Archiv für die Kategorie 'Zulassungsrecht'

AU-Bescheinigung aus Gefälligkeit: Arzt macht sicht strafbar

Eine Studie der Universität Zürich kommt zu dem Ergebnis, dass mehr als die Hälfte der Arztzeugnisse Gefälligkeitsgutachten sind. Andere Studien gehen von bis zu 75 % aus.

Quelle: Blick.ch

Anlässlich dieser Zahl noch mal der Hinweis: Das Ausstellen einer AU-Bescheinigung aus Gefälligkeit ist auch in Deutschland strafbar und kann berufsrechtliche Folgen bis hin zum Entzug der Zulassung haben. Wer Blaumachern einen solchen Dienst erweist, begeht eine Beihilfe zum Betrug zulasten des Arbeitgebers, der zur Lohnfortzahlung verpflichtet wird, ohne dafür eine Gegenleistung – die Arbeitskraft des krank geschriebenen Arbeitnehmers – zu erhalten.
Gemäß § 278 Strafgesetzbuch (StGB) ist das Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse (auch: Gutachten) durch Ärzte oder andere approbierte Medizinalpersonen zum Gebrauch bei einer Behörde oder Versicherung ein weiterer Straftatbestand.
Die Strafbarkeit entfällt jedoch, wenn die falsche AU-Bescheinigung nicht „wider besseren Wissens“ ausgestellt wurde. Davon ist aber nur dann auszugehen, wenn das Zeugnis nachvollziehbar und nicht offensichtlich falsch war, der Begriff der Arbeitsunfähigkeit nur verkannt wurde.

Anklage wegen Betrugs - Internist arbeitet jahrelang ohne Zulassung

Ein mittlerweile 72jähriger Arzt hat ohne Zulassung fünf Jahre lang in Deutschland gearbeitet und dafür rund 300 000 Euro erhalten.
Die Zulassung sei dem Mediziner 1997 nach dem sexuellen Missbrauch eines unter Narkose stehenden 16jährigen Mädchens gerichtlich entzogen worden. Der Facharzt für Innere Medizin bewarb sich mit einer Kopie seiner Approbation zwischen Oktober 2001 und September 2006 bei verschiedenen Kliniken und Praxen. Nun muss er sich wegen mehrfachen Betrugs vor dem Landgericht Coburg verantworten, da er ohne gültige Approbation keinen Honoraranspruch oder das Entgelt als Arzt erhalten hätte.

Quelle: Merkur-Online

Dürfen Kieferorthopäden und Zahnärzte kein MVZ gründen? LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 22.06.2007, Az. L 5 KA 2542/07

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat in einem Beschluss vom 22.06.2007 (Az. L 5 KA 2542/07) im einstweiligen Rechtsschutz darüber zu befinden, ob ein medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) zwischen Allgemeinzahnärzten und Kieferorthopäden zulässig ist.

Eine der ungeklärten Fragen des Zahnarztrechts ist die Zulässigkeit der Gründung von MVZ zwischen Zahnärzten mit unterschiedlicher Spezialisierung, z.B. von Zahnärzte und Kieferorthopäden. In einem MVZ müssen Ärzte „fachübergreifend“ tätig sein, § 95 Abs. 1 S. 2, 3 SGB V. Satz 2 und 3 dieser Vorschrift lauten: „Medizinische Versorgungszentren sind fachübergreifende ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, die in das Arztregister nach Absatz 2 Satz 3 eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Eine Einrichtung nach Satz 2 ist dann fachübergreifend, wenn in ihr Ärzte mit verschiedenen Facharzt- oder Schwerpunktbezeichnungen tätig sind…“.
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110. Deutscher Ärztetag beschließt Wiedereinführung des Allgemeininternisten

Am 18. Mai beschloss der 110. Deutscher Ärztetag die Wiedereinführung des Facharztes für Innere Medizin ohne Schwerpunkt. Erst 2002 hatte der Deutsche Ärztetag entschieden, den Allgemein-Internisten abzuschaffen und künftig mit einer fachärztlichen Schwerpunktkompetenz auszustatten. Die hausärztliche Versorgung sollte durch den Facharzt für Innere und Allgemeinmedizin übernommen werden.

Der Beschluss erging in erster Linie auf Druck der EU-Kommission. Die Kritik der Brüsseler Kommission richtete sich gegen kombinierte Facharztbezeichnungen wie z.B.: „Innere Medizin und Schwerpunkt Kardiologie“.

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Dopingskandal im Radsport: Ärzten droht Entzug der Approbation

Nachdem neben zahlreichen ehemaligen Radprofis und den Freiburger Teamärzten Schmid und Heinrich auch der Olympia-Arzt Georg Huber Doping gestanden hat, wurde auch er von der Uniklinik Freiburg suspendiert (Spiegel Online berichtete).

Da die Beteiligung eines Arztes am Doping gegen das Heilmittelgesetz verstößt und unter Strafe gestellt ist (wir berichteten), mehren sich jetzt folgerichtig die ersten Stimmen, die einen möglichen Entzug der Approbation beteiligter Ärzte in Erwägung ziehen. Der Vorsitzende der Berufsordnungsgremien der Bundesärztekammer, Dr. Udo Wolter, wies in einer Pressemitteilung der BÄK v. 25.5.2007 auf die Rechtslage hin.

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Zahl der MVZ stieg auch 2006 kräftig an – Zukünftige Entwicklung unklar

In einer Pressemitteilung vom 13. März 2007 teilte die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV)  mit, dass es am 31. Dezember bereits 666 MVZ in Deutschland gab. Das bedeutete allein im vierten Quartal 2006 einen Anstieg um fast 20 Prozent. Die meisten dieser Zentren sind in Bayern, Berlin und Niedersachsen zugelassen. In den MVZ sollen insgesamt 2.624 Ärzte arbeiten, davon 1.696 – fast zwei Drittel – als Angestellte. Durchschnittlich arbeiten in einem MVZ vier Ärzte, vor allem Hausärzte, Internisten und Chirurgen. „Fast zwei Drittel sind in reiner Trägerschaft von Vertragsärzten.“, heißt es.

Ob sich diese Entwicklung fortsetzen wird, bleibt allerdings abzuwarten. Angesichts der durch das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz seit Beginn diesen Jahres nunmehr zulässigen Gründung interdisziplinärer Berufsausübungsgemeinschaften, von Zweigpraxen und der erweiterten Möglichkeiten zur Anstellung von Ärzten könnte das MVZ als Rechts- und Organisationsform der gemeinschaftlichen Berufsausübung deutlich an Attraktivität verlieren.

Keine Zulassungsbeschränkungen mehr für (Vertrags-) Zahnärzte

Zum 1. April 2007 ist das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der GKV (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz) in Kraft getreten und beinhaltet die ersatzlose Streichung der Regelungen betreffend die Zulassungsbeschränkungen für Vertragszahnärzte.

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