Unbezahlte ärztliche Arbeit scheint nach wie vor fester Bestandteil der betriebswirtschaftlichen Kalkulation von Kliniken zu sein. Die Quittung gibt’s in Form höchst unzufriedener angestellter Klinikärzte. Jeder zweite Klinikarzt denkt über die Aufgabe seiner Angestelltentätigkeit nach:
„Laut einer repräsentativen Umfrage der Ärztegewerkschaft Marburger Bund, die am Dienstag in Berlin veröffentlicht wurde, ist jeder zweite Arzt in deutschen Kliniken mit seiner Arbeitssituation zwischen ökonomischen Zwängen und dem Dienst am Patienten so unzufrieden, dass er seine Tätigkeit lieber aufgeben würde. Der Studie zufolge leisten deutlich mehr als zwei Drittel der Ärzte – trotz erst im letzten Jahr tariflich festgelegter Höchstarbeitszeit – pro Woche 60 bis 80 Arbeitsstunden, in der Regel ohne Vergütung von Mehrstunden. …“
Quelle: Bundesärztekammer / Mehr Infos zur Studie: Marburger Bund
Nun hat auch die Ärztezeitung über das AGG-Problem bei Stellenausschreibungen für Arzthelferinnen berichtet.
Äußerste Vorsicht ist jedoch bei solchen Mitteilungen geboten (zit.):
„Schadenersatz ist oft nicht begrenzt
Verstoßen Niedergelassene bei der Suche nach neuen Mitarbeitern gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), kann das teuer werden. Lehnt ein Arzt eine Bewerberin zum Beispiel ab, weil sie mit über 40 Jahren zu alt ist, kann sie deswegen Schadensersatz fordern. Die Höhe des Schadenersatzes ist davon abhängig, ob sie für den Posten überhaupt geeignet gewesen ist. Wenn der betreffende Arzt sie zum Beispiel aufgrund schlechter Zeugnisse ohnehin nicht eingestellt hätte, sieht der Gesetzgeber die Begrenzung der zu zahlenden Entschädigung auf drei Monatsgehälter vor. Wäre die Bewerberin ohne Diskriminierung zum Zuge gekommen, zum Beispiel weil sie die qualifizierteste war, ist die Höhe der einklagbaren Summe gesetzlich nicht begrenzt.“
Denn zum einen ist es Sache des abgelegenen Bewerbers/der abgelegenen Bewerberinnen, zu beweisen, dass er/sie ohne die verbotene Diskriminierung eingestellt worden wäre. Das ist in der Regel – und erst Recht bei mehreren Bewerbern – kaum möglich – es sei denn, dem Bewerber/der Bewerberin wird als Grund der Ablehnung z. B. das Alter oder das Geschlecht zusammen mit der Informationen mitgeteilt, dass das Nichtvorliegen der unerwünschten Merkmale zur Einstellung geführt hätten.Zum anderen geht eine Obergrenze aus der einschlägigen Vorschrift (§ 15 Abs. 1 AGG) zwar nicht hervor. Gleichwohl wird die Rechtsprechung hier eine solche finden müssen, da bereits die Antidiskriminierungsrichtlinie der EU nur verhältnismäßige, also nicht übermäßige Sanktionen vorsieht. Es ist deshalb kaum denkbar, dass einen Arzt dem Bewerber das entgangene Gehalt bzw. ein die Differenz zu dem alternativen Einkommen über mehrere Jahre hinweg zahlen muss.
Ähnliches gilt für die Bemessung eines immateriellen Schadens (Schmerzensgeld, § 15 Abs. 2 AGG). Hier muss nach der Rechtsprechung des BGH allerdings der Arbeitgeber beweisen, dass der abgelehnte Bewerber auch ohne die Diskriminierung nicht eingestellt worden wäre.
Und nicht zuletzt: Auch eine Altersbegrenzung (nach oben und unten!) ist eine verbotene Diskriminierung (wir berichteten).
Das seit August 2006 in Kraft getretene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet Diskriminierungen im Arbeitsleben aus Gründen z.B. des Alters oder des Geschlechts. Es ist neben den Arbeitsbedingungen bei bestehenden Arbeitsverhältnissen z.B. auch bei der Einstellung von Arbeitnehmern zu beachten.
Besonders gefährlich: Bei einem Verstoß in der Stellenausschreibung droht die Entschädigung (aller!) diskriminierter Bewerber, die sich hiergegen wehren. § 15 Abs. 2 AGG ordnet hierzu folgendes an: „Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.“ Vor wenigen Monaten hatten wir bereits über die Stellenausschreibung für eine Zahnarzthelferin berichtet – da der Beruf auch Männern offen steht, ist die Anzeige grundsätzlich geschlechtsneutral zu formulieren.Jetzt entdeckte ich in der Tagespresse folgende Stellenanzeige:
„Zahnarzthelferin … 35 bis 45 Jahre … gesucht.“
Auf Grund der Vielzahl möglicher Diskriminierter viel gefährlicher als der zu Unrecht ausgeschlossene Zahnarzthelfer (so es diesen tatsächlich gibt) ist die Altersangabe. Die Annonce diskriminiert sowohl Bewerberinnen, die jünger als 35 als auch solche die älter als 45 sind. Im Streitfall kommt der für eine Entschädigung in Anspruch genommene Arzt vom Vorwurf der unzulässigen Altersdiskriminierung vermutlich nicht mehr los, da allein die Stellenanzeige auf das „Alter“ als Ablehnungsgrund hindeutet und dieses Indiz nach dem Gesetz in der Regel als Beweis ausreicht.
Ein Grund, eindringlich auf die umsichtige Formulierung von Stellenanzeigen für die Arztpraxis zu achten. Jeder Selbständige ist Arbeitgeber iSd. AGG, auch wenn nur ein Arbeitnehmer angestellt wird!
Der Bundesgerichtshof hat kürzlich grundlegend zur Arzthaftung bei der Anwendung von Außenseitermethoden Stellung genommen.
Die Anwendung einer nicht allgemein anerkannten Heilmethode ist grundsätzlich erlaubt und führt nicht ohne weitere Umstände zu einer Haftung des Behandlers bei ausbleibendem Heilerfolg oder bei Komplikationen. Dies gilt auch für neuartige, wissenschaftlich umstrittene Heilmethoden, deren Wirksamkeit nicht nachgewiesen ist. Die Therapiewahl ist primär Sache des Arztes, dem die Rechtsprechung bei seiner Entscheidung ein weites Ermessen einräumt für den Fall, dass praktisch gleichwertige Methoden zur Verfügung stehen (im Streit stand die Therapie mit dem sogenannten Racz-Katheter; minimal-invasive epidurale Wirbelsäulen-Kathetertechnik nach Prof. Racz).
Der Arzt muss bei Methoden, die nicht allgemein anerkannt sind, den Patienten umfangreicher aufklären und dessen Therapie sorgfältiger überwachen als bei medizinischen Standardmethoden. Der behandelnde Patient ist vor dessen Einwilligung darüber aufzuklären, dass es sich um eine Außenseitermethode handelt. Andernfalls hat der Patient im Rechtsstreit um Schadensersatz und Schmerzensgeld im Regelfall mit einer Aufklärungsrüge Erfolg. Mangels wirksamer Aufklärung fehlt es an einer wirksamen Einwilligung in die Behandlung.
Volltext bei lexetius.com
Der Abschluss des Tarifvertrages für Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ä) hat bislang für viele Ärzte – insbesondere Assistenzärzte – einen faden Beigeschmack. Bislang haben sich die Universitätskliniken und deren Arbeitgeberverband TdL geweigert, die 2004 abgeschaffte 18monatige AiP-Phase als Berufserfahrung zu akzeptieren. Das bedeutete eine niedrigere Einstufung in die Entgeltgruppe Ä1 der Entgelttabelle (Anlage 1 TV-Ä).
Im Kern geht es darum, ob die frühere Ausbildungsphase „Arzt im Praktikum“ (AiP) zu den „Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung“ im Sinne des § 16 Abs. 2 S. 1 TV-Ä zählt.
Nunmehr urteilte das Arbeitsgericht Magdeburg am 09.08.2007, dass die AiP-Zeit des klagenden Assistenzarztes der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg als Berufserfahrung im Sinne des §16 Abs. 2 Satz 1 TV-Ä anerkannt werden muss (AZ: 6 Ca 944/07). Damit kann der Kläger rückwirkend zum 1. Juli 2006 monatlich rund 350 Euro mehr an Gehalt nach der Stufe 5 der Entgeltgruppe Ä1 von der Universität fordern.
Quelle: Pressemitteilung Marburger Bund vom 24.08.2007
Anmerkung: Das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg ist ein erster Teilerfolg. Die übrigen Universitätskliniken sind hieran aber nicht gebunden.
Sehr wahrscheinlich ist auch, dass die Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg in Berufung geht.
In zahlreichen anderen Bundesländern sind ebenfalls Klagen dieser Art anhängig. Eine Tendenz der Rechtsprechung wird in nur wenigen Monaten oder gar Wochen auszumachen sein. Fällt diese überwiegend zu Gunsten der Ärzte aus, könnten einige Kliniken auch ohne Zuwarten auf eine höchstrichterliche Entscheidung die AiP-Zeit bei der Eingruppierung berücksichtigen.
Die Argumente für Ärzte sind vielschichtig.
‘Arbeitsgericht Magdeburg: AiP-Phase ist als Zeit einschlägiger Berufserfahrung nach § 16 TV-Ä bei Einstufung zu berücksichtigen – Urt. v. 09.08.2007, Az. 6 Ca 944/07′ weiterlesen
Der Bundesgerichtshof hat sich in einer Entscheidung vom 27.3.2007 mit der Arzthaftung für die Behandlung mit (noch) nicht zugelassenen Medikamenten beschäftigt und die besonderen Überwachungspflichten des behandelnden Arztes konkretisiert.
In den Urteilsgründen heißt es:
„Die Zulassung eines Medikaments gibt lediglich ein Verkehrsfähigkeitsattest und löst eine Vermutung für die Verordnungsfähigkeit in der konkreten Therapie aus … . Der individuelle Heilversuch mit einem zulassungspflichtigen, aber noch nicht zugelassenen Medikament wird durch das Arzneimittelgesetz nicht verboten.“
Und weiter:
„… Die Anwendung neuer Behandlungsmethoden … unterscheidet sich von herkömmlichen, bereits zum medizinischen Standard gehörenden Therapien vor allem dadurch, dass in besonderem Maße mit bisher unbekannten Risiken und Nebenwirkungen zu rechnen ist.
Deshalb erfordert die verantwortungsvolle medizinische Abwägung einen – im Verhältnis zur standardgemäßen Behandlung – besonders sorgfältigen Vergleich zwischen den zu erwartenden Vorteilen und ihren abzusehenden oder zu vermutenden Nachteilen unter besonderer Berücksichtigung des Wohles des Patienten (vgl. Senatsurteil vom 13. Juni 2006 – VI ZR 323/ 04 – aaO).
Diese Abwägung ist kein einmaliger Vorgang bei Beginn der Behandlung, sondern muss jeweils erneut vorgenommen werden, sobald neue Erkenntnisse über mögliche Risiken und Nebenwirkungen vorliegen, über die sich der behandelnde Arzt ständig zu informieren hat. Dabei muss er unverzüglich Kontrolluntersuchungen vornehmen, wenn sich Risiken für den Patienten abzeichnen, die zwar nach Ursache, Art und Umfang noch nicht genau bekannt sind, jedoch bei ihrem Eintreten zu schweren Gesundheitsschäden führen können.“
Zu den Sorgfaltspflichten eines Arztes bei einem Heilversuch mit einem noch nicht zugelassenen Medikament gehöre es, sich nach erfolgter Zulassung über die vom Hersteller bzw. vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte empfohlenen Vorsichtsmaßnahmen zu informieren.
Im Streitfall wurde im Zulassungsbescheid, der erst während der Behandlung erging, darauf hingewiesen, dass Langzeitauswirkungen des Medikaments auf das visuelle System und okulomotorische Leistungen (Sehfunktion) beim Menschen noch nicht untersucht worden seien. Der BGH sah deshalb die Notwendigkeit, dass das Sehvermögen dann in kurzen Abständen (z.B. monatlich) kontrolliert werden müsse.
Quelle (Volltext): Lexetius.com
Beim Landgericht Erfurt hat die Berufungsverhandlung gegen einen „falschen Arzt“, der vorübergehend in Thüringen praktizierte, begonnen. Der aus Schwaben zugereiste „Dr. Baur“ (alias) hatte in in Altenfeld bei Großbreitenbach als Vertretung einer niedergelassenen Ärztin praktiziert, z.B. Schmerzpatienten behandelt oder Blut abgenommen. Zu der beabsichtigten Übernahme der Praxis kam es nicht, weil der Schwindel aufflog.
Das Amtsgericht Arnstadt verurteilte den Hochstapler wegen Körperverletzung, Missbrauchs von Titeln und Betruges zu zweieinhalb Jahren Haft. Beim Landgericht geht es nur noch um das Strafmaß. Warum Körperverletzung? Weil die Einwilligung der Patienten in die Behandlung unwirksam ist, diese bezog sich auf die Behandlung durch einen approbierten Arzt.
Quelle: Thüringer Allgemeine v. 16.8.2007
Nach Angaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) gab es im Juni 2007 in Deutschland 809 MVZ, fast doppelt soviel wie vor einem Jahr (491). Hierzu KBV-Vorstandsvorsitzender Dr. Andreas Köhler: „MVZ stellen aus unserer Sicht keine Konkurrenz für die niedergelassenen Ärzte dar. Im Gegenteil: Sie können eine sinnvolle Ergänzung in der flächendeckenden, ambulanten Versorgung darstellen. Niedergelassene Ärzte zeigen hierbei frischen Unternehmergeist. Der Anteil der Zentren in Trägerschaft von Vertragsärzten beträgt 62,4 Prozent“. Im Durchschnitt arbeiten vier Ärzte in einem MVZ. Am stärksten vertreten sind Hausärzte, Internisten und Chirurgen.
Quelle: Pressemitteilung der KBV vom 3. August 2007
Anmerkung: Ob MVZ langfristig keine Konkurrenz zur “normalen Niederlassung” bleiben, erscheint fragwürdig angesichts der Tendenz, Ärzte verschiedener Fachrichtungen als Angestellte der Kliniken unter einem Dach arbeiten zu lassen. Nur ein Beispiel sind die Regio Kliniken in Norddeutschland (Bericht im Hamburger Abendblatt vom 13. August 2007). Die flächendeckende Wiederauferstehung der Polikliniken nach DDR- Vorbild wird kaum noch aufzuhalten sein. Ein Grund hierfür könnte sein, dass vielleicht schon 2011 / 2012 die Niederlassungsbeschränkungen entfallen (vgl. hierzu § 87 Abs. 7 SGB V). In dem dann folgenden Verdrängungswettbewerb könnten langfristig nur diejenigen Ärzte Erfolg haben, die sich zu großen, (kostenmäßig) effektiven Einheiten zusammenschließen – ob MVZ, Partnerschaft oder in Gesellschaften bürgerlichen Rechts.
Der Vorsitzende des Hartmannbundes, Dr. Kuno Winn, hat eindringlich vor „unkalkulierbaren Haftungsrisiken” für Ärztinnen und Ärzte bei der Anwendung von aut idem (die Zulassung der Ausgabe wirkungsgleicher Arzneimittel durch den Apotheker) und Rabattverträgen gewarnt.
In der Erklärung heißt es unter anderem:
„Zuletzt hatte der Bundesgerichtshof noch einmal ausdrücklich Verantwortung und Aufklärungspflicht des verordnenden Arztes im Zusammenhang mit Wirkungen und Nebenwirkungen von Medikamenten betont. Der Arzt, so das Gericht, habe im Rahmen einer Arzneitherapie vor dem ersten Einsatz des Arzneimittels den Patienten voll umfänglich über etwaige Nebenwirkungen aufzuklären. Ohne eine entsprechende Einwilligung der Patienten in die mit der Umstellung möglicherweise verbundenen Risiken hafte der Arzt für die unerwünschten Arzneimittelwirkungen. Winn: „Damit steht jeder Arzt, der aut idem zulässt, voll im Haftungsrisiko – ohne zu wissen, welches Medikament der Apotheker dem Patienten aushändigt!“ …
Beteilige sich ein Arzt an einem zwischen gesetzlicher Krankenkasse und Hersteller vereinbarten Rabattvertrag, müsse er grundsätzlich aut idem zulassen – und dies auch dann, wenn zum Zeitpunkt der Verordnung unklar sei, welches Präparat der Apotheker schlussendlich dem Patienten herausgebe.“
Der Hartmannbund forderte die Bundesgesundheitsministerin Schmidt auf, Lösungen für die Problematik zu erarbeiten. Andernfalls werde der Hartmannbund seinen Mitgliedern empfehlen, aut idem nicht anzuwenden und sich nicht an Rabattverträgen zu beteiligen.
Quelle: Hartmannbund
Die Welt-Online berichtet über Internetportale, in denen Patienten Mediziner und Gesundheitseinrichtungen – oftmals anonym – beurteilen können.
„Sehr unfreundlich, lange Wartezeiten, absolut nicht kompetent“ wird z.B. ein vernichtendes Urteil über einen niedergelassenen Arzt in Norddeutschland zitiert, das sich auf dem Internetportal „Topmedic“ finden soll (www.topmedic.de). Während die Ärzte namentlich genannt werden, kann jeder Patient die Bewertung anonym abgeben. Weitere Portale finden sich z.B. auf www.arztspiegel.de und www.pflege-ampel.de.
Quelle: Welt-Online.de vom 05.08.2007
Betroffenen Ärzten kann nur geraten werden, sich gegen solch herbe Kritik offensiv zur Wehr zu setzen. Immerhin werden von den Benutzern zumeist Tatsachenbehauptungen aufgestellt (z.B. lange Wartezeiten, Qualität der Leistung), auch wenn es sich um vermeintlich subjektive Eindrücke der Patienten handelt. Solche Tatsachenbehauptungen können die Straftatbestände der üblen Nachrede oder der Verleumdung verwirklichen (§ 186-187 StGB). Kann der Patient (oder der Betreiber des Portals) – was regelmäßig zu erwarten sein wird – die Wahrheit der behaupteten Tatsache nicht nachweisen, ist der Eintrag unverzüglich zu löschen.
Eine weitere Frage ist es, inwieweit solche Benotungssysteme überhaupt sinnvoll betrieben werden können, da solche Benotungssysteme (z.B. bzgl. der Wartezeit oder der Kompetenz des Behandlers) zumeist reine Mutmaßungen sind. Die Zukunft dieser Plattformen hängt von der Gegenwehr der Ärzteschaft und damit auch von jeden Arzt selbst ab.
Beim Verdacht auf eine solche Straftat sollte versucht werden, vom Forenbetreiber Auskunft über den Urheber des Eintrages zu erlangen. Von diesem kann Unterlassung weiterer Publikationen, Schmerzensgeld und Schadensersatz verlangt werden – auch wenn Letzteres schwer durchzusetzen sein dürfte. Unabhängig davon ist auch der Forenbetreiber zur Entfernung unwahrer Tatsachenbehauptungen oder ehrverletzender Äußerungen verpflichtet (wir berichteten in unserem Wettbewerbsrecht-Blog).
Das gilt erst recht, wenn die Portale für gefakte Beurteilungen genutzt werden, die von der Konkurrenz veranlasst worden sind.