerhin werden von den Benutzern zumeist Tatsachenbehauptungen aufgestellt (z.B. lange Wartezeiten, Qualität der Leistung), auch wenn es sich um vermeintlich subjektive Eindrücke der Patienten handelt. Solche Tatsachenbehauptungen können die Straftatbestände der üblen Nachrede oder der Verleumdung verwirklichen (§ 186-187 StGB). Kann der Patient (oder der Betreiber des Portals) – was regelmäßig zu erwarten sein wird – die Wahrheit der behaupteten Tatsache nicht nachweisen, ist der Eintrag unverzüglich zu löschen.
Eine weitere Frage ist es, inwieweit solche Benotungssysteme überhaupt sinnvoll betrieben werden können, da solche Benotungssysteme (z.B. bzgl. der Wartezeit oder der Kompetenz des Behandlers) zumeist reine Mutmaßungen sind. Die Zukunft dieser Plattformen hängt von der Gegenwehr der Ärzteschaft und damit auch von jeden Arzt selbst ab.
Beim Verdacht auf eine solche Straftat sollte versucht werden, vom Forenbetreiber Auskunft über den Urheber des Eintrages zu erlangen. Von diesem kann Unterlassung weiterer Publikationen, Schmerzensgeld und Schadensersatz verlangt werden – auch wenn Letzteres schwer durchzusetzen sein dürfte. Unabhängig davon ist auch der Forenbetreiber zur Entfernung unwahrer Tatsachenbehauptungen oder ehrverletzender Äußerungen verpflichtet (wir berichteten in unserem Wettbewerbsrecht-Blog).
Das gilt erst recht, wenn die Portale für gefakte Beurteilungen genutzt werden, die von der Konkurrenz veranlasst worden sind.
Da uns vermehrt die Frage gestellt wird, ob und unter welchen Umständen die direkte Abgabe von Heil- und insbesondere Hilfsmitteln durch Ärzte zulässig ist und welche Entwicklung die Problematik des verkürzten Versorgungsweg zukünftig nimmt, sei auf ein aktuelles Urteil des OLG Celle v. 21.12.2006 (Az. 13 U 118/06) verwiesen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Jahr 2001 die Anpassung von Hörgeräten durch HNO-Ärzte gebilligt.
Nunmehr musste das OLG Celle eine ähnliche Entscheidung, diesmal über die Brillenanpassung durch Augenärzte treffen: ‘Verkürzter Versorgungsweg: Zulässigkeit der Vermittlung und Abgabe von Heil- und Hilfsmitteln durch Ärzte?’ weiterlesen